OLG Frankfurt a. M. entscheidet: Durch vorsätzliche Sachbeschädigungen bei dem Geschädigten ausgelöste Anpassungsstörung rechtfertigt Schmerzensgeld 

OLG Frankfurt a. M. entscheidet: Durch vorsätzliche Sachbeschädigungen bei dem Geschädigten ausgelöste Anpassungsstörung rechtfertigt Schmerzensgeld 

Mit Urteil vom 27.09.2024 – 3 U 179/23 – hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Mann 

  • im Briefkasten und der Mülltonne 

seines Nachbarn 

  • Feuer 

gelegt, einige Wochen später gegen dessen

  • Terrassenfenster 

eine 

  • Flasche 

geworfen und am selben Tag die 

  • Windschutzscheibe

des Pkws des Nachbarn mit einem

  • Stein

zerstört hatte, 

  • auf die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage des Nachbarn hin,

den Mann sowohl zum Ersatz der Kosten für 

  • die Reparatur und die Reinigung des Pkws des Nachbarn,  

als auch zur Zahlung 

  • eines Schmerzensgeldes in Höhe von 700 Euro sowie 
  • einer Nutzungsausfallentschädigung von 23 Euro täglich für die Dauer der Pkw-Reparatur 

an den Nachbarn verurteilt.

Die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld erfolgte, weil der 

  • zuvor psychisch gesunde 

Nachbar die Sachbeschädigungen 

  • als Anschläge auf seine Wohnstätte und 
  • damit auf sich selbst empfand 

sowie als Reaktion auf diese Übergriffe, 

  • laut dem eingeholten psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten, 

eine 

  • Anpassungsstörung 

erlitt, die, da es sich 

  • bei den Sachbeschädigungen um keine Bagatelle und 
  • bei dem Nachbarn nicht um eine psychische Überreaktion 

handelte, dem Täter 

  • zuzurechnen 

ist und Anspruch auf die ihm zuerkannte Nutzungsentschädigung hatte der Nachbar, weil 

  • er für seine berufliche Tätigkeit auf ein Fahrzeug angewiesen war, 
  • ihm während der Dauer der Reparatur, da seine Frau ihren Pkw für familiär begründete Fahrten sowie Einkäufe selbst benötigte, kein anderes Fahrzeug zur Verfügung stand und 
  • eine Verzögerung der Reparaturzeit ihm nicht vorgeworfen werden konnte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a. M.).