Was, wer sich durch Bürgschaftsvertrag als Bürge verpflichtet hat oder vorhat es zu tun, wissen sollte

Was, wer sich durch Bürgschaftsvertrag als Bürge verpflichtet hat oder vorhat es zu tun, wissen sollte

Nach § 768 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Bürge gegenüber dem Gläubiger

  • neben seinen eigenen Einreden aus dem Bürgschaftsverhältnis
  • auch die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen, also auch die Einrede der Verjährung erheben und
  • er verliert eine dem Hauptschuldner zustehende Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

Wird allerdings

  • aufgrund eines gegen den Hauptschuldner ergangenen rechtskräftigen Urteils gegen diesen eine neue 30-jährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt und
  • hatte sich der Hauptschuldner in dem Prozess erfolglos auf die Einrede der Verjährung berufen,

verliert der Bürge das Recht nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB sich gegenüber dem Gläubiger auf den Ablauf der ursprünglichen Regelverjährung der Hauptforderung zu berufen.

Darauf hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 14.06.2016 – XI ZR 242/15 – hingewiesen.

Begründet hat der Senat dies u.a. damit, dass

  • ein Bürge die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden nur insoweit geltend machen kann, wie diese Einreden dem Hauptschuldner selbst noch zustehen,
  • die rechtskräftige Verurteilung des Hauptschuldners auch zur Folge hat, dass zu dessen Lasten kraft Gesetzes gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB eine neue, 30-jährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt wird und
  • dem Hauptschuldner aus diesem Grund eine Einrede im Sinne von § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr zusteht.

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