Tag Videokamera

AG Gelnhausen entscheidet: Die Installation einer Videokamera, die durch eine elektrische Schwenkfunktion auch auf das Nebengrundstück

…. ausgerichtet werden könnte, ist unabhängig davon, ob von dieser Schwenkmöglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht wird, jedenfalls bei einem bestehenden angespannten Nachbarschaftsverhältnis, unzulässig.

Mit Urteil vom 04.03.2024 – 52 C 76/24 – hat das Amtsgericht (AG) Gelnhausen dem Antrag eines Grundstückseigentümers stattgegeben, der beantragt hatte, dem 

  • Eigentümer des Nachbargrundstücks 

aufzugeben, die von diesem betriebene,

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LG Koblenz entscheidet: Auch Videokamera-Attrappen dürfen nicht auf das Nachbargrundstück ausgerichtet

…. werden, wenn der Nachbar eine Überwachung seines Grundstückes ernsthaft befürchten muss.

Mit Urteil vom 05.09.2019 – 13 S 17/19 – hat das Landgericht (LG) Koblenz einen Grundstückseigentümer, der

  • mit seinem Nachbarn zerstritten war und

auf seinem Grundstück

  • eine Videokamera sowie
  • eine Kamera-Attrappe

angebracht hatte, die auf das Grundstück des Nachbarn ausgerichtet waren, verurteilt,

  • die Videokamera sowie
  • die Kamera-Attrappe

zu entfernen.

Danach steht in einem solchen Fall dem Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück Videokameras,

  • ob funktionstüchtig,
  • funktionsuntüchtig oder
  • reine Attrappe,

ausgerichtet sind, ein Anspruch auf Beseitigung der Kameras sowie der Kamera-Attrappen nach § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zu.

Begründet hat das LG dies damit, dass die Videoüberwachung von anderen,

  • ohne deren Einwilligung,
  • wegen Eingriffs in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht – in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts –

unzulässig ist,

  • sofern kein überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage angenommen werden kann,
    • – wie z.B. im Falle einer bestehenden konkreten, besonderen Gefährdung der Sicherheit des Videoüberwachungsanlagenbetreibers –

und deshalb bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen auf einem Privatgrundstück in der Regel sichergestellt werden müsse, dass

  • weder angrenzende öffentliche Bereiche,
  • noch benachbarte Privatgrundstücke von Kameras

erfasst werden (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 21.10.2011 – V ZR 265/10 –).

  • Dies gelte, so das LG, im Ergebnis auch für funktionsuntüchtige Kameras und reine Attrappen.

Denn dadurch könne bei einem Nachbarn,

  • wenn dieser, beispielsweise wegen eines schon länger schwelenden Nachbarschaftsstreites, eine Überwachung seines Grundstückes objektiv ernsthaft befürchten müsse,

ein „Überwachungsdruck“ entstehen,

Was, wer eine Videokamera auf seinem Grundstück installieren möchte, wissen und beachten sollte

Grundstückseigentümern ist es gestattet,

  • zum Schutz vor unberechtigten Übergriffen auf ihr Eigentum,

ihren Grundbesitz (auch den eigenen nur für sie und ggf. für ihre Familienangehörigen zugänglichen Hauseingangsbereich) mit Videokameras zu überwachen.

Jedoch muss, da schon allein die Herstellung von Filmaufzeichnungen einer Person mit einer Videokamera,

  • auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen,
  • etwa auf einem öffentlichen Weg,

einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Person darstellen

  • und einen Anspruch der betroffenen Person auf Unterlassung bzw. Beseitigung der Überwachungsanlage begründen

kann, bei der Installation sichergestellt werden, dass die Kamera

  • weder auf den angrenzenden öffentlichen Bereich,
  • noch auf benachbarte Privatgrundstücke oder
  • den gemeinsame Zugang zu diesen

gerichtet ist und von der Kamera

  • ausschließlich Bereiche des eigenen Grundstücks

erfasst werden (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 21.10.2011 – V ZR 265/10 –), außer

  • das berechtigte Überwachungsinteresse überwiegt das Interesse der betroffenen Personen (Nachbarn, Passanten oder Dritten), deren Verhalten mit überwacht wird und
  • die Ausgestaltung der Überwachung trägt unter Berücksichtigung von § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis dieser einzelnen Personen ausreichend Rechnung (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 24.05.2013 – V ZR 220/12 – sowie Amtsgericht (AG) München, Urteil vom 20.03.2015 – 191 C 23903/14 – dazu wann ausnahmsweise bei Erstreckung des Erfassungswinkels auf einen schmalen Streifen des öffentlichen Gehwegs ein überwiegendes Interesse des Betreibers der Videoanlage bejaht werden kann).

