Nach § 768 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Bürge gegenüber dem Gläubiger
- neben seinen eigenen Einreden aus dem Bürgschaftsverhältnis
- auch die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen, also auch die Einrede der Verjährung erheben und
- er verliert eine dem Hauptschuldner zustehende Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.
Wird allerdings
- aufgrund eines gegen den Hauptschuldner ergangenen rechtskräftigen Urteils gegen diesen eine neue 30-jährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt und
- hatte sich der Hauptschuldner in dem Prozess erfolglos auf die Einrede der Verjährung berufen,
verliert der Bürge das Recht nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB sich gegenüber dem Gläubiger auf den Ablauf der ursprünglichen Regelverjährung der Hauptforderung zu berufen.
Darauf hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 14.06.2016 – XI ZR 242/15 – hingewiesen.
Begründet hat der Senat dies u.a. damit, dass
- ein Bürge die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden nur insoweit geltend machen kann, wie diese Einreden dem Hauptschuldner selbst noch zustehen,
- die rechtskräftige Verurteilung des Hauptschuldners auch zur Folge hat, dass zu dessen Lasten kraft Gesetzes gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB eine neue, 30-jährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt wird und
- dem Hauptschuldner aus diesem Grund eine Einrede im Sinne von § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr zusteht.
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