OLG Nürnberg entscheidet, wann Grundstückseigentümer nach Art. 43 AGBGB keine verschlossenen und blickdichten Nachbarfenster verlangen können

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg hat mit Urteil vom 18.06.2024 – 6 U 2481/22 – in einem Fall, in dem ein Grundstück 

  • im Jahr 2000 in zwei Teile 

geteilt, infolge der Teilung das auf dem einen der 

  • beiden neuen 

Grundstücke stehende Wohnhaus zu einem

  • Grenzbau

mit mehreren Fenstern sowie einer Balkonfenstertür 

  • in einem Abstand zur nunmehrigen Grundstücksgrenze von weniger als 60 Zentimetern

geworden war, die Klage des Eigentümers des anderen Grundstücks 

  • abgewiesen,

mit der dieser,

  • dort in einem im Jahr 2017 errichteten Einfamilienhauses Wohnende, 

hatte erreichen wollen, dass die 

  • zu seinem Grundstück zugewandten 

Wohnraumfenster des Grenzbaus von seinem 

  • darin seit 2019 wohnenden 

Grundstücksnachbarn so umgebaut werden müssen, dass 

  • ein Öffnen und ein Durchblicken bis zur Höhe von 1,80 m über dem Boden 

nicht möglich sind. 

Der Senat sah zwar die Anspruchsvoraussetzungen der maßgeblichen landesgesetzlichen nachbarrechtlichen Vorschrift 

  • des Art. 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Fensterrecht AGBGB (BGB-Ausführungsgesetz),

nach der, 

  • wenn Fenster oder Lichtöffnungen jeder Art von der Grenze eines Nachbargrundstücks auf dem Gebäude errichtet sind, weniger als 0,60 m entfernt sind, sie auf Verlangen des Eigentümers dieses Grundstücks so eingerichtet werden müssen, dass bis zur Höhe von 1,80 m über dem hinter ihnen befindlichen Boden weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist, 

grundsätzlich für gegeben, erachtete aber nach Durchführung eines Ortstermins, 

  • bei dem die streitgegenständlichen Fenster, insbesondere die etwaig zu verschattenden Fensterflächen, die Lichtverhältnisse in sämtlichen betroffenen Räumen und die Fluchtwege der Wohnung in Augenschein genommen wurden,

die Durchsetzung des Anspruchs 

  • bei Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls

als unbillige Härte und daher die Ausübung des 

  • (Fenster)Rechts nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 AGBGB 

durch den Kläger für unzulässig.

Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass zum einen, 

  • bis zu 80 % der Fensterflächen von der blickdichten Gestaltung betroffen wären sowie
  • eine ausreichende Licht- und Luftzufuhr der Wohnung bei Durchsetzung des Anspruchs nicht mehr gewährleistet

und zum anderen