Mit Beschluss vom 18.07.2023 – 11 U 33/23 – ist vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Besucher einer Gaststätte auf der
- mit Natursteinen im Polygonalverfahren belegten, Unebenheiten und Fugen aufweisenden
Terrasse,
- auf dem Rückweg von der Toilette zu seinem Tisch
gestürzt war und sich dabei nicht unerheblich verletzt hatte, die Klage des Besuchers gegen den Betreiber der Gaststätte
- auf Schadensersatz und Zahlung von Schmerzensgeld
abgewiesen worden.
Begründet hat das OLG die Klageabweisung damit, dass eine,
- die Haftung des Betreibers der Gaststätte begründende
Verletzung der
- Verkehrssicherungspflicht
nicht vorgelegen hat.
Danach sind Gastwirte nicht verpflichtet, einen
Zustand der Terrasse im Außenbereich ihrer Gaststätte herzustellen. Vielmehr haben sie nur
Gefahren entgegenzuwirken, auf die sich der Benutzer nicht
vermag und bei einer Terrasse,
- deren Belag einen rustikalen, mediterranen Eindruck vermittelt,
können Gäste keine
ebene Fläche erwarten, sondern müssen sie ihren Gang den
- erkennbaren Bedingungen der Örtlichkeit
anpassen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).
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