Wichtig zu wissen für Erben und Pflichtteilsberechtigte, wenn Erblasser Pflichtteilsberechtigte mit einem Vermächtnis 

…. in Höhe ihres Pflichtteilsanspruchs bedacht haben.

Mit Urteil vom 21.11.2022 – 33 U 2216/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden, dass einem Pflichtteilsberechtigten, der vom Erblasser mit einem 

  • Vermächtnis (§ 1939 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) in Höhe seines Pflichtteilsanspruchs 

bedacht worden ist, sobald er das Vermächtnis

  • angenommen

hat (vgl. § 2180 Abs. 2 BGB) keine 

  • auf § 2314 BGB gestützten 

Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche (mehr) zustehen, dass dem Vermächtnisnehmer in einem derartigen Fall,

  • sofern ihm, was grundsätzlich möglich ist, vom Erblasser nicht auch die zur Durchsetzung des Vermächtnisses gegebenenfalls erforderlichen Hilfsansprüche auf Auskunftserteilung mit vermacht worden sind,

jedoch ein allgemeiner, 

  • aus § 242 BGB resultierender 

Auskunftsanspruch zustehen kann, der allerdings lediglich auf 

  • Vorlage eines einfachen (privatschriftlichen) Nachlassverzeichnisses 

gerichtet ist. 

Auch ein 

  • Wertermittlungsanspruch auf Kosten des Nachlasses 

steht dem Vermächtnisnehmer dann nicht (mehr) zu.

Begründet ist dies vom OLG u.a. damit worden, dass Auskunftsansprüche nach § 2314 Abs. 1 BGB dann nicht mehr bestehen, wenn ein 

  • Pflichtteilsanspruch

unter 

  • keinem

rechtlichen Gesichtspunkt (mehr) besteht und dass, wenn ein pflichtteilsberechtigter Vermächtnisnehmer, 

  • statt nach § 2307 Abs. 1 BGB das Vermächtnis auszuschlagen und 
  • seinen Pflichtteil zu beanspruchen, 

ein Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteilsanspruchs 

  • annimmt,

seinen Pflichtteilsanspruch 

  • dadurch

(vollständig) verliert.

Übrigens:
Infos dazu, welche Auskunftsansprüche ein Pflichtteilberechtigter hat, der in einem Fall wie dem obigen, 

  • das Vermächtnis ausschlagen und 
  • stattdessen seinen Pflichtteil geltend machen 

will, finden Sie 


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