…. Prozessvergleich verpflichtet hat, dem aber nicht nachkommt?
Mit Beschluss vom 24.03.2023 – 26 W 1/23 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem die Klägerin sich
- im Rahmen eines Prozessvergleiches
verpflichtet hatte,
- „die sich über die Länge der überdachten Terrasse der Beklagten ziehende
Bepflanzung
- auf ihrer Seite auf eine Höhe von 2,50 m zu kürzen und auf dieser Höhe zu halten“,
und die Beklagten rügten, dass
- die Klägerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei,
darauf hingewiesen, dass
- gegen die Klägerin zwar kein Zwangsgeld nach § 888 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) verhängt werden kann, aber
die Beklagten nach § 887 Abs. 1 ZPO
- beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges
beantragen können,
- sie zu ermächtigen, die erforderlichen Maßnahmen – unter Einhaltung der naturschutzrechtlichen Grenzen – auf Kosten der Klägerin selbst vorzunehmen oder von einem Dritten vornehmen zu lassen
und soweit hierfür das Betreten des Grundstücks der Klägerin erforderlich ist,
- die Klägerin zur diesbezüglichen Duldung zu verpflichten.
Begründet ist dies vom OLG damit worden, dass sich die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich nicht auf eine mittels Zwangsgeld durchsetzbare
Handlung
bezieht, vielmehr,
- weil der Rückschnitt nicht durch die dazu verpflichtete Klägerin persönlich erfolgen muss, sondern auch durch Dritte erfolgen kann,
eine
Handlung
vorliegt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).
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