Wann verjähren Ansprüche wegen Mängel einer Photovoltaikanlage, die nachträglich auf dem Dach installiert wurde?

Wann verjähren Ansprüche wegen Mängel einer Photovoltaikanlage, die nachträglich auf dem Dach installiert wurde?

Beauftragt der Eigentümer einer Halle einen Unternehmer mit der nachträglichen Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der Halle ist,

  • wenn der Unternehmer die Herstellung einer funktionstauglichen Photovoltaikanlage auf dem Dach der Halle unter Beachtung ihrer Tragfähigkeit schuldet,

das Vertragsverhältnis der Parteien als Werkvertrag (§ 631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und nicht als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung (§§ 651, 434 Abs. 2 BGB) zu qualifizieren, weil

  • dann die Verpflichtungen des Unternehmers zur Durchführung aufwendiger, handwerklicher Installations- und Anpassungsarbeiten an der Halle dem Vertrag die maßgebliche Prägung geben (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 07.03.2013 – VII ZR 162/12 – und vom 22.12.2005 – VIIZR183/04 –).

Für Mängelansprüche des Bestellers nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt in einem solchen Fall die fünfjährige Verjährung „bei Bauwerken“, wenn

  • die Photovoltaikanlage zur dauernden Nutzung fest eingebaut worden ist,
  • der Einbau eine grundlegende Erneuerung der Halle darstellt, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist, und
  • die Photovoltaikanlage der Halle dient, indem sie eine Funktion für diese erfüllt.

Zur dauernden Nutzung fest eingebaut und nicht nur auf dem Dach aufgestellt ist eine gelieferte Photovoltaikanlage dann, wenn sie

  • durch eine Vielzahl verbauter Komponenten so mit der Halle verbunden ist, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist,
  • wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Photovoltaikanlage damit ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden ist.

Eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle, die insgesamt einer ganzen oder teilweisen Neuerrichtung gleich zu achten ist, stellt der Einbau der Photovoltaikanlage dann dar, wenn

  • erhebliche Eingriffe in das Dach und die Gebäudeaußenhaut notwendig sind,
  • um die Photovoltaikanlage windsicher einzubauen sowie die Witterungsbeständigkeit und Statik des Gebäudes zu sichern.

Eine Funktion für die Halle erfüllt eine auf dem Dach nachträglich errichtete Photovoltaikanlage, wenn

  • die Halle aufgrund einer Funktionserweiterung zusätzlich auch Trägerobjekt einer Photovoltaikanlage sein soll.
  • Ob die Photovoltaikanlage der Stromversorgung der Halle dient oder nicht, ist unerheblich.

Das hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 02.06.2016 – VII ZR 348/13 – (in Abweichung von BGH, Urteil vom 09.10.2013 – VIII ZR 318/12 –) entschieden.

Auch hat der Senat klarstellend noch darauf hingewiesen, dass eine technische Anlage, also auch eine Photovoltaikanlage, selbst als Bauwerk i.S.v. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB zu qualifizieren sein kann.
Voraussetzung hierfür ist,

  • dass die technische Anlage mit dem Erdboden unmittelbar oder mittelbar über ein Gebäude fest verbunden ist, ohne dass es sich um wesentliche Bestandteile (§§ 93, 94 BGB) handeln muss, wobei eine Verbindung der Anlage mit dem Erdboden oder dem Gebäude allein durch ihr Gewicht genügt, so dass eine Trennung nur mit einem größeren Aufwand möglich ist und
  • dass eine dauernde Nutzung der technischen Anlage beabsichtigt ist, wobei hierfür entscheidend darauf abzustellen ist, ob Vertragszweck die Erstellung einer größeren ortsfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisiken ist, die der gesetzlichen Regelung zur langen Verjährungsfrist zugrunde liegen (vgl. BGH, Urteile vom 03.12.1998 – VII ZR 109/97 – und vom 20.02.1997 – VII ZR 288/94 –).

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