Tag Nachbar

BGH entscheidet: Grundstückseigentümer haftet, wenn ein von ihm beauftragter Handwerker einen auf das Nachbarhaus übergreifenden Brand verursacht

Mit Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 311/16 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn einem Grundstückseigentümer ein Schaden infolge von Arbeiten entsteht,

  • die der Grundstücksnachbar auf seinem Grundstück ausführen lässt,
  • beispielsweise dadurch, dass ein infolge von Arbeiten am Nachbargrundstück entstandener Brand auf sein Grundstück übergreift,

ihm gegen den Grundstücksnachbarn,

  • auch wenn dieser die die Arbeiten ausführenden Handwerker sorgfältig ausgesucht hat,

ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zusteht.

Ein solcher nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist, wie der Senat ausgeführt hat, immer dann gegeben, wenn

  • von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen,
  • die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht unterbinden kann,

sofern

  • der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen und
  • die Störung dem Verantwortungsbereich des Nachbarn zuzurechnen ist (vgl. § 1004 Abs. 1 BGB), wie das etwa auch der Fall ist, wenn
    • ein Haus infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte oder Leitungen in Brand gerät oder
    • Wasser infolge eines Rohrbruchs auf das andere Grundstück gelangt (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 09.02.2018 – Nr. 28/2018 -).

Nicht immer müssen Grundstücksbesitzer es dulden, dass des Nachbars Katze auf ihr Grundstück kommt

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Bremen mit Urteil vom 08.11.2017 – 19 C 227/16 – hingewiesen.

Danach muss ein Grundstücksbesitzer zwar das reine Betreten seines Grundstücks durch fremde Katzen grundsätzlich dulden, insbesondere wenn Katzenhaltung in Wohngebieten üblich und verbreitet ist.

  • Springt die Katze des Nachbarn allerdings beispielsweise regelmäßig auf den auf dem Grundstück abgestellten PKW des Grundstücksbesitzers und hinterlässt sie dort Haare, Pfotenabdrücke sowie Kratzer, muss der Grundstücksbesitzer das nicht dulden und
  • ist der Grundstücksbesitzer in solchen Fällen auch nicht verpflichtet, sein auf seinem Grundstück abgestelltes Fahrzeug durch Abdeckplanen o.ä. vor Katzenbesuchen selbst zu schützen.

Denn, so das AG, auch aus dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebotes, muss ein Grundstücksbesitzer die Störungen einer fremden Katze durch Hinterlassen von Schmutz und Kratzern nicht hinnehmen.

Vielmehr kann, nach Auffassung des AG, der Grundstücksbesitzer in einem derartigen Fall vom Halter der Katze

  • gemäß §§ 862 Abs. 1 S. 2, 858, 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

verlangen,

  • die Katze so zu halten, dass sie sein Fahrzeug nicht mehr verschmutzt und nicht mehr beschädigt.

Allerdings hat im Falle der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs der Grundstücksbesitzer zu beweisen, dass sein Fahrzeug von der Katze des in Anspruch genommenen regelmäßig beschmutzt und beschädigt worden ist.

Was Eigentümer von aneinander grenzenden Doppelhaushälften wissen sollten, wenn ihre Doppelhaushälften

…. nicht durch zwei voneinander unabhängige Wände getrennt sind, sondern nur durch eine gemeinsame (Giebel)Wand.

Mit Urteil vom 03.07.2017 – 5 U 104/16 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass, wenn

  • Grundstücke mit aneinander grenzenden, durch eine gemeinsame Giebelwand voneinander getrennte, Doppelhaushälften bebaut sind und

einer der Eigentümer

  • seine Doppelhaushälfte von einem Bauunternehmer abreißen sowie neu errichten lässt und
  • durch die im Zuge der Baumaßnahme zwischenzeitlich freigelegte und zeitweise der Witterung ungeschützt ausgesetzte Grenzwand Feuchtigkeit in das Haus des Nachbarn eindringt,

er den dadurch seinem Nachbarn entstanden Schaden ersetzen muss.

