Was Gesellschafter einer GmbH, die Höchstbetragsbürgschaften für Verbindlichkeiten der GmbH übernehmen, wissen sollten

Übernehmen Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft

  • auf der Grundlage einer gemeinsamen Absprache (mit dem Gläubiger) gemeinsam

Bürgschaften bis zu unterschiedlichen Höchstbeträgen,

  • bringen sie damit stillschweigend zum Ausdruck, dass sie auch intern in dem Verhältnis haften wollen, in dem sie eine Haftung nach außen übernahmen,

so dass sich im Falle der Inanspruchnahme eines Mitbürgen durch den Gläubiger die Höhe des Innenausgleichs zwischen den Mitbürgen gemäß § 774 Abs. 2, § 426 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • nicht nach dem Verhältnis der Gesellschaftsanteile der Mitbürgen richtet
  • sondern nach dem Verhältnis der mit den Bürgschaften jeweils übernommenen Höchstbeträge.

Da das Ausgleichsverhältnis unter Mitbürgen gemäß § 774 Abs. 2, § 426 BGB bereits mit Begründung des Gesamtschuldverhältnisses entsteht,

  • h. bei Übernahme der Bürgschaften und nicht erst mit der Leistung eines Mitbürgen an den Gläubiger,
  • berührt eine vom Gläubiger vorgenommene Entlassung eines Bürgen aus dem gesamtschuldnerischen Haftungsverband die Ausgleichsverpflichtung grundsätzlich nicht.

Dessen Bürgschaft ist bei der Beurteilung der Höhe des Ausgleichsanspruchs vielmehr nur dann außer Ansatz zu lassen, wenn

  • etwa die übrigen Bürgen mit einer solchen Privilegierung ausdrücklich oder stillschweigend einverstanden gewesen sind oder
  • der entsprechende Gesellschafter von einem ihm bereits zum Zeitpunkt seiner Verbürgung von dem Gläubiger eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat oder
  • in Folge Zeitablaufs (§ 777 BGB) von seiner Bürgenverpflichtung frei geworden ist.

Darauf hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 27.09.2016 – XI ZR 81/15 – hingewiesen.

Für die Höhe einer Betriebsrente ist allein die Pensionszusage maßgeblich

Bei einer Betriebsrente mit Rückdeckungsversicherung kommt es für die Höhe der Betriebsrente alleine auf die Pensionszusage an.
Eine Gesellschaft, die zugunsten ihres Geschäftsführers eine Pensionszusage über einen bestimmten Betrag pro Monat und zu deren Finanzierung eine Rückdeckungsversicherung über einen niedrigeren Betrag pro Monat abgeschlossen hat, kann deshalb auch die Betriebsrente nicht auf den durch die Rückdeckungsversicherung finanzierten Betrag kürzen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg mit Beschluss vom 20.07.2016 – 6 U 2628/15 – hingewiesen und in einem Fall, in dem die beklagte Gesellschaft zugunsten des klagenden Geschäftsführers

  • 1992 eine Pensionszusage über 3.000,- DM pro Monat sowie
  • gleichzeitig zu deren Finanzierung eine Rückdeckungsversicherung über 1.000 DM pro Monat abgeschlossen,
  • die Betriebsrente dann aber, nachdem sie sie zunächst rund zwei Jahre in voller Höhe gezahlt worden war, mit der Begründung auf den durch die Rückdeckungsversicherung finanzierten Betrag gekürzt hatte, die Pensionszusage sei, was jetzt erst aufgefallen wäre, dahingehend konzipiert gewesen, dass die Gesellschaft nur in Höhe des rückfinanzierten Teils zur Rentenzahlung verpflichtet sein solle,

entschieden, dass die Betriebsrente nicht gekürzt werden kann, sondern weiter in voller Höhe gezahlt werden muss.

Begründet hat das OLG dies damit, dass

  • der Kläger keinen Einfluss darauf habe, ob überhaupt eine Rückdeckungsversicherung im Verhältnis Gesellschaft/Versicherung abgeschlossen wird und
  • die Rückdeckungsversicherung ein reines Finanzierungsinstrument für die Gesellschaft sei.