Beachtet werden sollte ferner, dass auch dann, wenn

  • die Überwachungskamera allein auf das eigene Grundstück gerichtet ist,

durch die Installation für Dritte aber

  • ein unzulässiger Überwachungsdruck aufgebaut wird,

weil

  • nicht nur die hypothetische Möglichkeit einer Erfassung bzw. Überwachung besteht, sondern

diese

  • aufgrund nachvollziehbarer und verständlich erscheinender konkreter Anhaltspunkte

eine Überwachung durch die Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen,

  • etwa aufgrund eines eskalierenden Nachbarstreits oder objektiv Verdacht erregender Umstände,

das Persönlichkeitsrecht dieser Dritten auch

  • bei einer Ausrichtung der Überwachungskamera allein auf das eigene Grundstück

beeinträchtigt sein kann (AG München, Urteile vom 17.04.2018 – 172 C 14702/17 – sowie vom 22.11.2018 – 213 C 15498/18 –).

Übrigens:
Für Wohnungseigentümer gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Das bedeutet, die Kamera darf ausschließlich

  • auf Bereiche ausgerichtet sein und
  • Bereiche erfassen,

die dem Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers zugehören (vgl. AG München, Urteil vom 28.02.2019 – 484 C 18186/18 WEG –

  • zur Unzulässigkeit der Videoüberwachung einer Wohnungseigentumsanlage mit einer auf Gemeinschaftsflächen gerichteten Wildcam

sowie BGH, Urteil vom 24.05.2013 – V ZR 220/12 –

  • dazu wann die Überwachung des Eingangsbereichs einer Wohnanlage mittels Videokamera durch die Wohnungseigentümergemeinschaft zulässig ist.

AG München entscheidet: Die Installation einer Videokamera, die (jedenfalls auch) auf die nachbarliche Auffahrt gerichtet ist

…. kann das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn beeinträchtigen.

Mit Urteil vom 17.04.2018 – 172 C 14702/17 – hat das Amtsgericht (AG) München darauf hingewiesen, dass eine (auch) auf ein Nachbargrundstück gerichtete, zur Bildaufzeichnung geeignete Videokamera, das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn

  • nicht nur dann beeinträchtigt, wenn tatsächlich Bilder aufgezeichnet werden,
  • sondern auch schon dann, wenn der Nachbar
    • aufgrund ernsthafter sowie greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte – wie etwa bei einem eskalierenden Nachbarschaftsstreit oder einem zerrütteten Nachbarschaftsverhältnis – befürchten muss, dass eine Überwachung stattfindet bzw. in naher Zukunft stattfinden wird –
    • für ihn also aufgrund dessen und nicht nur einer hypothetischen Möglichkeit einer Überwachung ein Überwachungsdruck besteht.

Bei der Installation von Anlagen der Überwachung auf einem Privatgrundstück muss,

  • sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen (Nachbarn oder Passanten) überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann,
    • wie beispielsweise in dem vom AG München mit Urteil vom 20.03.2015 – 191 C 23903/14 – entschiedenen Fall, in dem ein Hauseigentümer, weil von Unbekannten Fenster beschädigt worden waren, eine Kamera angebracht hatte, die neben dem privaten Grundstückseingang auch einen schmalen Streifen des Gehwegs vor dem Grundstück erfasste,

deswegen sichergestellt sein, dass von der Kamera

  • weder der angrenzende öffentliche Bereich
  • noch benachbarte Privatgrundstücke oder
  • der gemeinsame Zugang

erfasst werden (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 15.06.2018).

Was man wissen sollte, wenn man auf seinem Grundstück eine Kamera installieren will, die zur Bildaufzeichnung (Videokamera) geeignet ist

…. und nicht ausschließlich als reine Monitorkamera genutzt werden kann.

Grundstückseigentümern ist es grundsätzlich gestattet,

  • zum Schutz vor unberechtigten Übergriffen auf sein Eigentum

seinen Grundbesitz (also auch den eigenen Hauseingangsbereich) mit Videokameras zu überwachen, sofern diese

  • nicht den angrenzenden öffentlichen Bereich (dazu wann ausnahmsweise bei Erstreckung des Erfassungswinkels auf einen schmalen Streifen des öffentlichen Gehwegs ein überwiegendes Interesse des Betreibers der Videoanlage bejaht werden kann vgl. Amtsgericht (AG) München, Urteil vom 20.03.2015 – 191 C 23903/14 –) oder
  • benachbarte Privatgrundstücke, sondern

allein das Grundstück des Eigentümers erfassen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 21.102011 – V ZR 265/10 –).

