…. in Höhe ihres Pflichtteilsanspruchs bedacht haben.
Mit Urteil vom 21.11.2022 – 33 U 2216/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden, dass einem Pflichtteilsberechtigten, der vom Erblasser mit einem
- Vermächtnis (§ 1939 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) in Höhe seines Pflichtteilsanspruchs
bedacht worden ist, sobald er das Vermächtnis
hat (vgl. § 2180 Abs. 2 BGB) keine
- auf § 2314 BGB gestützten
Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche (mehr) zustehen, dass dem Vermächtnisnehmer in einem derartigen Fall,
- sofern ihm, was grundsätzlich möglich ist, vom Erblasser nicht auch die zur Durchsetzung des Vermächtnisses gegebenenfalls erforderlichen Hilfsansprüche auf Auskunftserteilung mit vermacht worden sind,
jedoch ein allgemeiner,
- aus § 242 BGB resultierender
Auskunftsanspruch zustehen kann, der allerdings lediglich auf
- Vorlage eines einfachen (privatschriftlichen) Nachlassverzeichnisses
gerichtet ist.
Auch ein
- Wertermittlungsanspruch auf Kosten des Nachlasses
steht dem Vermächtnisnehmer dann nicht (mehr) zu.
Begründet ist dies vom OLG u.a. damit worden, dass Auskunftsansprüche nach § 2314 Abs. 1 BGB dann nicht mehr bestehen, wenn ein
unter
rechtlichen Gesichtspunkt (mehr) besteht und dass, wenn ein pflichtteilsberechtigter Vermächtnisnehmer,
- statt nach § 2307 Abs. 1 BGB das Vermächtnis auszuschlagen und
- seinen Pflichtteil zu beanspruchen,
ein Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteilsanspruchs
seinen Pflichtteilsanspruch
(vollständig) verliert.
Übrigens:
Infos dazu, welche Auskunftsansprüche ein Pflichtteilberechtigter hat, der in einem Fall wie dem obigen,
- das Vermächtnis ausschlagen und
- stattdessen seinen Pflichtteil geltend machen
will, finden Sie
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