…. dessen Nutzung wesentlich beeinträchtigt, haben die Nachbarn Anspruch auf Unterlassung bzw. Beseitigung dieser Störung nach §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Mit Urteil vom 12.08.2022 – 9 O 67/21 – hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal (Pfalz) ein Ehepaar,
- weil die auf dem Dach ihres Wohnhauses errichtete Photovoltaikanlage die Nachbarn unzumutbar blendete,
dazu verurteilt, ihre Solaranlage auf dem Dach
- durch geeignete Maßnahmen
so auszurichten, dass von der Anlage keine
Blendwirkung in Richtung des Einfamilienhauses der Nachbarn ausgeht.
Ihre Entscheidung begründete die Kammer damit, dass es,
- nach den Feststellungen der von ihr beauftragten Sachverständigen,
in den Sommermonaten
- (Anfang April bis Mitte September) etwa zwischen 17 oder 18 Uhr
zu direkten Sonnenlichtreflexionen von der Photovoltaikanlage aus
- hin zu dem benachbarten Wohnhaus und
- insbesondere auch hin zu dem besonders sensiblen Terrassenbereich des Anwesens
komme, die Spiegelung annähernd so hell
- wie der Blick in die Sonne selbst
sei, eine Blendung
- zu zeitweisen Einschränkungen der Sehfähigkeit und
- zu einer Nachbilderzeugung
führe und eine derartige Hinderung an der normalen bzw. beschwerdefreien Nutzung
- der Wohnung und
- der zugehörigen Terrasse sowie
- des Gartens
nicht hingenommen werden müsse.
Die Kammer hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass Photovoltaikanlagen auf Hausdächern nicht zwingend mit (wesentlichen) Beeinträchtigungen verbunden sein müssen, da es
- Spezialmodule mit reflexionsarmen Oberflächen
gebe (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).
Übrigens:
Wann eine
Beeinträchtigung des Eigentums des Nachbarn durch
- Reflexionen einer Photovoltaikanlage
vorliegen kann bzw. was Maßstab für eine solche Feststellung ist, hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig
entschieden.
Hinweis:
Infos dazu,
- wann Ansprüche wegen Mängeln einer Photovoltaikanlage, die nachträglich auf dem Dach installiert wurde, verjähren,
finden Sie u.a. hier.
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