Tag Terrasse

AG München entscheidet, dass eine auf einer Terrasse aufgestellte Wildüberwachungskamera, die von der Terrasse des Nachbarn aus sichtbar ist, wegen

…. Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Nachbarn, entfernt werden muss.

Mit Urteil vom 01.02.2023 – 171 C 11188/22 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem von dem Eigentümer eines Wohngrundstücks 

  • auf seiner Terrasse 

eine, 

  • von der Terrasse des Nachbarn sichtbare, 

Wildüberwachungskamera aufgestellt worden war, es ihm

Read More

Was Wohnungseigentümer, die auf ihrer Terrasse oder ihrem Balkon grillen und die Eigentümer, von denen der Grillrauch 

…. und/oder die Grillgerüche in ihrer Wohnung wahrgenommen und als störend empfunden werden kann, wissen sollten, wenn keine 

  • Vereinbarungen und Beschlüsse 

das Grillen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft regeln.

Mit Urteil vom 01.03.2023 hat das Landgericht (LG) München I in einem Fall, in dem der 

  • Eigentümer einer im zweiten Stock gelegenen Wohnung (im Folgenden: Kläger) 

beantragt hatte, dem

Read More

Was Wohnungseigentümer, die die Terrassenfläche ihrer Erdgeschosswohnung vergrößern wollen, wissen

…. und beachten sollten.

Mit Urteil vom 28.09.2019 – 18 C 207/18 – hat das Landgericht (LG) Berlin in einem Fall, in dem ein Eigentümer einer Erdgeschosswohnung,

  • nachdem von ihm die Fläche der seiner Wohnung vorgelagerten Terrasse eigenmächtig vergrößert worden war,

beantragt hatte,

  • die von ihm vorgenommene Terrassenerweiterung nachträglich zu genehmigen und
  • eine Mehrheit auch dafür gestimmt hatte,

aber ein Eigentümer, der damit nicht einverstanden war, diesen Beschluss angefochten hatte, entschieden,

  • dass der nachträglich gefasste Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Genehmigung der schon vorgenommenen Erweiterung der Terrasse nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht

und den Beschluss für unwirksam erklärt.

Begründet hat das LG dies damit, dass

  • es sich bei der Erweiterung der Terrasse um eine bauliche Veränderung gehandelt habe,

durch die die übrigen Eigentümer

  • zum einen bereits durch die optische Veränderung,
  • zum anderen aber auch durch die intensivere Nutzung

beeinträchtigt werden, da

  • eine vergrößerte Terrassenfläche gegenüber einer Rasenfläche typischerweise ein höheres Störungspotential biete,
    • zum Beispiel durch die Möglichkeit mehr Stühle bzw. einen größeren Tisch aufzustellen.

Abgesehen davon dürfte die Vergrößerung einer einer Erdgeschosswohnung vorgelagerten Terrassenfläche ohne die Zustimmung aller Wohnungseigentümer auch deswegen unzulässig sein

  • und für die Einräumung eines solchen (erweiterten) Sondernutzungsrechtes keine Beschlusskompetenz bestehen,
  • mit der Folge, dass solcher Mehrheitsbeschluss nichtig wäre,

nachdem an einer einer Erdgeschosswohnung vorgelagerten Terrasse ein alleiniges Nutzungsrecht des Eigentümers der Erdgeschosswohnung unter Ausschluss der übrigen Eigentümer besteht und zwar,

  • je nachdem wie dies in der Teilungserklärung bestimmt ist,

weil

  • entweder die Terrasse Bestandteil des Sondereigentums an der Erdgeschosswohnung ist
  • oder an der Terrasse für den Eigentümer der Erdgeschosswohnung ein Sondernutzungsrecht besteht

und durch eine Terrassenvergrößerung,

  • da es sich bei der Gartenfläche, auf die sich die Terrassenvergrößerung dann erstreckt, um ein, allen Eigentümern gehörendes und zur gleichen Nutzung zugewiesenes Gemeinschaftseigentum handelt,

dieser Teil des allen Eigentümern gehörenden und zur gleichen Nutzung zugewiesenen Gemeinschaftseigentums

  • abgeschnitten und
  • dem Eigentümer der Erdgeschosswohnung zugewiesen wird.

