Auf dem eigenen Grundstück angebrachte Überwachungskameras können schon dann unzulässig sein, wenn Nachbarn

Auf dem eigenen Grundstück angebrachte Überwachungskameras können schon dann unzulässig sein, wenn Nachbarn

…. eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten müssen.

Mit Urteil vom 12.11.2021 – 4 C 366/21 – hat das Amtsgericht (AG) Bad Iburg in einem Fall, in dem Nachbarn, 

  • die jeweils eine Hälfte eines ländlich gelegenen Doppelhauses bewohnten,

total zerstritten waren und einer von ihnen auf seinem Grundstück zwei Überwachungskameras mit intelligenter Videotechnologie angebracht hatte, die

  • Daten speichern sowie verarbeiten, Personenzählungen auch nach Alter und Geschlecht sowie Objekt- und Personenerkennung in Echtzeit durchführen konnten und die

grundsätzlich von der Anbringung und vom Erfassungswinkel her in der Lage waren, auch 

  • das Grundstück des Nachbarn 

(teilweise) zu erfassen, entschieden, dass die Kameras 

  • entfernt oder 
  • so ausgerichtet

werden müssen, dass die 

  • Linsenbereiche der Kameras 

vom Grundstück des anderen aus nicht mehr zu sehen sind.

Begründet hat das AG dies damit, dass die vorgenommene Installation der Kameras das 

  • Persönlichkeitsrecht des Nachbarn 

beeinträchtigt, diesem deshalb ein 

  • Anspruch auf Beseitigung der Kameras 

zusteht (§§ 823, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) und dabei offenbleiben könne, ob die Kameras tatsächlich 

  • Teile des klägerischen Grundstücks 

erfassen, weil ein Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch schon dann besteht, wenn jemand eine Überwachung durch 

  • Kameras

objektiv ernsthaft befürchten muss („Überwachungsdruck“) und der Nachbar hier aufgrund  

  • des durchweg von Auseinandersetzungen und Misstrauen geprägten nachbarschaftlichen Verhältnisses sowie
  • der Umstände,  

tatsächlich auch objektiv nachvollziehbar die konkrete Befürchtung haben konnte, in den

  • Überwachungsbereich der Kameras 

einbezogen zu werden (Quelle: Pressemitteilung des AG Bad Iburg). 

Hinweis:
Vgl. dazu auch unsere Blogeinträge, 

sowie 


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