Tag Strafe

Wer gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegt, sollte (auch) bedenken, dass das Verschlechterungsverbot nicht gilt, 

…. was bedeutet, dass, 

  • sollte der Einspruch keinen inhaltlichen Erfolg haben und nicht zum Freispruch führen,

die Strafe auch höher ausfallen kann als im Strafbefehl festgesetzt und deswegen vor, spätestens aber nach Einspruchseinlegung, einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

Der Geschäftsführer einer Modemarke, der,

  • nachdem er betrunken auf einem E-Roller gefahren war,

gegen den daraufhin 

  • wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 und Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)

von der Staatsanwaltschaft beantragten und vom Amtsgericht (AG) erlassenen Strafbefehl, in dem eine

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Dass Unwissenheit nicht (sondern nur ausnahmsweise) vor Strafe schützt

…. zeigt ein Urteil des Amtsgerichts (AG) München vom 18.07.2017 – 1120 Cs 117 Js 147604/17 – mit dem ein 63-jähriger schwerbehinderter Rentner

  • wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe

zu einer Geldstrafe von 1600 Euro (80 Tagessätze zu je 20 Euro) verurteilt worden ist.

Der angeklagte Rentner, der nicht im Besitz eines Waffenscheins war und in einer Gaststätte eine Schreckschusspistole Walter P22 und sechs Kartuschen Munition mit dabei hatte, hatte sich damit verteidigt, dass er

  • die Gaspistole, nachdem bei ihm vor ca. 8 Monaten eingebrochen worden sei, im Internet bestellt und

nicht gewusst habe, dass er diese nicht mit sich führen darf.

Das AG wies ihn darauf hin, dass es sich dabei um einen ihn nicht entschuldigenden vermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 Strafgesetzbuch (StGB) handle, da er

Nach § 17 Satz 1 StGB handelt ein Täter nämlich nur dann ohne Schuld, wenn

  • ihm bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun und
  • er den Irrtum nicht vermeiden konnte.

Wann kann einem zur Tatzeit alkoholisiertem Straftäter eine Strafmilderung gewährt werden und wann nicht?

Nach § 49 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) kann die Strafe bei einem Täter gemildert werden, wenn bei Begehung der Straftat seine Steuerungsfähigkeit aufgrund vorausgegangenen Alkoholgenusses erheblich im Sinne von § 21 StGB vermindert war.

  • Versagt werden kann dem Täter eine solche Strafmilderung allerdings dann, wenn die Verminderung des Schuldgehalts durch den in § 21 StGB beschriebenen Defektzustand durch andere schulderhöhende Umstände ausgeglichen wird.
  • Dies ist insbesondere bei selbstverschuldeter Trunkenheit der Fall, jedenfalls dann, wenn sich aufgrund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung für den Täter vorhersehbar erhöht hat.

Voraussetzung für die Versagung der Strafmilderung ist jedoch stets, dass dem Täter die Alkoholaufnahme zum Vorwurf gemacht werden kann.

  • Nicht zum Vorwurf gemacht werden kann die Alkoholaufnahme einem Täter in der Regel, wenn er alkoholkrank ist oder ihn der Alkohol zumindest weitgehend beherrscht.
  • Lediglich dann, wenn der Täter vorwerfbar ihm angebotene Maßnahmen zur Bekämpfung seiner Sucht unterlässt oder sich der Täter in eine Situation begibt, in der sich das Risiko alkoholbedingter Straftaten vorhersehbar deutlich erhöht, kann auch bei bestehender Alkoholabhängigkeit die Strafmilderung versagt werden.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Beschluss vom 27.12.2016 – 2 (10) Ss 656/16 – hingewiesen.