Tag Einspruch

Wer gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegt, sollte (auch) bedenken, dass das Verschlechterungsverbot nicht gilt, 

…. was bedeutet, dass, 

  • sollte der Einspruch keinen inhaltlichen Erfolg haben und nicht zum Freispruch führen,

die Strafe auch höher ausfallen kann als im Strafbefehl festgesetzt und deswegen vor, spätestens aber nach Einspruchseinlegung, einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

Der Geschäftsführer einer Modemarke, der,

  • nachdem er betrunken auf einem E-Roller gefahren war,

gegen den daraufhin 

  • wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 und Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)

von der Staatsanwaltschaft beantragten und vom Amtsgericht (AG) erlassenen Strafbefehl, in dem eine

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Warum Betroffene ein verspätetes Erscheinen zur Hauptverhandlung ankündigen sollten

Der Einspruch eines Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid darf nämlich,

  • wenn der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung und Nichtentbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen zur Hauptverhandlung nicht erschienen ist,

dann nicht nach § 74 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) nach der normalen Wartezeit von fünfzehn Minuten, ohne weiteres Zuwarten, wegen Nichterscheinens des Betroffenen ohne genügende Entschuldigung verworfen werden,

  • wenn der Betroffene rechtzeitig ein verspätetes Erscheinen binnen angemessener Zeit angekündigt hat, beispielsweise weil er eineinhalb Kilometer vom Gerichtsgebäude entfernt in einem Taxi im Stau steht.

Das sowie dass

  • das Gericht in einem solchen Fall, auch wenn es die weiteren Verfahrensbeteiligten eilig haben, gehalten ist, einen längeren Zeitraum – zumindest jedenfalls dreißig Minuten – zuzuwarten und
    • diese über die normale Wartezeit hinausgehende Wartepflicht unabhängig davon besteht, ob den Betroffenen an der Verspätung ein Verschulden trifft,
    • es sei denn, ihm fällt grobe Fahrlässigkeit oder Mutwillen zur Last,

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts (KG) Berlin mit Beschluss vom 21.07.2016 – 3 Ws (B) 382/16 – 122 Ss 107/16 – entschieden.

Begründet hat das KG dies damit, dass die Vorschrift des § 74 Abs. 2 OWiG,

  • nach der das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen hat, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war,

auf der Vermutung beruht, dass derjenige sein Rechtsmittel nicht weiter verfolgt wissen will, der sich ohne ausreichende Entschuldigung zur Verhandlung nicht einfindet und dem Zweck dient, den Rechtsmittelführer daran zu hindern, die Sachentscheidung über seine Rechtsbeschwerde dadurch zu verzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht.
Diese Vermutung, so das KG weiter, entfällt jedoch, wenn der Betroffene noch vor dem Termin oder in der normalen Wartezeit von fünfzehn Minuten die Gründe seiner (voraussichtlichen) Verspätung mitteilt und sein Erscheinen in angemessener Zeit ankündigt.