In einem solchen Fall muss nämlich, so der Senat, die Grenzwand geschützt werden und sich der Grundstückseigentümer, wenn der von ihm beauftragte Bauunternehmer dies versäumt,

  • also die Vornahme geeigneter Abdichtungs- oder sonstiger Schutzmaßnahmen pflichtwidrig unterlässt,

sich dieses schuldhafte Verhalten des Bauunternehmers nach § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurechnen lassen.

Für den Geschädigten bedeutet dies, dass

  • er nicht darauf verwiesen werden kann den Bauunternehmer in Anspruch zu nehmen und
  • er demzufolge auch nicht das Insolvenzrisiko des Bauunternehmers tragen muss (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 12.10.2017).

Ein Bauunternehmer, der auf einem Grundstück einen Neubau errichtet, kann schadensersatzpflichtig sein

…. wenn nach seinen Arbeiten am Anwesen des Nachbargrundstücks Risse auftreten.

Darauf hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 15.08.2017 – 12 U 61/16 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem von einem Bauunternehmer bei der Errichtung eines Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage bei den Tiefbauarbeiten zur Sicherung der ausgehobenen Baugrube in einem Abstand von zum Teil nur 60 cm zum Nachbargrundstück mehrere acht Meter lange Eisenträger durch Bohren und mit Hilfe eines großen Rammgeräts in den Boden eingebracht sowie nach Fertigstellung der Tiefbauarbeiten wieder entfernt worden waren und
  • sich nach diesen Arbeiten alte Risse in dem Gebäude auf dem Nachbargrundstück auf teilweise mehrere Zentimeter deutlich verbreitert und die gesamte Hauswand durchdrängt hatten,

entschieden,

  • dass der Bauunternehmer dem Eigentümer des Nachbargrundstücks den diesem durch die Verbreiterung der Risse entstandenen Schaden, der ca. 20.000 Euro betrug, ersetzen muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • der zwischen dem Bauherrn des Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage und dem Bauunternehmer geschlossene Werkvertrag Schutzwirkung zugunsten des Eigentümers des Nachbargrundstücks entfalte,
  • diesem gegenüber auch die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten gälten und

der Bauunternehmer durch die Vibrationsarbeiten in unmittelbarer Nähe des Nachbaranwesens gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen habe, da

Kann, wenn beim Schneeräumen im Winter Schnee von einem Grundstück auf das Nachbargrundstück geschippt wird

…. der Nachbar wegen Beeinträchtigung seines Grundstücks Unterlassung verlangen?

Mit Urteil vom 20.07.2017 – 213 C 7060/17 – hat das Amtsgericht (AG) München darauf hingewiesen,

  • dass es noch keine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks darstellt,

wenn

  • gelegentlich, d.h. etwa dreimal im Winter, eine oder zwei Schaufeln Schnee vorsätzlich auf das Nachbargrundstück geschippt werden,
  • um ihn auf der schneebedeckten Rasenfläche des Nachbarn abzulagern,

weil es sich bei Schnee in dieser Menge lediglich um einige Liter Wasser handelt,

  • die sich bis zur Schneeschmelze auf dem Nachbargrundstück befinden und

die in einem solchen Fall keinerlei spürbare Auswirkungen auf die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Nachbarn haben.

Ein Unterlassungsanspruch des Nachbarn kommt danach demzufolge erst dann in Betracht, wenn nachweislich regelmäßig Schnee auf sein Grundstück geschaufelt wird (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 22.09.2017).

