BGH stellt fest, was im Streitfall maßgebend für die Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes sein muss

Wer von einem anderen wegen der Verletzung 

  • seines Körpers, seiner Gesundheit, seiner Freiheit oder seiner sexuellen Selbstbestimmung

Schadensersatz verlangen kann, kann nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch  

  • wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, 

eine billige Entschädigung in Geld fordern. 

Für die Höhe dieses Schmerzensgeldes, das beansprucht werden kann, sind,

  • worauf der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 15.02.2022 – VI ZR 937/20 – hingewiesen hat,

maßgebend im Wesentlichen 

  • die Schwere der Verletzungen, 
  • das durch diese bedingte Leiden, 
  • dessen Dauer, 
  • das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und 
  • der Grad des Verschuldens des Schädigers, 

wobei im Streitfall vom Gericht auf der Grundlage einer 

  • Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls,

insbesondere unter Berücksichtigung 

  • der Höhe und des Maßes der entstandenen Lebensbeeinträchtigung,

eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

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