…. ausgerichtet werden könnte, ist unabhängig davon, ob von dieser Schwenkmöglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht wird, jedenfalls bei einem bestehenden angespannten Nachbarschaftsverhältnis, unzulässig.
Mit Urteil vom 04.03.2024 – 52 C 76/24 – hat das Amtsgericht (AG) Gelnhausen dem Antrag eines Grundstückseigentümers stattgegeben, der beantragt hatte, dem
- Eigentümer des Nachbargrundstücks
aufzugeben, die von diesem betriebene,
Videoüberwachungskamera so einzurichten, dass
- sein Grundstück von der Kamera nicht erfasst werden kann.
Begründet hat das AG dies damit, dass
- bei einem bestehenden angespannten Nachbarschaftsverhältnis
schon die Existenz einer Videoüberwachungskamera, die
- über einen elektronischen Mechanismus
auf das Nachbargrundstück ausgerichtet werden kann,
- aufgrund der theoretischen Möglichkeit das Nachbargrundstück durch eine Kameraschwenkung zu erfassen und
- ohne dass es darauf ankommt, ob von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht wird,
das
- Persönlichkeitsrecht des Nachbarn,
deswegen verletzt, weil bei diesem dadurch ein unzulässiger sog. Überwachungsdruck,
- in Form des zumindest nachvollziehbaren Gefühls, jederzeit beobachtet werden zu können,
erzeugt wird (Quelle: Pressemitteilung des AG Gelnhausen).
Hinweis:
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- was wer eine Videokamera auf seinem Grundstück installieren möchte, wissen und beachten sollte,
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