…. eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten müssen.
Mit Urteil vom 12.11.2021 – 4 C 366/21 – hat das Amtsgericht (AG) Bad Iburg in einem Fall, in dem Nachbarn,
- die jeweils eine Hälfte eines ländlich gelegenen Doppelhauses bewohnten,
total zerstritten waren und einer von ihnen auf seinem Grundstück zwei Überwachungskameras mit intelligenter Videotechnologie angebracht hatte, die
- Daten speichern sowie verarbeiten, Personenzählungen auch nach Alter und Geschlecht sowie Objekt- und Personenerkennung in Echtzeit durchführen konnten und die
grundsätzlich von der Anbringung und vom Erfassungswinkel her in der Lage waren, auch
- das Grundstück des Nachbarn
(teilweise) zu erfassen, entschieden, dass die Kameras
- entfernt oder
- so ausgerichtet
werden müssen, dass die
- Linsenbereiche der Kameras
vom Grundstück des anderen aus nicht mehr zu sehen sind.
Begründet hat das AG dies damit, dass die vorgenommene Installation der Kameras das
- Persönlichkeitsrecht des Nachbarn
beeinträchtigt, diesem deshalb ein
- Anspruch auf Beseitigung der Kameras
zusteht (§§ 823, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) und dabei offenbleiben könne, ob die Kameras tatsächlich
- Teile des klägerischen Grundstücks
erfassen, weil ein Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch schon dann besteht, wenn jemand eine Überwachung durch
objektiv ernsthaft befürchten muss („Überwachungsdruck“) und der Nachbar hier aufgrund
- des durchweg von Auseinandersetzungen und Misstrauen geprägten nachbarschaftlichen Verhältnisses sowie
- der Umstände,
tatsächlich auch objektiv nachvollziehbar die konkrete Befürchtung haben konnte, in den
- Überwachungsbereich der Kameras
einbezogen zu werden (Quelle: Pressemitteilung des AG Bad Iburg).
Hinweis:
Vgl. dazu auch unsere Blogeinträge,
sowie
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