…. und/oder die Grillgerüche in ihrer Wohnung wahrgenommen und als störend empfunden werden kann, wissen sollten, wenn keine
- Vereinbarungen und Beschlüsse
das Grillen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft regeln.
Mit Urteil vom 01.03.2023 hat das Landgericht (LG) München I in einem Fall, in dem der
- Eigentümer einer im zweiten Stock gelegenen Wohnung (im Folgenden: Kläger)
beantragt hatte, dem
- Eigentümer der schräg unterhalb im Erdgeschoß gelegenen Wohnung (im Folgenden: Beklagter),
das Grillen auf der Terrasse,
- wegen der Beeinträchtigung seines Sondereigentums im zweiten Stock durch den eindringenden, beim Grillen entstehenden Rauch und die Gerüche, über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus,
zu untersagen,
- soweit die Häufigkeit über ein mehr als 5-maliges Grillen im Jahr hinausgeht,
- hilfsweise soweit die Häufigkeit über ein mehr als 2-maliges Grillen im Monat hinausgeht,
den Beklagten,
- unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € sowie für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
verurteilt, es zu
im Bereich der zu seiner Wohnung im Erdgeschoss gehörenden Terrasse
- an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende (Samstag und Sonntag) oder
- an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen und
- insgesamt mehr als viermal im Monat
zu grillen.
Begründet ist das vom LG damit worden, dass,
- nach der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes,
Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß
- § 1004 BGB und
- § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG,
die, wie hier, auf die Abwehr von Störungen
- im räumlichen Bereich seines Sondereigentums
gerichtet sind, weiterhin auch dann
geltend gemacht werden können, wenn zugleich das
von den Störungen betroffen ist, dass Grillen,
- sofern es innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Vereinbarungen und Beschlüsse nicht geregelt ist,
in einem gewissen Umfang als sozialadäquates Verhalten erlaubt ist und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen
- durch Rauch sowie Gerüche daher
hinzunehmen sind, infolgedessen ein Unterlassungsanspruch des Klägers
- gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG i.V. mit § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG
nur insoweit besteht und damit auch eine Beeinträchtigung
- i.S. des § 1004 Abs. 1 BGB
nur insoweit vorliegt, als es durch das Grillen im Bereich der zur Wohnung des Beklagten gehörenden Terrasse zu einer
- Beeinträchtigung des Sondereigentums des Klägers
kommt, die über das bei einem geordneten Zusammenleben
hinausgeht, dass, wann
- das zulässige Maß überschritten ist und
- ein übermäßiges Grillen vorliegt,
welches zu einer nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigung führt, von den Umständen des Einzelfalls abhängt, maßgebend für die Beurteilung u.a.
- der Standort des Grills,
- die Häufigkeit des Grillens und
- das verwendete Grillgerät
sind, aber auch dann, wenn, wie bei einem Elektrogrill nur
- Wasserdampf und
- Gerüche von Fleisch oder Fisch
verursacht werden, auf die Belange und Interessen der anderen Wohnungseigentümer
genommen werden, es also Zeiten geben muss, zu denen sich diese
- ungestört von Grillgerüchen und Rauch bei geöffnetem Fenster in ihrer Wohnung oder auf ihrem Balkon
aufhalten können und
- zur Gewährleistung dieses Anspruchs des Klägers
die Anzahl des Grillens durch den Beklagten zu beschränken ist, auf
- maximal viermal im Monat,
wobei aber nicht gegrillt werden darf an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende, also
- am Samstag und dem darauffolgenden Sonntag oder
- an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen.
Übrigens:
Die Darlegungs- und Beweislast
- für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs und
- damit einer Beeinträchtigung i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG und § 1004 Abs. 1 BGB
trägt der, der die Unterlassung verlangt.
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