OLG Nürnberg entscheidet, wann Grundstückseigentümer nach Art. 43 AGBGB keine verschlossenen und blickdichten Nachbarfenster verlangen können

OLG Nürnberg entscheidet, wann Grundstückseigentümer nach Art. 43 AGBGB keine verschlossenen und blickdichten Nachbarfenster verlangen können

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg hat mit Urteil vom 18.06.2024 – 6 U 2481/22 – in einem Fall, in dem ein Grundstück 

  • im Jahr 2000 in zwei Teile 

geteilt, infolge der Teilung das auf dem einen der 

  • beiden neuen 

Grundstücke stehende Wohnhaus zu einem

  • Grenzbau

mit mehreren Fenstern sowie einer Balkonfenstertür 

  • in einem Abstand zur nunmehrigen Grundstücksgrenze von weniger als 60 Zentimetern

geworden war, die Klage des Eigentümers des anderen Grundstücks 

  • abgewiesen,

mit der dieser,

  • dort in einem im Jahr 2017 errichteten Einfamilienhauses Wohnende, 

hatte erreichen wollen, dass die 

  • zu seinem Grundstück zugewandten 

Wohnraumfenster des Grenzbaus von seinem 

  • darin seit 2019 wohnenden 

Grundstücksnachbarn so umgebaut werden müssen, dass 

  • ein Öffnen und ein Durchblicken bis zur Höhe von 1,80 m über dem Boden 

nicht möglich sind. 

Der Senat sah zwar die Anspruchsvoraussetzungen der maßgeblichen landesgesetzlichen nachbarrechtlichen Vorschrift 

  • des Art. 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Fensterrecht AGBGB (BGB-Ausführungsgesetz),

nach der, 

  • wenn Fenster oder Lichtöffnungen jeder Art von der Grenze eines Nachbargrundstücks auf dem Gebäude errichtet sind, weniger als 0,60 m entfernt sind, sie auf Verlangen des Eigentümers dieses Grundstücks so eingerichtet werden müssen, dass bis zur Höhe von 1,80 m über dem hinter ihnen befindlichen Boden weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist, 

grundsätzlich für gegeben, erachtete aber nach Durchführung eines Ortstermins, 

  • bei dem die streitgegenständlichen Fenster, insbesondere die etwaig zu verschattenden Fensterflächen, die Lichtverhältnisse in sämtlichen betroffenen Räumen und die Fluchtwege der Wohnung in Augenschein genommen wurden,

die Durchsetzung des Anspruchs 

  • bei Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls

als unbillige Härte und daher die Ausübung des 

  • (Fenster)Rechts nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 AGBGB 

durch den Kläger für unzulässig.

Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass zum einen, 

  • bis zu 80 % der Fensterflächen von der blickdichten Gestaltung betroffen wären sowie
  • eine ausreichende Licht- und Luftzufuhr der Wohnung bei Durchsetzung des Anspruchs nicht mehr gewährleistet

und zum anderen