AG München entscheidet wodurch (auch) das Eigentum eines Nachbarn verletzt werden kann

Mit Urteil vom 12.01.2017 – 233 C 29540/15 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Rechtsstreit zwischen Nachbarn zweier angrenzender Reihenmittelhäuser darauf hingewiesen, dass das Eigentum seines Nachbarn nicht nur verletzt,

  • wer in die Außenwand des Nachbarhauses ohne Genehmigung des Nachbarn Löcher bohrt, beispielsweise um zwischen seiner und der angrenzenden Terrasse des Reihenhauses des Nachbarn eine Holztrennwand mit Dübeln zu befestigen,

sondern auch,

  • wer auf seinem Grundstück eine Leiter aufstellt und diese an die Dachziegelabschlusskante des Nachbarhauses anlehnt

und der Nachbar diesen in solchen Fällen deshalb

  • auf Unterlassung, Beseitigung bzw. ggf. auch auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.

Durch das Bohren von Löchern in die Außenwand werde, so das AG,

  • in die Bausubstanz des Hauses eingegriffen, wodurch die Gefahr des Eindringens von Wassers sowie des Entstehens von Frostschäden bestehe und

das Anlehnen der Leiter stelle deshalb eine Beeinträchtigung des Eigentumes dar, weil

Was Grundstücksnachbarn wissen sollten, wenn Streit über die Zulässigkeit einer Grenzbepflanzung besteht

Nach Art. 47 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BayAGBGB) kann der Eigentümer eines Grundstücks, sofern kein Ausnahmetatbestand vorliegt, verlangen, dass auf dem Nachbargrundstück Bäume, Sträucher, Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke

  • in einer geringeren Entfernung als 0,50 m von der Grenze seines Grundstücks nicht gehalten werden oder
  • dass die (gemessen gemäß § 49 AGBGB) in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehaltenen Pflanzen nicht höher als 2 m sind

und ansonsten den Rückschnitt fordern.

  • Ob die zulässige Höhe von 2 m überschritten ist oder nicht, wird grundsätzlich festgestellt durch eine Messung von der Stelle aus, an der der Baum bzw. die Pflanze aus dem Boden austritt.
  • Liegt das Nachbargrundstück, auf dem die Bäume bzw. Pflanzen stehen, allerdings tiefer (Hanglage), ist die zulässige Pflanzenwuchshöhe nicht von der Austrittstelle der Pflanzen, sondern von dem Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks aus zu bestimmen, weil in diesem Fall eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks erst möglich ist, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau erreichen

Der Anspruch des beeinträchtigten Grundstückeigentümers auf einen Rückschnitt verjährt nach § 52 Abs. 1 Satz 2 AGBGB in 5 Jahren, wobei die Verjährungsfrist zu laufen beginnt

  • mit dem Schluss des Jahres,
  • in dem der Baum bzw. die Pflanze die zulässige Höhe von 2 m, zuzüglich der Geländestufe bei tiefer liegenden Grundstücken, überschreitet.

Darauf hat der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 02.06.2017 – V ZR 230/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 02.06.2017 – Nr. 90/2017 –).

Was wer auf seinem Grundstück eine Luftwärmepumpe betreibt bzw. betreiben will, wissen sollte

Eine auf einem Grundstück betriebene Luftwärmepumpe muss mindestens drei Meter vom Nachbargrundstück entfernt sein.
Wird diese Abstandsfläche von drei Meter nicht eingehalten, muss die Wärmepumpe auf Verlangen des Nachbarn entfernt werden.

Das hat der 14. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg mit Urteil vom 30.01.2017 – 14 U 2612/15 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass eine Wärmepumpe,

  • da von ihr, wegen der Geräusche die sie generell verursache, eine Wirkung wie von einem Gebäude ausgehe,

eine „andere Anlage“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sei, so dass

  • die bauordnungsrechtlich vorgesehene Abstandsfläche von mindestens drei Meter gegenüber Außenwänden von Gebäuden und Grundstücksgrenzen freizuhalten ist und
  • eine Missachtung, ohne dass dies ein Verschulden voraussetzt, zu einem zivilrechtlichen Anspruch des betreffenden Nachbarn auf Beseitigung führt, sofern kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg vom 14.02.2017 – 5/17 –).

