BGH stellt fest, was im Streitfall maßgebend für die Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes sein muss

BGH stellt fest, was im Streitfall maßgebend für die Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes sein muss

Wer von einem anderen wegen der Verletzung 

  • seines Körpers, seiner Gesundheit, seiner Freiheit oder seiner sexuellen Selbstbestimmung

Schadensersatz verlangen kann, kann nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch  

  • wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, 

eine billige Entschädigung in Geld fordern. 

Für die Höhe dieses Schmerzensgeldes, das beansprucht werden kann, sind,

  • worauf der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 15.02.2022 – VI ZR 937/20 – hingewiesen hat,

maßgebend im Wesentlichen 

  • die Schwere der Verletzungen, 
  • das durch diese bedingte Leiden, 
  • dessen Dauer, 
  • das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und 
  • der Grad des Verschuldens des Schädigers, 

wobei im Streitfall vom Gericht auf der Grundlage einer 

  • Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls,

insbesondere unter Berücksichtigung 

  • der Höhe und des Maßes der entstandenen Lebensbeeinträchtigung,

eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Übrigens:
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