…. dies für ihn eine besondere Härte darstellen würde.
Darauf hat das Landgericht (LG) Heidelberg hingewiesen und
- mit Urteil vom 20.06.2024 – 5 S 46/23 –
in einem Fall, in dem das Mietverhältnis mit einer Mieterin, die
in einer barrierefreien Erdgeschosswohnung lebte,
- die sie aufgrund ihrer Behinderung und Pflegebedürftigkeit auch dringend benötigte,
von ihrem Vermieter,
- der die Wohnung 2015 erworben hatte,
im Jahr 2023
gekündigt worden war, um seine
- auf einen Rollator angewiesene
fast 90-jährige Mutter,
- die ihre bisherige Wohnung im dritten Stock ohne Aufzug kaum mehr verlassen konnte, zusammen mit einem sie unterstützenden Enkel und dessen Familie
in die Erdgeschosswohnung einziehen zu lassen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und die Mieterin der Kündigung mit der Begründung,
- dass sie trotz intensiver Suche seit 2019 keine geeignete Ersatzwohnung in Heidelberg habe finden können,
widersprochen hatte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 BGB), die
- gegen sie von dem Vermieter erhobene
Räumungsklage abgewiesen sowie festgestellt, dass das
- zwischen den Parteien bestehende
Mietverhältnis
fortbesteht.
Das LG begründete dies damit, dass die
des Vermieters zwar berechtigt, auf den
- Widerspruch des Mieters gegen eine solche Kündigung hin,
das Mietverhältnis
aber ausnahmsweise dann fortzusetzen sei, wenn die Räumung für den Mieter
- eine besondere Härte, wie hier, darstellt und
- auch unter Abwägung mit den Vermieterinteressen deswegen unzumutbar erscheint,
weil angesichts der
- beidseitigen gewichtigen Interessen am Bezug der Wohnung,
nämlich einerseits der Bedürfnisse der Mutter des Vermieters,
- von der aufgrund ihrer kognitiven und physischen Verfassung ein erheblicher Bedarf an der Wohnung geltend gemacht werde,
sowie andererseits, dass die derzeitige Mieterin
- aufgrund ihres Gesundheitszustands und Pflegebedarfs auf eine barrierefreie Wohnung im Erdgeschoss angewiesen,
- deren soziale und therapeutische Versorgung eng mit ihrer jetzigen Wohnung, die sie bereits seit 20 Jahren bewohnt, verknüpft und
- bisher auch von einem Makler für sie keine Ersatzwohnung gefunden worden sei,
im Ergebnis das Interesse der Mieterin dem Interesse des Vermieters überwiegt und das Mietverhältnis daher,
- nachdem unklar ist, ob und ggf. wann die Mieterin eine zumutbare Ersatzwohnung finden kann,
auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
Übrigens:
Anderer Ansicht war in erster Instanz das Amtsgericht (AG). Es hatte der
- Räumungsklage des Vermieters stattgegeben,
weil es einen
- Härtefall im Sinne des § 574 Abs. 1 BGB
als nicht vorliegend erachtete (Quelle: LTO Legal Tribune Online).
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