OLG Frankfurt am Main weist Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage eines Gastes nach Sturz auf der erkennbar unebenen Gaststättenterrasse ab 

OLG Frankfurt am Main weist Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage eines Gastes nach Sturz auf der erkennbar unebenen Gaststättenterrasse ab 

Mit Beschluss vom 18.07.2023 – 11 U 33/23 – ist vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Besucher einer Gaststätte auf der 

  • mit Natursteinen im Polygonalverfahren belegten, Unebenheiten und Fugen aufweisenden 

Terrasse,

  • auf dem Rückweg von der Toilette zu seinem Tisch 

gestürzt war und sich dabei nicht unerheblich verletzt hatte, die Klage des Besuchers gegen den Betreiber der Gaststätte 

  • auf Schadensersatz und Zahlung von Schmerzensgeld

abgewiesen worden.

Begründet hat das OLG die Klageabweisung damit, dass eine, 

  • die Haftung des Betreibers der Gaststätte begründende 

Verletzung der 

  • Verkehrssicherungspflicht

nicht vorgelegen hat.

Danach sind Gastwirte nicht verpflichtet, einen 

  • schlechthin gefahrfreien 

Zustand der Terrasse im Außenbereich ihrer Gaststätte herzustellen. Vielmehr haben sie nur 

  • solchen

Gefahren entgegenzuwirken, auf die sich der Benutzer nicht 

  • einzustellen

vermag und bei einer Terrasse, 

  • deren Belag einen rustikalen, mediterranen Eindruck vermittelt, 

können Gäste keine 

  • vollständig

ebene Fläche erwarten, sondern müssen sie ihren Gang den 

  • erkennbaren Bedingungen der Örtlichkeit 

anpassen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main). 


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