…. einer Kontraindikation kein Betreuungsanspruch des Kindes.
Mit Beschluss vom 29.10.2021 – 12 B 1277/21 – hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen im Fall eines
entschieden, dass,
- trotz eines wirksamen Betreuungsvertrags,
einem dreijährigen Kind der
- Zugang zu einer Kindertageseinrichtung
verwehrt werden kann, wenn
- die nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) für den Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen erforderliche Masernschutzimpfung oder
- eine entsprechende Kontraindikation
nicht hinreichend nachgewiesen ist.
Übrigens:
Nicht hinreichend nachgewiesen ist eine entsprechende Kontraindikation durch eine
nach der eine Impfung des Kindes
- wegen diverser Allergien,
- unter anderem gegen verschiedene Inhaltsstoffe der Masernschutzimpfung,
nicht in Betracht kommt, wenn am Beweiswert des
- – jedenfalls auf Plausibilität nachprüfbaren –
ärztlichen Zeugnisses
bestehen, beispielsweise deshalb, weil der Feststellung der ärztlich bescheinigten Impfunverträglichkeit
- keine medizinisch anerkannte Testung bzw. Diagnostik zugrunde lag, sondern sie lediglich auf den Angaben der Eltern beruhte und
- es mittels eines Prick-Tests möglich wäre, allergologisch näher abzuklären, ob ein erhöhtes Risiko für eine allergische Impfreaktion bei dem Kind besteht (Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster).
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