…. werden, wenn der Nachbar eine Überwachung seines Grundstückes ernsthaft befürchten muss.
Mit Urteil vom 05.09.2019 – 13 S 17/19 – hat das Landgericht (LG) Koblenz einen Grundstückseigentümer, der
- mit seinem Nachbarn zerstritten war und
auf seinem Grundstück
- eine Videokamera sowie
- eine Kamera-Attrappe
angebracht hatte, die auf das Grundstück des Nachbarn ausgerichtet waren, verurteilt,
- die Videokamera sowie
- die Kamera-Attrappe
zu entfernen.
Danach steht in einem solchen Fall dem Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück Videokameras,
- ob funktionstüchtig,
- funktionsuntüchtig oder
- reine Attrappe,
ausgerichtet sind, ein Anspruch auf Beseitigung der Kameras sowie der Kamera-Attrappen nach § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zu.
Begründet hat das LG dies damit, dass die Videoüberwachung von anderen,
- ohne deren Einwilligung,
- wegen Eingriffs in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht – in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts –
unzulässig ist,
- sofern kein überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage angenommen werden kann,
- – wie z.B. im Falle einer bestehenden konkreten, besonderen Gefährdung der Sicherheit des Videoüberwachungsanlagenbetreibers –
und deshalb bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen auf einem Privatgrundstück in der Regel sichergestellt werden müsse, dass
- weder angrenzende öffentliche Bereiche,
- noch benachbarte Privatgrundstücke von Kameras
erfasst werden (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 21.10.2011 – V ZR 265/10 –).
- Dies gelte, so das LG, im Ergebnis auch für funktionsuntüchtige Kameras und reine Attrappen.
Denn dadurch könne bei einem Nachbarn,
- wenn dieser, beispielsweise wegen eines schon länger schwelenden Nachbarschaftsstreites, eine Überwachung seines Grundstückes objektiv ernsthaft befürchten müsse,
ein „Überwachungsdruck“ entstehen,
- da für den Nachbarn nicht erkennbar sei,
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