Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg hat mit Urteil vom 18.06.2024 – 6 U 2481/22 – in einem Fall, in dem ein Grundstück
- im Jahr 2000 in zwei Teile
geteilt, infolge der Teilung das auf dem einen der
Grundstücke stehende Wohnhaus zu einem
mit mehreren Fenstern sowie einer Balkonfenstertür
- in einem Abstand zur nunmehrigen Grundstücksgrenze von weniger als 60 Zentimetern
geworden war, die Klage des Eigentümers des anderen Grundstücks
mit der dieser,
- dort in einem im Jahr 2017 errichteten Einfamilienhauses Wohnende,
hatte erreichen wollen, dass die
- zu seinem Grundstück zugewandten
Wohnraumfenster des Grenzbaus von seinem
- darin seit 2019 wohnenden
Grundstücksnachbarn so umgebaut werden müssen, dass
- ein Öffnen und ein Durchblicken bis zur Höhe von 1,80 m über dem Boden
nicht möglich sind.
Der Senat sah zwar die Anspruchsvoraussetzungen der maßgeblichen landesgesetzlichen nachbarrechtlichen Vorschrift
- des Art. 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Fensterrecht AGBGB (BGB-Ausführungsgesetz),
nach der,
- wenn Fenster oder Lichtöffnungen jeder Art von der Grenze eines Nachbargrundstücks auf dem Gebäude errichtet sind, weniger als 0,60 m entfernt sind, sie auf Verlangen des Eigentümers dieses Grundstücks so eingerichtet werden müssen, dass bis zur Höhe von 1,80 m über dem hinter ihnen befindlichen Boden weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist,
grundsätzlich für gegeben, erachtete aber nach Durchführung eines Ortstermins,
- bei dem die streitgegenständlichen Fenster, insbesondere die etwaig zu verschattenden Fensterflächen, die Lichtverhältnisse in sämtlichen betroffenen Räumen und die Fluchtwege der Wohnung in Augenschein genommen wurden,
die Durchsetzung des Anspruchs
- bei Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls
als unbillige Härte und daher die Ausübung des
- (Fenster)Rechts nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 AGBGB
durch den Kläger für unzulässig.
Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass zum einen,
- bis zu 80 % der Fensterflächen von der blickdichten Gestaltung betroffen wären sowie
- eine ausreichende Licht- und Luftzufuhr der Wohnung bei Durchsetzung des Anspruchs nicht mehr gewährleistet
und zum anderen
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