Tag Balkon

Was Wohnungseigentümer, die auf ihrer Terrasse oder ihrem Balkon grillen und die Eigentümer, von denen der Grillrauch 

…. und/oder die Grillgerüche in ihrer Wohnung wahrgenommen und als störend empfunden werden kann, wissen sollten, wenn keine 

  • Vereinbarungen und Beschlüsse 

das Grillen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft regeln.

Mit Urteil vom 01.03.2023 hat das Landgericht (LG) München I in einem Fall, in dem der 

  • Eigentümer einer im zweiten Stock gelegenen Wohnung (im Folgenden: Kläger) 

beantragt hatte, dem

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Kann der Vermieter vom Mieter die Beseitigung eines auf dem Balkon angepflanzten Baumes verlangen?

Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 01.07.2016 – 461 C 26728/15 – in einem Fall, in dem ein Mieter auf der zur Wohnung gehörenden Loggia einen Ahornbaum gehalten hatte,

  • der von einer Topfpflanze über die Jahre hinweg zum Baum herangewachsen war,
  • eine nach außen deutlich sichtbare Krone gebildet hatte und
  • der, weil sich nach Verrottung des ursprünglichen Holzpflanzgefäßes, Erdreich und Wurzeln nun direkt auf dem Betonboden befanden, vom Mieter mit einer durch Starkdübeln in der Hauswand befestigten Stahlseilkonstruktion gegen Windboen gesichert worden war,

der Klage des Vermieters auf Beseitigung des Baums stattgegeben und den Mieter verurteilt, den Ahornbaum samt Erdreich und Wurzelwerk fachgerecht dauerhaft zu entfernen.

Wie das AG ausgeführt hat, hält sich das Anpflanzen von Bäumen, die mehrere Meter hoch werden und von denen die Gefahr ausgeht, dass sie wegen ungenügender Verwurzelung umstürzen, nicht im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, weil

  • das Halten solcher Bäume in Deutschland auf Balkonen oder Loggien nicht üblich sei und
  • solche Bäume zum Halten auf Balkonen und Loggien auch nicht geeignet seien.

Abgesehen davon, so das AG weiter, stelle eine ohne Erlaubnis des Vermieters angebrachte Stahlsicherung gegen das Umfallen eines Baumes auch einen rechtswidrigen Eingriff in die Sachsubstanz dar.

Hingewiesen hat das AG ferner darauf, dass die Verjährungsfrist für den Beseitigungsanspruch des Vermieters in solchen Fällen erst in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Vermieter von dem unmittelbaren Wachsen des Baumes auf dem Balkon und von der Stahlseilkonstruktion Kenntnis hat oder nur in Folge großer Fahrlässigkeit keine Kenntnis hatte (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 24.02.2017 – 16/17 –).

Darf ein Wohnungsmieter auf dem Balkon der Wohnung eine Parabolantenne installieren?

Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 22.10.2015 – 412 C 11331/15 – darauf hingewiesen, dass

  • das Aufstellen einer Parabolantenne auf dem Balkon ein zulässiger Mietgebrauch ist, wenn dadurch die Rechte des Vermieters nicht nennenswert beeinträchtigt werden und

in einem Fall,

  • in dem ein Wohnungsmieter auf dem Balkon der im 5. Stock eines Hochhauses gelegenen Wohnung eine Parabolantenne installiert und
  • der Vermieter vom Mieter mit der Begründung, dass er das Breitbandkabelnetz benutzen, über das Internet ausländische Sender empfangen sowie sein Informationsbedürfnis ausreichend über andere Informationsmedien abdecken könne und durch die Parabolantenne das Haus baulich und optisch beeinträchtige werde, die Entfernung der Parabolantenne verlangt hatte,

die Klage des Vermieters abgewiesen, nachdem das AG durch die Inaugenscheinnahme von Fotos festgestellt hatte,

  • dass die Antenne ohne Substanzverletzung nach innen in den Balkon hinein in der Art von Blumenkästen befestigt worden war,
  • die Antennenschüssel in der Fassadenfront nur mit Mühe wahrnehmbar ist und
  • der Gesamteindruck der Fassade durch die Parabolantenne für den Betrachter nur in vernachlässigender Weise gestört wird.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 06.05.2016 – 36/16 – mitgeteilt.