Was, wer eine Videokamera auf seinem Grundstück installieren möchte, wissen und beachten sollte

Was, wer eine Videokamera auf seinem Grundstück installieren möchte, wissen und beachten sollte

Grundstückseigentümern ist es gestattet,

  • zum Schutz vor unberechtigten Übergriffen auf ihr Eigentum,

ihren Grundbesitz (auch den eigenen nur für sie und ggf. für ihre Familienangehörigen zugänglichen Hauseingangsbereich) mit Videokameras zu überwachen.

Jedoch muss, da schon allein die Herstellung von Filmaufzeichnungen einer Person mit einer Videokamera,

  • auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen,
  • etwa auf einem öffentlichen Weg,

einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Person darstellen

  • und einen Anspruch der betroffenen Person auf Unterlassung bzw. Beseitigung der Überwachungsanlage begründen

kann, bei der Installation sichergestellt werden, dass die Kamera

  • weder auf den angrenzenden öffentlichen Bereich,
  • noch auf benachbarte Privatgrundstücke oder
  • den gemeinsame Zugang zu diesen

gerichtet ist und von der Kamera

  • ausschließlich Bereiche des eigenen Grundstücks

erfasst werden (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 21.10.2011 – V ZR 265/10 –), außer

  • das berechtigte Überwachungsinteresse überwiegt das Interesse der betroffenen Personen (Nachbarn, Passanten oder Dritten), deren Verhalten mit überwacht wird und
  • die Ausgestaltung der Überwachung trägt unter Berücksichtigung von § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis dieser einzelnen Personen ausreichend Rechnung (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 24.05.2013 – V ZR 220/12 – sowie Amtsgericht (AG) München, Urteil vom 20.03.2015 – 191 C 23903/14 – dazu wann ausnahmsweise bei Erstreckung des Erfassungswinkels auf einen schmalen Streifen des öffentlichen Gehwegs ein überwiegendes Interesse des Betreibers der Videoanlage bejaht werden kann).

Beachtet werden sollte ferner, dass auch dann, wenn

  • die Überwachungskamera allein auf das eigene Grundstück gerichtet ist,

durch die Installation für Dritte aber

  • ein unzulässiger Überwachungsdruck aufgebaut wird,

weil

  • nicht nur die hypothetische Möglichkeit einer Erfassung bzw. Überwachung besteht, sondern

diese

  • aufgrund nachvollziehbarer und verständlich erscheinender konkreter Anhaltspunkte

eine Überwachung durch die Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen,

  • etwa aufgrund eines eskalierenden Nachbarstreits oder objektiv Verdacht erregender Umstände,

das Persönlichkeitsrecht dieser Dritten auch

  • bei einer Ausrichtung der Überwachungskamera allein auf das eigene Grundstück

beeinträchtigt sein kann (AG München, Urteile vom 17.04.2018 – 172 C 14702/17 – sowie vom 22.11.2018 – 213 C 15498/18 –).

Übrigens:
Für Wohnungseigentümer gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Das bedeutet, die Kamera darf ausschließlich

  • auf Bereiche ausgerichtet sein und
  • Bereiche erfassen,

die dem Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers zugehören (vgl. AG München, Urteil vom 28.02.2019 – 484 C 18186/18 WEG –

  • zur Unzulässigkeit der Videoüberwachung einer Wohnungseigentumsanlage mit einer auf Gemeinschaftsflächen gerichteten Wildcam

sowie BGH, Urteil vom 24.05.2013 – V ZR 220/12 –

  • dazu wann die Überwachung des Eingangsbereichs einer Wohnanlage mittels Videokamera durch die Wohnungseigentümergemeinschaft zulässig ist.

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