Wie ist das bei einem Grenzüberbau? Wann muss er beseitigt und wann muss er geduldet werden?

Ob derjenige, der ein Gebäude über die Grenze gebaut hat, ohne dass ihm dies vom Nachbarn gestattet worden war, den Überbau beseitigen muss oder nicht, ist in § 912 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.

In dieser Vorschrift ist bestimmt, dass,

  • wenn dem Überbauenden weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann,
  • der Nachbar den zwar Überbau dulden muss, er aber durch eine Geldrente zu entschädigen ist,
    • die in aller Regel deutlich geringer ist als eine Pacht oder eine Nutzungsentschädigung und
    • für deren Höhe die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend ist.

Das gilt nicht nur,

  • wenn die Grundstücksgrenze bei Errichtung eines Gebäudes überschritten wird,
  • sondern auch, wenn dies bei einem späteren Um- oder Ausbau geschieht.

Handelt es bei dem „Überbau“ um einen

  • teilweise oder vollständig auf dem Nachbargrundstück stehenden Gebäudeanbau, beispielsweise eine Veranda,

hängt die entsprechende Anwendung von § 912 BGB ab,

  • von den mit dem Abbruch des Anbaus verbundenen Folgen für das auf dem Grundstück des Überbauenden stehende Gebäude, also davon, welche Folgen ein Abbruch des Anbaus für das Gebäude des Überbauenden hätte und
  • ob er vorsätzlich oder grob fahrlässig über die Grenze gebaut hat.

Übrigens:
Hat der Nachbar solche Anbauten auf seinen Grundstück widerruflich gestattet ist er zu deren Duldung nur bis zu einem Widerruf verpflichtet.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 15.07.2016 – V ZR 195/15 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 124/2016 vom 15.07.2016)

Was Jeder wissen muss, der aus Gefälligkeit Nachbarschaftshilfe leistet

Wer es beispielsweise

  • während des Urlaubs des Nachbarn aus Gefälligkeit übernimmt, dessen Garten zu bewässern, es dabei fahrlässig versäumt zum Schluss den Außenwasserhahn zu schließen und dadurch einen Wasserschaden am Haus des Nachbarn verursacht,

ist nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schadensersatzpflichtig,

  • wenn er durch Vereinbarung mit dem Nachbarn seine Haftung für von ihm verursachte Schäden nicht ausgeschlossen oder nicht zumindest auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt hatte.

Das bedeutet, ist in einem Fall wie dem obigen, nicht zumindest eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vereinbart worden, steht

  • dem Nachbarn und
  • wenn dessen Gebäudeversicherung den Schaden reguliert hat, dieser gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) aus übergegangenem Recht,

ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB gegen den Gefälligen auch dann zu, wenn

  • dem Gefälligen nur einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 467/15 – hingewiesen.

Begründet hat der Senat dies damit,

  • dass für den bei der Ausführung einer Gefälligkeit entstandenen Schaden keine vertraglichen, sondern nur deliktische Ansprüche in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 09.06.1992 – VI ZR 49/91 –),
  • dass gesetzliche Haftungsbeschränkungen, insbesondere solche, die für unentgeltliche Verträge gelten (z.B. §§ 521, 599, 690 BGB), auf die deliktische Haftung im Rahmen der unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar sind,
  • dass nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass jemand, dem eine Gefälligkeit erwiesen wird, auf deliktische Schadensersatzansprüche verzichtet und
  • dass selbst der Gefälligkeitserweis in einer engen persönlichen Beziehung nicht ohne Weiteres die Annahme eines Haftungsverzichts rechtfertigt,

sondern dass für die Annahme einer Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB grundsätzlich erforderlich ist, dass

  • der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt,
  • für ihn (wegen der Gefahrengeneigtheit der Tätigkeit) ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen würde und
  • darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders nahe liegend erscheinen lassen (BGH, Urteile vom 10.02.2009 – VI ZR 28/08 – und vom 13.07.1993 – VI ZR 278/92 –).