Tag Unebenheiten

OLG Köln entscheidet: Kein Schmerzensgeld für einen wegen einer Mulde auf einem Gehweg gestürzten Fußgänger

Mit Beschluss vom 08.04.2020 hat der 7. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln die Klage eines Fußgängers abgewiesen, der die Stadt Köln, wegen seiner 

  • bei einem Sturz auf einem Gehweg in der Kölner Südstadt 

erlittenen Verletzungen, mit der Begründung auf Zahlung von Schmerzensgeld verklagt hatte, dass er über eine 

  • von etwa 10 nebeneinanderliegenden Pflastersteinen gebildete 

Kante gestolpert sei, die er,

  • da er eine Getränkekiste getragen habe, 

nicht habe sehen können.

Begründet hat der Senat die Klageabweisung damit, dass es sich bei der 

  • durch die Pflastersteine gebildeten 

Kante um keine, für einen 

  • aufmerksamen und 
  • sorgfältigen

Fußgänger bei Benutzung des Gehweges  

  • nicht erkennbare und 
  • nicht mehr beherrschbare 

Gefahrenquelle gehandelt habe. 

Nach Ansicht der Kammer können Fußgänger nämlich nicht nur keine vollständige Gefahrlosigkeit erwarten, sondern müssen 

  • sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen, 
  • die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbietet und 

auch dann,

  • wenn sie einen sperrigen Gegenstand, wie eine Getränkekiste, tragen und 
  • hierdurch ihre Sicht beeinträchtigt wird, 

mit gewissen Unebenheiten rechnen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).  

LG Köln entscheidet wann Veranstalter eines Hindernislaufs für Verletzung eines Teilnehmers haftet und wann nicht

Mit Urteil vom 04.04.2017 – 3 O 129/16 – hat das Landgericht (LG) Köln die Klage eines Teilnehmers an einem Waldcrosshindernislauf abgewiesen,

  • der beim Überwinden eines künstlich angelegten, mit einer Plastikplane ausgelegten Wasserhindernisses ausrutscht war,
  • sich dabei an den wegen des schlammigen Wassers für ihn nicht erkennbaren Faltenwürfe der Plane das Bein gebrochen

und deshalb vom Veranstalter Schadensersatzansprüche verlangt hatte.

Begründet hat das LG dies damit, dass ein Veranstalter eines solchen Laufs die Teilnehmer zwar vor solchen Gefahren zu schützen hat,

  • die diese ausgehend von der sich konkret darbietenden Situation nicht vermeiden können,

nicht aber – zusätzlich – vor Gefahren,

  • die allen vor Augen stehen müssen und

bei einem Waldcrosshindernislauf,

  • bei dem sich die Teilnehmer an Hindernissen beweisen können, die in freier Natur auftretenden Barrieren sowie Handicaps nachempfunden sind,

Faltenwürfe einer einen Wassergraben abdichtenden Plane,

  • da diese in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen sind wie Bodenunebenheiten in einem natürlichen Wassergraben,

keine atypische Gefahr darstellen,

  • sondern genau dem entsprechen, worauf sich Teilnehmer eines solchen Laufs einstellen müssen.

Abgesehen davon kam nach Auffassung des LG eine Haftung des Veranstalters aber auch deshalb nicht in Betracht, weil

  • mit Warnschildern auf eine „permanente Rutsch- und Ausrutschgefahr“ sowie das Verletzungsrisiko an Hindernissen hingewiesen, zu einem angepasstes Laufverhalten geraten worden,
  • an dem Wasserhindernis sogar ein Ordner postiert war, der die Teilnehmer ebenfalls zur Vorsicht anhielt und

der Veranstalter somit alles getan hatte,

  • um das Rennen einerseits gefahrloser zu gestalten,
  • ihm aber andererseits nicht den Charakter eines besonders herausfordernden Waldcrosshindernislaufs zu nehmen und
  • den Teilnehmern Gelegenheit zu geben, sich in einer Extremsituation zu beweisen.

Vorsicht in historischen Gemäuern

Besucher eines erkennbar nach einem historischen Vorbild errichteten Gebäudes können

  • weder erwarten, dass der Fußboden so gleichmäßig flach ist wie in einem modernen Gebäude,
  • noch, dass sie vor Unebenheiten durch besondere Schilder gewarnt werden,

sondern müssen gerade im Eingangsbereich mit Schwellen, Stufen oder sonstigen Veränderungen rechnen.

Darauf hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Beschluss vom 23.03.2016 – 11 U 97/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem die Besucherin eines Tierparks dort beim Betreten der Nachbildung eines historischen Geestbauernhofs aufgrund der im Eingangsbereich vorhandenen unterschiedlicher Pflasterungen, Höhenunterschiede und Unebenheiten gestürzt war und
  • sich hierbei erheblich verletzt hatte,

deren Klage auf Schadensersatz gegen den Tierparkbetreiber abgewiesen.

Danach müssen in einem solchen Fall Warnhinweise vor Unebenheiten nicht aufgestellt werden, sondern Besucher besonders vorsichtig sein, was insbesondere auch gilt, wenn man von einem hellen, sonnigen in einen dunklen, schattigen Bereich tritt und das Auge eine gewisse Zeit braucht, um sich auf die veränderten Lichtverhältnisse einzustellen (Quelle: Pressemitteilung vom 21.04.2016 – 6/2016 –).