OVG für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet: Ohne Nachweis einer Masernschutzimpfung oder

…. einer Kontraindikation kein Betreuungsanspruch des Kindes.

Mit Beschluss vom 29.10.2021 – 12 B 1277/21 – hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen im Fall eines 

  • dreijährigen Jungen

entschieden, dass,

  • trotz eines wirksamen Betreuungsvertrags,

einem dreijährigen Kind der 

  • Zugang zu einer Kindertageseinrichtung 

verwehrt werden kann, wenn 

  • die nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) für den Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen erforderliche Masernschutzimpfung oder 
  • eine entsprechende Kontraindikation 

nicht hinreichend nachgewiesen ist.

Übrigens:
Nicht hinreichend nachgewiesen ist eine entsprechende Kontraindikation durch eine 

  • ärztliche Bescheinigung, 

nach der eine Impfung des Kindes 

  • wegen diverser Allergien, 
  • unter anderem gegen verschiedene Inhaltsstoffe der Masernschutzimpfung, 

nicht in Betracht kommt, wenn am Beweiswert des 

  • – jedenfalls auf Plausibilität nachprüfbaren – 

ärztlichen Zeugnisses 

  • erhebliche Zweifel 

bestehen, beispielsweise deshalb, weil der Feststellung der ärztlich bescheinigten Impfunverträglichkeit

  • keine medizinisch anerkannte Testung bzw. Diagnostik zugrunde lag, sondern sie lediglich auf den Angaben der Eltern beruhte und
  • es mittels eines Prick-Tests möglich wäre, allergologisch näher abzuklären, ob ein erhöhtes Risiko für eine allergische Impfreaktion bei dem Kind besteht (Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster).