…. um eine Gruppe herabzustufen ist.
Mit Urteil vom 25.01.2024 – 26 U 39/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem
- ein Pkw seinem Eigentümer vorenthalten worden war,
darauf hingewiesen, dass eine Eigentumsverletzung an einer Sache auch dadurch erfolgen kann, dass
- auf eine Sache tatsächlich eingewirkt und
- damit ihre Benutzung objektiv verhindert wird,
dass, wenn das Eigentumsrecht eines Fahrzeugeigentümers auf diese Weise schuldhaft verletzt wird, der Fahrzeugeigentümer, der
- Bedarf für die Nutzung eines Fahrzeugs hatte,
- ihm eine Nutzung möglich gewesen wäre und
- ein anderes Fahrzeug ihm nicht zur Verfügung stand
einen
geltend machen kann, der Nutzungsausfallschaden
- auf Basis der allgemeinen Tabellen für die Höhe des Nutzungsausfalls geschätzt werden kann
und entschieden, dass dabei dann der Entschädigungssatz für Fahrzeuge,
- die älter als fünf Jahre sind,
um
herabzustufen ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).
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