…. Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Nachbarn, entfernt werden muss.
Mit Urteil vom 01.02.2023 – 171 C 11188/22 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem von dem Eigentümer eines Wohngrundstücks
eine,
- von der Terrasse des Nachbarn sichtbare,
Wildüberwachungskamera aufgestellt worden war, es ihm
untersagt, auf seinem Grundstück eine
aufzustellen, die die Terrasse oder den Garten des Nachbarn
- erfasst oder
- erfassen kann oder
- den Eindruck hiervon erweckt.
Das AG begründete dies,
damit, dass die
- Inaugenscheinnahme der von der Wildüberwachungskamera gefertigten Lichtbilder
ergeben hat, dass der Nachbar zu der
gelangen konnte, dass sein
von der Kamera
wird und dass, wenn es sich, wie hier, damit nicht nur um die
- rein hypothetische Möglichkeit einer Überwachung
durch eine Kamera handelt, sondern um eine aufgrund konkreter Umstände
- nachvollziehbare und verständliche
Befürchtung, das
des vermeintlich überwachten Nachbarn schon
- aufgrund dieser Verdachtssituation
beeinträchtigt ist und diesem dann ein Anspruch
- nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
auf
- Beseitigung (Entfernung) der Kamera und
- entsprechende Unterlassung der etwaigen weiteren Installation einer vergleichbaren Kamera
zusteht, bzw. auf
Hinweis:
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- was wer eine Videokamera auf seinem Grundstück installieren möchte, wissen und beachten sollte,
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