…. des Nachbarn verletzen und diesem deshalb ein Anspruch aus § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB auf Unterlassung und Entfernung der Kamera zustehen kann.
Mit Urteil vom 16.12.2020 – 2 S 195/19 – hat das Landgericht (LG) Frankenthal in einem Fall, in dem zwischen Nachbarn seit vielen Jahren ein erbitterter Nachbarstreit bestand und einer der beiden,
- weil er u.a. das unbefugte Betreten seines Grundstücks befürchtete,
an der Giebelwand seines Hauses eine Videokamera montiert hatte und der andere dies,
- da er unzulässige Einblicke in sein Grundstück und eine Verletzung seiner Privatsphäre befürchtete,
nicht akzeptieren wollte, entschieden, dass die Videokamera (wieder) entfernt werden muss.
Eine Überwachung durch eine Kamera bzw. Videoanlage ist danach zulässig nur,
- wenn sie auf das eigene Grundstück beschränkt ist
und unzulässig
- wegen Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts des Nachbarn
nicht nur dann,
- wenn sie tatsächlich Einsicht in das Grundstück der Nachbarn ermöglicht,
sondern bei zerstrittenen Nachbarn auch dann, wenn
- eine Videoanlage zwar (noch) nicht auch auf das Nachbargrundstück ausgerichtet ist,
- es ohne großen Aufwand aber möglich ist, den Blickwinkel der Videoanlage in Richtung des Nachbargrundstücks zu lenken und
- der Nachbar eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten muss („Überwachungsdruck“).
Vgl. auch die Entscheidungen
sowie
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