OLG Frankfurt am Main entscheidet, dass bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind, der Nutzungsentschädigungssatz der entsprechenden Tabellen

…. um eine Gruppe herabzustufen ist. 

Mit Urteil vom 25.01.2024 – 26 U 39/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem 

  • ein Pkw seinem Eigentümer vorenthalten worden war, 

darauf hingewiesen, dass eine Eigentumsverletzung an einer Sache auch dadurch erfolgen kann, dass

  • auf eine Sache tatsächlich eingewirkt und 
  • damit ihre Benutzung objektiv verhindert wird,

dass, wenn das Eigentumsrecht eines Fahrzeugeigentümers auf diese Weise schuldhaft verletzt wird, der Fahrzeugeigentümer, der

  • Bedarf für die Nutzung eines Fahrzeugs hatte,
  • ihm eine Nutzung möglich gewesen wäre und
  • ein anderes Fahrzeug ihm nicht zur Verfügung stand

einen 

  • Nutzungsausfallschaden

geltend machen kann, der Nutzungsausfallschaden 

  • auf Basis der allgemeinen Tabellen für die Höhe des Nutzungsausfalls geschätzt werden kann 

und entschieden, dass dabei dann der Entschädigungssatz für Fahrzeuge, 

  • die älter als fünf Jahre sind, 

um 

  • eine Gruppe 

herabzustufen ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).