Wer von einem anderen wegen der Verletzung
- seines Körpers, seiner Gesundheit, seiner Freiheit oder seiner sexuellen Selbstbestimmung
Schadensersatz verlangen kann, kann nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch
- wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist,
eine billige Entschädigung in Geld fordern.
Für die Höhe dieses Schmerzensgeldes, das beansprucht werden kann, sind,
- worauf der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 15.02.2022 – VI ZR 937/20 – hingewiesen hat,
maßgebend im Wesentlichen
- die Schwere der Verletzungen,
- das durch diese bedingte Leiden,
- dessen Dauer,
- das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und
- der Grad des Verschuldens des Schädigers,
wobei im Streitfall vom Gericht auf der Grundlage einer
- Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls,
insbesondere unter Berücksichtigung
- der Höhe und des Maßes der entstandenen Lebensbeeinträchtigung,
eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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