Was kann im Zivilprozess durch öffentliche Urkunden, wie z.B. durch eine notarielle Urkunde, bewiesen werden – und was nicht? 

Was kann im Zivilprozess durch öffentliche Urkunden, wie z.B. durch eine notarielle Urkunde, bewiesen werden – und was nicht? 

Mit Beschluss vom 28.08.2024 – XII ZR 62/22 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass öffentliche Urkunden 

  • im Sinne von § 415 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), also
    • von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommene Urkunden, 

die über eine

  • vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung 

errichtet und

  • echt und mangelfrei

sind, den vollen Beweis erbringen für die 

  • Richtigkeit der Beurkundung, 

also dafür, dass

  • an dem Ort,
  • zu der Zeit sowie
  • unter Anwesenheit der Urkundsperson 

die 

  • Erklärung des Urkundsbeteiligten mit dem niedergelegten Inhalt 

so wie beurkundet und nicht anders 

  • abgegeben

wurde. 

Die 

  • inhaltliche Richtigkeit 

der Erklärung ist hingegen 

  • nicht

von der Beweiskraft erfasst und ob durch die 

  • Erklärung über eine Tatsache 

diese Tatsache selbst 

  • bewiesen

wird, hat das Gericht im Wege der 

  • freien Beweiswürdigung 

zu entscheiden.