Wo, wie oft und wie laut ein Hahn krähen darf und wann die Behörde wegen anhaltender Störung der Nachtruhe eines Nachbarn

Wo, wie oft und wie laut ein Hahn krähen darf und wann die Behörde wegen anhaltender Störung der Nachtruhe eines Nachbarn

…. zum Einschreiten gegen den Halter des Hahns verpflichtet ist, beschäftigt immer wieder die Gerichte.

Beispielsweise hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Frankfurt (Oder) 

  • mit Beschluss vom 05.10.2022 – 5 L 270/22 – 

in einem Fall, in dem 

  • es sich nicht um eine landwirtschaftliche Tierhaltung handelte,

ein 

  • in einem innerstädtischen Gebiet der Stadt Müncheberg 

gehaltener Hahn,

  • zeitweise bereits ab 3.00 Uhr nachts und fortgesetzt in der Zeit bis 6.00 Uhr morgens 

krähte, auf Antrag einer Anwohnerin, 

  • in deren ca. 20 Meter entfernten Schlafzimmer das Krähen deutlich zu hören war,

im einstweiligen Rechtsschutzverfahren („Eilverfahren“) der Stadt aufgegeben,

  • zur Sicherung der Nachtruhe, 

gegenüber dem Halter des Hahns

  • durch eine Ordnungsverfügung

zu veranlassen, dass der Hahn in der Zeit 

  • von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr 

in einem 

  • geschlossenen und 
  • schallisolierten

Stall untergebracht wird.

Begründet ist das von der Kammer mit dem 

  • Immissionsschutzgesetz

worden. 

Danach ist zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr die Nachtruhe einzuhalten und stört der krähende Hahn die Nachtruhe (Quelle: Pressemitteilung des VG Frankfurt (Oder)).

In einem anderen Fall, in dem ein Bewohner eines 

  • ländlich geprägten 

Ortes mit weniger als 250 Einwohnern,

  • in dem zumindest drei Personen im Nebenerwerb Hühner hielten,

sich an der Hühnerhaltung seines Nachbarn störte und gegen diesen mit der Begründung,

  • dass der Hahn jeden Morgen ab ca. 4:00 Uhr krähe, was zu einer unerträglichen Lärmbelästigung sowie einer erheblichen Beeinträchtigung des Schlafes führe und Hühner und Hahn auch tagsüber während des Aufenthalts im Freien erheblichen Lärm verursachen,   

Klage auf Unterlassung der Hühnerhaltung erhoben hatte, ist die Klage vom Landgericht (LG) Koblenz 

  • mit Urteil vom 19.11.2019 – 6 S 21/19 –

abgewiesen worden. 

Begründet hat das LG die Klageabweisung damit, dass ein Grundstückseigentümer, 

  • wenn sein Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird, 

nach § 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von dem Störer zwar 

  • die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen sowie, 
  • falls weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, auf Unterlassung klagen kann,

dieser Anspruch aber,

  • obwohl das Krähen eines Hahnes an vorher nicht bestimmbaren Tages- und Nachtzeiten aufgrund des dadurch entstehenden kurzfristigen aber kräftigen Lärmimpulses als Störung anzusehen ist,

vorliegend nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, weil

  • in einem ländlich geprägten Gebiet die Hühnerhaltung eine ortsübliche Nutzung des Grundstücks darstellt,
  • der mit der Errichtung eines schalldichten Stalles verbundene Kostenaufwand die Haltung eines Hühnervolkes mit Hahn als Nebenerwerb völlig unrentabel werden lassen würde,

und infolgedessen die

  • bei der Hühnerhaltung auf dem Nachbargrundstück entstehenden 

Geräuschemissionen nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB geduldet werden müssen (Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz).

Übrigens:
Ein Ausgleich in Geld für eine solche Duldung kann (nur) dann verlangt werden, wenn das zumutbare Maß überschritten wird (§ 902 Abs. 2 Satz 2 BGB).


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