Mit Urteil vom 27.09.2024 – 3 U 179/23 – hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Mann
- im Briefkasten und der Mülltonne
seines Nachbarn
gelegt, einige Wochen später gegen dessen
eine
geworfen und am selben Tag die
des Pkws des Nachbarn mit einem
zerstört hatte,
- auf die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage des Nachbarn hin,
den Mann sowohl zum Ersatz der Kosten für
- die Reparatur und die Reinigung des Pkws des Nachbarn,
als auch zur Zahlung
- eines Schmerzensgeldes in Höhe von 700 Euro sowie
- einer Nutzungsausfallentschädigung von 23 Euro täglich für die Dauer der Pkw-Reparatur
an den Nachbarn verurteilt.
Die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld erfolgte, weil der
Nachbar die Sachbeschädigungen
- als Anschläge auf seine Wohnstätte und
- damit auf sich selbst empfand
sowie als Reaktion auf diese Übergriffe,
- laut dem eingeholten psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten,
eine
erlitt, die, da es sich
- bei den Sachbeschädigungen um keine Bagatelle und
- bei dem Nachbarn nicht um eine psychische Überreaktion
handelte, dem Täter
ist und Anspruch auf die ihm zuerkannte Nutzungsentschädigung hatte der Nachbar, weil
- er für seine berufliche Tätigkeit auf ein Fahrzeug angewiesen war,
- ihm während der Dauer der Reparatur, da seine Frau ihren Pkw für familiär begründete Fahrten sowie Einkäufe selbst benötigte, kein anderes Fahrzeug zur Verfügung stand und
- eine Verzögerung der Reparaturzeit ihm nicht vorgeworfen werden konnte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a. M.).
Ähnliche Beiträge