Auch deswegen müsste also eine ohne die erforderliche Zustimmung aller Wohnungseigentümer vorgenommene Terrassenvergrößerung auf entsprechende Aufforderung hin

  • wieder entfernt und
  • die Terrasse auf das sich aus dem Grundrissplan ergebende Ausmaß zurückgebaut werden (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Was Eigentümer einer Erdgeschosswohnung mit Sondernutzungsrecht an einer Terrasse wissen sollten

Mit Urteil vom 29.08.2018 – 485 C 5290/18 WEG – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass Wohnungseigentümer eine

  • ohne die erforderliche Zustimmung aller Miteigentümer

vergrößerte Terrassenpflasterung auf entsprechende Aufforderung hin wieder entfernen und

  • die Terrasse auf das sich aus dem Grundrissplan ergebende Ausmaß zurückbauen müssen.

Dass für die Zulässigkeit einer solchen baulichen Veränderung die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich ist, hat das AG damit begründet,

  • dass die Vergrößerung einer Terrasse eine intensivere Nutzung des Gemeinschaftseigentums ermögliche und zu Lärmemissionen führen könne,
  • dass insoweit bereits die Gefahr einer intensiveren Nutzung des Gemeinschaftseigentums, an dem einem Wohnungseigentümer hinsichtlich der Terrassen- und Gartenflächen ein Sondernutzungsrecht zustehe, eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung darstelle,
    • ohne dass es darauf ankomme, ob eine solche Nutzung derzeit stattfinde oder beabsichtigt sei

und

  • dass ferner ein nicht hinzunehmender optischer Nachteil vorliegt, wenn die Veränderung – wie in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall –
    • jedenfalls von darüber liegenden Balkonen ohne weiteres einsehbar ist und
    • sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise deswegen beeinträchtigt fühlen kann, weil die Veränderung sich objektiv nachteilig auf das äußere Bild der Wohnanlage auswirkt.

Übrigens:
Eigentümer, die ohne die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer eine bauliche Veränderung vorgenommen haben,

  • können sich nicht darauf berufen können,

dass solche bauliche Veränderungen auch von anderen Eigentümern vorgenommen worden sind.
Denn, so das AG, auch im Wohnungseigentumsrecht gelte der Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ und beeinträchtigte Wohnungseigentümer seien nicht verpflichtet, gegen alle Störer gleichmäßig vorzugehen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 22.03.2019).

Was erlaubt das Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers an einer Gartenterrasse?

Wer Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist, im Bereich seiner Gartenterrasse einen Pool anlegen und dazu eine Baugrube ausheben möchte,

  • bedarf hierzu der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer,
  • wenn in der Teilungserklärung geregelt ist, dass das Sondernutzungsrecht ausschließlich an der Gartenoberfläche und Gartenterrasse besteht.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 18.08.2015 – 484 C 5329/15 WEG – entschieden.

Begründet hat das AG dies damit, dass nach dem Wortlaut der Teilungserklärung das ausschließliche Sondernutzungsrecht an der Gartenoberfläche und Gartenterrasse

  • die zustimmungsfreie Nutzung nur für die Gartenoberfläche erlaubt und
  • nicht für das darunter liegende Erdreich.

Die Teilungserklärung so und nicht anders auszulegen mache auch Sinn, weil sich in dem Erdreich unter der Gartenoberfläche Einrichtungen zur Versorgung des Anwesens befinden könnten.

Für eine beabsichtigte Bepflanzung durch den sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer folgt nach Auffassung des AG daraus, dass

  • eine Bepflanzung, die nicht sehr tief geht und damit nur die Gartenoberfläche berührt, weiter möglich,
  • dagegen eine Bepflanzung mit Pflanzen, die sehr tiefe Wurzeln haben, von der Zustimmung der übrigen Miteigentümer abhängig ist.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 13.05.2016 – 38/16 – mitgeteilt.