AG München entscheidet, dass eine auf einer Terrasse aufgestellte Wildüberwachungskamera, die von der Terrasse des Nachbarn aus sichtbar ist, wegen

AG München entscheidet, dass eine auf einer Terrasse aufgestellte Wildüberwachungskamera, die von der Terrasse des Nachbarn aus sichtbar ist, wegen

…. Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Nachbarn, entfernt werden muss.

Mit Urteil vom 01.02.2023 – 171 C 11188/22 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem von dem Eigentümer eines Wohngrundstücks 

  • auf seiner Terrasse 

eine, 

  • von der Terrasse des Nachbarn sichtbare, 

Wildüberwachungskamera aufgestellt worden war, es ihm

  • auf Antrag des Nachbarn

untersagt, auf seinem Grundstück eine 

  • Überwachungskamera

aufzustellen, die die Terrasse oder den Garten des Nachbarn 

  • erfasst oder 
  • erfassen kann oder 
  • den Eindruck hiervon erweckt. 

Das AG begründete dies, 

damit, dass die 

  • Inaugenscheinnahme der von der Wildüberwachungskamera gefertigten Lichtbilder 

ergeben hat, dass der Nachbar zu der 

  • Ansicht

gelangen konnte, dass sein 

  • Grundstück

von der Kamera 

  • erfasst

wird und dass, wenn es sich, wie hier, damit nicht nur um die 

  • rein hypothetische Möglichkeit einer Überwachung 

durch eine Kamera handelt, sondern um eine aufgrund konkreter Umstände 

  • nachvollziehbare und verständliche 

Befürchtung, das 

  • Persönlichkeitsrecht

des vermeintlich überwachten Nachbarn schon 

  • aufgrund dieser Verdachtssituation 

beeinträchtigt ist und diesem dann ein Anspruch 

  • nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

auf 

  • Beseitigung (Entfernung) der Kamera und 
  • entsprechende Unterlassung der etwaigen weiteren Installation einer vergleichbaren Kamera 

zusteht, bzw. auf 

Hinweis:
Weitere Infos dazu, 

  • was wer eine Videokamera auf seinem Grundstück installieren möchte, wissen und beachten sollte,

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