Ist eine Videokamera (auch) auf ein privates Nachbargrundstück (aus)gerichtet und

  • wird das Nachbargrundstück oder werden Bestandteile hiervon mit videoüberwacht

oder

  • muss der Grundstücksnachbar aufgrund ernsthafter sowie greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte – wie etwa bei einem eskalierenden Nachbarschaftsstreit oder einem zerrütteten Nachbarschaftsverhältnis – zumindest befürchten, dass eine Überwachung stattfindet bzw. in naher Zukunft stattfinden wird – für ihn also aufgrund dessen und nicht nur einer hypothetischen Möglichkeit einer Überwachung ein Überwachungsdruck besteht –

kann der Nachbar,

  • wegen Störung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts

aus §§ 823 Abs. 1 und 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog verlangen, dass

  • der Störer durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass die auf seinem Grundstück aufgestellte Überwachungskamera objektiv nachprüfbar sowie durch eine äußerlich sichtbare technische Veränderung nicht das Nachbargrundstück erfasst,
  • wie beispielsweise durch die Errichtung einer Barriere (Mauer/Hecke) zwischen der Kamera und dem Nachbargrundstück, soweit baurechtlich und nachbarrechtlich zulässig, oder durch die Installierung fester Bleche an der Kamera, die den Aufnahmebereich einschränken (Landgericht (LG) Rottweil, Urteil vom 23.05.2018 – 1 S 11/18 –; LG Berlin, Urteil vom 18.10.2016 – 35 O 200/14 –; Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 04.01.2012 – 20 U 4641/11 –).

Übrigens:
Da eine Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung eingreift, können sich bei der Installation einer Videokamera für Grundstückseigentümer dann weitere Einschränkungen ergeben, wenn sie ihr Grundstück oder darauf befindliche Wohnungen vermietet haben (vgl. AG Detmold, Urteilvom 01.03.2018 – 7 C 429/17 –).

Was Autofahrer, die ihr Fahrzeug mit einer Videokamera (Dashcam) ausgestattet haben oder ausstatten wollen, wissen sollten und

…. warum es empfehlenswert ist, sich von einem Rechtsanwalt, am besten einem Fachanwalt für Verkehrs- und/oder IT-Recht beraten zu lassen.

Das Amtsgericht (AG) München hat mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 09.08.2017 – 1112 OWi 300 Js 121012/17 – eine Autofahrerin,

  • die ihr Fahrzeug vorne und hinten mit Videokameras ausgestattet hatte,
  • die laufend Videoaufzeichnungen des vor und hinter dem Fahrzeug befindlichen öffentlichen Verkehrsraums fertigten und die Aufzeichnungen speicherten und

die,

  • nachdem ihr geparktes Fahrzeug von einem anderen unbekannten Fahrzeug gestreift und beschädigt worden war,

die Videoaufzeichnungen,

  • auf denen mindestens drei andere Fahrzeuge, die sich vor oder hinter dem Straßenraum ihres geparkten Fahrzeugs zu sehen waren,

der Polizei als Beweismittel vorgelegt hatte,

  • wegen vorsätzlicher unbefugter Erhebung und Verarbeitung und Bereithaltung von personenbezogenen, nicht allgemein zugänglichen, Daten nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu einer Geldbuße verurteilt.

Dass das Verhalten der Autofahrerin den Tatbestand einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BDSG erfüllt, begründete das AG damit, dass bei der vorzunehmenden Interessen- und Güterabwägung in diesem Fall

  • die Verletzung des Rechts der anderen Verkehrsteilnehmer auf informationelle Selbstbestimmung durch das permanente anlasslose Filmen des vor und hinter dem geparkten Fahrzeug befindlichen Straßenraums schwerer wiegt als
  • das Interesse der Geschädigten an der Aufdeckung einer potentiellen Straftat.

Denn, so das AG weiter,

  • abgesehen davon, dass es nicht angehe, dass 80 Millionen Bundesbürger mit Kameras herumlaufen, um irgendwelche Situationen aufnehmen zu können, die eine Straftat aufdecken könnten,
  • sei eine permanente Überwachung jeglichen öffentlich Raumes durch Privatbürger nicht zulässig, da dies in das Recht unbeteiligter Personen in schwerwiegender Weise eingreift, selbst bestimmen zu können, wo und wann man sich aufhält, ohne dass unbeteiligte Personen dies dokumentieren und bei Behörden verwenden würden (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 02.10.2017).