…. was bedeutet, dass,
- sollte der Einspruch keinen inhaltlichen Erfolg haben und nicht zum Freispruch führen,
die Strafe auch höher ausfallen kann als im Strafbefehl festgesetzt und deswegen vor, spätestens aber nach Einspruchseinlegung, einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.
Der Geschäftsführer einer Modemarke, der,
- nachdem er betrunken auf einem E-Roller gefahren war,
gegen den daraufhin
- wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 und Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)
von der Staatsanwaltschaft beantragten und vom Amtsgericht (AG) erlassenen Strafbefehl, in dem eine
- Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 Euro, also insgesamt 1.500 Euro,
festgesetzt war, fristgerecht
einlegte und diesen nachfolgend nicht
hat, hat wohl nicht bedacht, dass das
- Verbot der Verschlechterung
nur gilt, wenn ein Urteil mit der Berufung oder der Revision
- lediglich von dem Angeklagten, zu seinen Gunsten von der Staatsanwaltschaft oder seinem gesetzlichen Vertreter angefochten worden ist (vgl. §§ 331 Abs. 1 und § 358 Abs. 2 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO)),
nicht dagegen, wenn und soweit gegen einen Strafbefehl
eingelegt wird und deshalb im Falle einer Verurteilung die Strafe auch
ausfallen kann als im Strafbefehl festgesetzt (§ 411 Abs. 4 StPO).
Nachdem sich in der mündlichen Hauptverhandlung,
- zu der es aufgrund seines Einspruchs kam,
nämlich herausstellte, dass in dem
bei der Bestimmung der Höhe der Tagessätze, die das Gericht gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB nach den
- persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters
zu bestimmen hat,
- ein zu niedriges Nettoeinkommen zugrunde gelegt worden war sowie
- das u.a. aus Aktien- und Immobilienbesitz bestehende Vermögen des Geschäftsführers unberücksichtigt geblieben ist,
somit die
- Tagessatzhöhe mit 50 Euro
deutlich zu niedrig bemessen war, setzte das AG in dem Urteil die
- Höhe der Tagessätze auf jeweils 2.670 Euro
fest und verurteilte den Geschäftsführer wegen der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr nunmehr zur Zahlung einer
- Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 2.670 Euro,
also einer
Übrigens:
Einen gegen einen Strafbefehl eingelegten Einspruch kann der Betroffene nach §§ 411 Abs. 3 Sätze 1 und 2, 303 Satz 1 StPO,
- zur Vermeidung, dass von den Festsetzungen im Strafbefehl zu seinem Nachteil abgewichen werden,
wieder zurücknehmen,
- bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug,
nach Beginn der Hauptverhandlung (d. h. nach dem Aufruf der Sache (§ 243 Abs. 1 StPO)) aber
- nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft,
- was bedeutet, dass nach dem Aufruf der Sache eine Zurücknahme des Einspruchs dann nicht mehr möglich ist, wenn die Staatsanwaltschaft der Zurücknahme nicht zustimmen sollte.
Zum Verständnis:
Bei der Verhängung einer Geldstrafe muss das Gericht
- über die Zahl und
- über die Höhe
der Tagessätze entscheiden, die jeweils eine
- unterschiedliche Zielrichtung
haben.
Die Zahl der Tagessätze, die
- mindestens 5 und, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 360 (§ 40 Abs. 1 Satz 2 StGB),
- bei Gesamtgeldstrafe höchstens 720 (§ 54 Abs. 2 Satz 2 StGB)
beträgt, spiegelt den
wider.
Durch die Bestimmung der Tagessatzhöhe, die auf
- mindestens 1 Euro und
- höchstens 30.000 Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB),
festgesetzt wird, soll erreicht werden, dass
- der Wohlhabende
- wie der Arme
unter sonst gleichen Umständen einen
- gleich schwer treffenden wirtschaftlichen Verlust
erleidet.
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