Was Wohnungseigentümer, die auf ihrer Terrasse oder ihrem Balkon grillen und die Eigentümer, von denen der Grillrauch 

…. und/oder die Grillgerüche in ihrer Wohnung wahrgenommen und als störend empfunden werden kann, wissen sollten, wenn keine 

  • Vereinbarungen und Beschlüsse 

das Grillen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft regeln.

Mit Urteil vom 01.03.2023 hat das Landgericht (LG) München I in einem Fall, in dem der 

  • Eigentümer einer im zweiten Stock gelegenen Wohnung (im Folgenden: Kläger) 

beantragt hatte, dem

  • Eigentümer der schräg unterhalb im Erdgeschoß gelegenen Wohnung (im Folgenden: Beklagter),  

das Grillen auf der Terrasse, 

  • wegen der Beeinträchtigung seines Sondereigentums im zweiten Stock durch den eindringenden, beim Grillen entstehenden Rauch und die Gerüche, über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, 

zu untersagen,

  • soweit die Häufigkeit über ein mehr als 5-maliges Grillen im Jahr hinausgeht, 
  • hilfsweise soweit die Häufigkeit über ein mehr als 2-maliges Grillen im Monat hinausgeht,

den Beklagten,  

  • unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € sowie für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

verurteilt, es zu 

  • unterlassen,

im Bereich der zu seiner Wohnung im Erdgeschoss gehörenden Terrasse 

  • an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende (Samstag und Sonntag) oder 
  • an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen und 
  • insgesamt mehr als viermal im Monat 

zu grillen.

Begründet ist das vom LG damit worden, dass, 

  • nach der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes,

Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß 

  • § 1004 BGB und 
  • § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, 

die, wie hier, auf die Abwehr von Störungen 

  • im räumlichen Bereich seines Sondereigentums 

gerichtet sind, weiterhin auch dann 

  • selbst

geltend gemacht werden können, wenn zugleich das 

  • Gemeinschaftseigentum

von den Störungen betroffen ist, dass Grillen, 

  • sofern es innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Vereinbarungen und Beschlüsse nicht geregelt ist, 

in einem gewissen Umfang als sozialadäquates Verhalten erlaubt ist und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen 

  • durch Rauch sowie Gerüche daher 

hinzunehmen sind, infolgedessen ein Unterlassungsanspruch des Klägers 

  • gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG i.V. mit § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG 

nur insoweit besteht und damit auch eine Beeinträchtigung 

  • i.S. des § 1004 Abs. 1 BGB 

nur insoweit vorliegt, als es durch das Grillen im Bereich der zur Wohnung des Beklagten gehörenden Terrasse zu einer 

  • Beeinträchtigung des Sondereigentums des Klägers 

kommt, die über das bei einem geordneten Zusammenleben 

  • unvermeidliche Maß 

hinausgeht, dass, wann 

  • das zulässige Maß überschritten ist und 
  • ein übermäßiges Grillen vorliegt, 

welches zu einer nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigung führt, von den Umständen des Einzelfalls abhängt, maßgebend für die Beurteilung u.a. 

  • der Standort des Grills, 
  • die Häufigkeit des Grillens und 
  • das verwendete Grillgerät

sind, aber auch dann, wenn, wie bei einem Elektrogrill nur 

  • Wasserdampf und 
  • Gerüche von Fleisch oder Fisch 

verursacht werden, auf die Belange und Interessen der anderen Wohnungseigentümer 

  • Rücksicht

genommen werden, es also Zeiten geben muss, zu denen sich diese 

  • ungestört von Grillgerüchen und Rauch bei geöffnetem Fenster in ihrer Wohnung oder auf ihrem Balkon 

aufhalten können und 

  • zur Gewährleistung dieses Anspruchs des Klägers

die Anzahl des Grillens durch den Beklagten zu beschränken ist, auf 

  • maximal viermal im Monat, 

wobei aber nicht gegrillt werden darf an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende, also

  • am Samstag und dem darauffolgenden Sonntag oder 
  • an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen.

Übrigens:
Die Darlegungs- und Beweislast 

  • für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs und 
  • damit einer Beeinträchtigung i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG und § 1004 Abs. 1 BGB 

trägt der, der die Unterlassung verlangt.


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