Was Arbeitnehmer, die laut ihrem Arbeitsvertrag am Bonussystem teilnehmen, wissen sollten

Ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich vereinbart, dass der Arbeitnehmer am jeweils gültigen Bonussystem teilnimmt und über die Höhe des Bonusanspruchs der Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat,

  • ist die Entscheidung des Arbeitgebers, wenn sie nicht billigem Ermessen entspricht, gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unverbindlich und
  • die Höhe des Bonus durch das Gericht gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB festzusetzen.

Das hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 03.08.2016 – 10 AZR 710/14 – entschieden.

Danach ist, wenn der Arbeitnehmer mit einer Klage die Zahlung eines Bonus für ein bestimmtes Geschäftsjahr begehrt, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber xxxxx Euro betragen soll,

  • Grundlage für die gerichtliche Festsetzung der Sachvortrag der Parteien,
  • wobei es eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn nicht gibt.

Äußert sich in einem solchen Fall der bestimmungsberechtigte Arbeitgeber zu bestimmten Faktoren nicht, geht dies nicht zu Lasten des Arbeitnehmers, weil

  • von diesem kein Vortrag zu Umständen verlangt werden kann, wie z.B. der Höhe eines Bonustopfes, die außerhalb seines Kenntnisbereichs liegen und
  • der Arbeitnehmer auch nicht auf die Erhebung einer Auskunftsklage verwiesen werden kann.

Die Leistung durch das Gericht ist dann aufgrund der aktenkundig gewordenen Umstände (z.B. Höhe der Leistung in den Vorjahren, wirtschaftliche Kennzahlen, Ergebnis einer Leistungsbeurteilung) festzusetzen.

Nur dann, wenn jegliche Anhaltspunkte hierfür fehlen, scheidet eine gerichtliche Leistungsfestsetzung ausnahmsweise aus (Quelle: Pressemitteilung Nr. 41/16 des BAG vom 03.08.2016).

Was Jeder der ein Auto leasen will oder schon geleast hat, wissen sollte

Wird ein geleaster Pkw nach Ablauf der Vertragsdauer zurückgegeben kommt es oft deshalb zu Streitigkeiten, weil vom Leasinggeber Beschädigungen am Leasingfahrzeug geltend gemacht werden und er dafür vom Leasingnehmer ein Minderwertausgleich begehrt.
Dabei beruft der Leasinggeber sich zur Begründung dieses Begehrens gewöhnlich auf eine, in Kraftfahrzeug-Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung in der Regel enthaltene Vertragsklausel, nach der

  • der Leasingnehmer zum Ersatz des Schadens – ausgenommen die normalen Verschleißspuren – verpflichtet ist,
  • wenn das Fahrzeug bei Vertragsende nicht in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand frei von Schäden, verkehrs- und betriebssicher zurückgegeben wird.

Aufgrund dieser Vertragsklausel,

  • die als Regelung über einen der regelmäßigen Verjährung unterliegenden leasingtypischen Minderwertausgleich mit Amortisationsfunktion höchstrichterlich akzeptiert ist,

hat der Leasinggeber

  • Anspruch auf Ersatz des konkreten Wertverlusts,
  • der auf die über einen normalen Verschleiß hinausgehende Verschlechterung des geleasten Fahrzeugs zurückzuführen ist.

Der Minderwertausgleich tritt wirtschaftlich und rechtlich an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs des Leasinggebers auf Rückgabe des Fahrzeugs im vertragsgerechten Erhaltungszustand.

  • Das bedeutet, dass dem Leasinggeber im Grundsatz der Zeitwert zuzufließen hat und
  • nicht, dass der Leasinggeber als eine Art Sanktion vertragsrechtlich Anspruch auf einen Mehrwertzufluss im Sinne eines Neuwertausgleichs hat.

Sind am Leasingfahrzeug Schäden vorhanden, die einen Anspruch auf Geldausgleich rechtfertigen, hängt die Höhe des Geldausgleichs mithin ab von dem Gegenstand und seinem Wert, den der Leasinggeber beanspruchen kann und den er nicht (zurück-) bekommt, wobei darauf zu achten ist, um welche Teile (Reifen, Felgen, Fahrzeugteppich usw.) es im Einzelfall geht.

Darauf hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Braunschweig mit Urteil vom 19.04.2016 – 7 S 374/15 – hingewiesen.