AG Gelnhausen entscheidet: Die Installation einer Videokamera, die durch eine elektrische Schwenkfunktion auch auf das Nebengrundstück

AG Gelnhausen entscheidet: Die Installation einer Videokamera, die durch eine elektrische Schwenkfunktion auch auf das Nebengrundstück

…. ausgerichtet werden könnte, ist unabhängig davon, ob von dieser Schwenkmöglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht wird, jedenfalls bei einem bestehenden angespannten Nachbarschaftsverhältnis, unzulässig.

Mit Urteil vom 04.03.2024 – 52 C 76/24 – hat das Amtsgericht (AG) Gelnhausen dem Antrag eines Grundstückseigentümers stattgegeben, der beantragt hatte, dem 

  • Eigentümer des Nachbargrundstücks 

aufzugeben, die von diesem betriebene,

  • elektrisch schwenkbare 

Videoüberwachungskamera so einzurichten, dass 

  • sein Grundstück von der Kamera nicht erfasst werden kann.

Begründet hat das AG dies damit, dass 

  • bei einem bestehenden angespannten Nachbarschaftsverhältnis

schon die Existenz einer Videoüberwachungskamera, die 

  • über einen elektronischen Mechanismus 

auf das Nachbargrundstück ausgerichtet werden kann, 

  • aufgrund der theoretischen Möglichkeit das Nachbargrundstück durch eine Kameraschwenkung zu erfassen und
  • ohne dass es darauf ankommt, ob von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht wird,

das 

  • Persönlichkeitsrecht des Nachbarn, 

deswegen verletzt, weil bei diesem dadurch ein unzulässiger sog. Überwachungsdruck, 

  • in Form des zumindest nachvollziehbaren Gefühls, jederzeit beobachtet werden zu können, 

erzeugt wird (Quelle: Pressemitteilung des AG Gelnhausen).

Hinweis:
Weitere Infos dazu, 

  • was wer eine Videokamera auf seinem Grundstück installieren möchte, wissen und beachten sollte,

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