Auf dem eigenen Grundstück angebrachte Überwachungskameras können schon dann unzulässig sein, wenn Nachbarn

…. eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten müssen.

Mit Urteil vom 12.11.2021 – 4 C 366/21 – hat das Amtsgericht (AG) Bad Iburg in einem Fall, in dem Nachbarn, 

  • die jeweils eine Hälfte eines ländlich gelegenen Doppelhauses bewohnten,

total zerstritten waren und einer von ihnen auf seinem Grundstück zwei Überwachungskameras mit intelligenter Videotechnologie angebracht hatte, die

  • Daten speichern sowie verarbeiten, Personenzählungen auch nach Alter und Geschlecht sowie Objekt- und Personenerkennung in Echtzeit durchführen konnten und die

grundsätzlich von der Anbringung und vom Erfassungswinkel her in der Lage waren, auch 

  • das Grundstück des Nachbarn 

(teilweise) zu erfassen, entschieden, dass die Kameras 

  • entfernt oder 
  • so ausgerichtet

werden müssen, dass die 

  • Linsenbereiche der Kameras 

vom Grundstück des anderen aus nicht mehr zu sehen sind.

Begründet hat das AG dies damit, dass die vorgenommene Installation der Kameras das 

  • Persönlichkeitsrecht des Nachbarn 

beeinträchtigt, diesem deshalb ein 

  • Anspruch auf Beseitigung der Kameras 

zusteht (§§ 823, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) und dabei offenbleiben könne, ob die Kameras tatsächlich 

  • Teile des klägerischen Grundstücks 

erfassen, weil ein Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch schon dann besteht, wenn jemand eine Überwachung durch 

  • Kameras

objektiv ernsthaft befürchten muss („Überwachungsdruck“) und der Nachbar hier aufgrund  

  • des durchweg von Auseinandersetzungen und Misstrauen geprägten nachbarschaftlichen Verhältnisses sowie
  • der Umstände,  

tatsächlich auch objektiv nachvollziehbar die konkrete Befürchtung haben konnte, in den

  • Überwachungsbereich der Kameras 

einbezogen zu werden (Quelle: Pressemitteilung des AG Bad Iburg). 

Hinweis:
Vgl. dazu auch unsere Blogeinträge, 

sowie 


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