Mit Beschluss vom 28.08.2024 – XII ZR 62/22 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass öffentliche Urkunden
- im Sinne von § 415 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), also
- von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommene Urkunden,
die über eine
- vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung
errichtet und
sind, den vollen Beweis erbringen für die
- Richtigkeit der Beurkundung,
also dafür, dass
- an dem Ort,
- zu der Zeit sowie
- unter Anwesenheit der Urkundsperson
die
- Erklärung des Urkundsbeteiligten mit dem niedergelegten Inhalt
so wie beurkundet und nicht anders
wurde.
Die
der Erklärung ist hingegen
von der Beweiskraft erfasst und ob durch die
- Erklärung über eine Tatsache
diese Tatsache selbst
wird, hat das Gericht im Wege der
zu entscheiden.
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