Was tun, wenn der Nachbar in einem Rechtsstreit zum Zurückschneiden seiner Hecke rechtskräftig verurteilt wurde oder sich dazu in einem 

Was tun, wenn der Nachbar in einem Rechtsstreit zum Zurückschneiden seiner Hecke rechtskräftig verurteilt wurde oder sich dazu in einem 

…. Prozessvergleich verpflichtet hat, dem aber nicht nachkommt? 

Mit Beschluss vom 24.03.2023 – 26 W 1/23 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem die Klägerin sich 

  • im Rahmen eines Prozessvergleiches

verpflichtet hatte,

  • „die sich über die Länge der überdachten Terrasse der Beklagten ziehende 

Bepflanzung

  • auf ihrer Seite auf eine Höhe von 2,50 m zu kürzen und auf dieser Höhe zu halten“,

und die Beklagten rügten, dass 

  • die Klägerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, 

darauf hingewiesen, dass 

  • gegen die Klägerin zwar kein Zwangsgeld nach § 888 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) verhängt werden kann, aber

die Beklagten nach § 887 Abs. 1 ZPO

  • beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges

beantragen können, 

  • sie zu ermächtigen, die erforderlichen Maßnahmen – unter Einhaltung der naturschutzrechtlichen Grenzen – auf Kosten der Klägerin selbst vorzunehmen oder von einem Dritten vornehmen zu lassen   

und soweit hierfür das Betreten des Grundstücks der Klägerin erforderlich ist, 

  • die Klägerin zur diesbezüglichen Duldung zu verpflichten.

Begründet ist dies vom OLG damit worden, dass sich die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich nicht auf eine mittels Zwangsgeld durchsetzbare 

  • sog. nicht vertretbare 

Handlung 

  • i.S.v. § 888 ZPO 

bezieht, vielmehr,

  • weil der Rückschnitt nicht durch die dazu verpflichtete Klägerin persönlich erfolgen muss, sondern auch durch Dritte erfolgen kann, 

eine 

  • sog. nicht vertretbare 

Handlung 

  • i.S.v. § 887 ZPO 

vorliegt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).


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