Tag Nachtruhe

Wo, wie oft und wie laut ein Hahn krähen darf und wann die Behörde wegen anhaltender Störung der Nachtruhe eines Nachbarn

…. zum Einschreiten gegen den Halter des Hahns verpflichtet ist, beschäftigt immer wieder die Gerichte.

Beispielsweise hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Frankfurt (Oder) 

  • mit Beschluss vom 05.10.2022 – 5 L 270/22 – 

in einem Fall, in dem 

  • es sich nicht um eine landwirtschaftliche Tierhaltung handelte,

ein 

  • in einem innerstädtischen Gebiet der Stadt Müncheberg 

gehaltener Hahn,

Read More

Wann liegt eine bußgeldbewehrte nächtliche Ruhestörung vor?

Verbietet ein Landesimmissionsschutzgesetz Belästigungen zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören und kann nach dem Gesetz ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen dieses Verbot mit einem Bußgeld geahndet werden, steht ein bußgeldbewehrter Verstoß gegen dieses Verbot

  • nicht bereits dann fest, wenn ein Betroffener in dem genannten Zeitraum laute Geräusche verursacht,
  • sondern erst dann, wenn der verursachte Lärm auch die Nachtruhe stören kann.

Dazu muss festgestellt werden,

  • wo – in einem Industriegebiet, einem Gewerbegebiet, einem Gebiet mit gemischter Nutzung oder einem reinen Wohngebiet – die Geräusche verursacht worden sind und
  • wie sich deren Intensität und Dauer auf die Nachtruhe ausgewirkt haben, wobei zur diesbezüglichen Bewertung der Geräusche die unterschiedlichen sich aus der Technischen Anweisung Lärm (TA Lärm) ergebenden Immissionsrichtwerte indiziell berücksichtigt werden können.

Entscheidend für die Erfüllung des Tatbestands der Störung der Nachtruhe ist allein die Eignung des Lärms hierzu.
Ob sich ein Anwohner beschwert hat oder tatsächlich in seiner Nachtruhe gestört gefühlt hat, ist unerheblich.

Darauf hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 31.05.2016 – 4 RBs 111/16 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem die obigen Feststellungen nicht getroffen waren,
  • sondern die Verhängung eines Bußgeldes gegen den Geschäftsführer einer Firma vom Amtsgericht ledig darauf gestützt worden war, dass Geräuschmessungen im Zeitraum der geschützten Nachtruhe einen vom Produktionsbetrieb der Firma ausgehenden Lärmpegel von ca. 53 dB(A) ergeben hatten,

auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des AG aufgehoben und die Sache an dieses zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen zurückverwiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 30.06.2016).