Mit Urteil vom 19.11.2020 – 31 S 3302/20 – hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München I in einem Fall, in dem in der Nebenkostenrechnung, die ein Mieter von seinem Vermieter erhalten hatte, auch die Kosten für
- das Fällen zweier abgestorbenen Ebereschen, das Fällen einer absterbenden Kirsche und eines Goldregens,
- die Totholzentfernung an einer Birke und einer Esche an der Straße in Klettertechnik sowie
- das Laden, Abfahren und Entsorgen des Schnittguts
enthalten waren und die Umlagefähigkeit dieser Kosten vom Mieter bestritten worden war, entschieden, dass das Fällen und Entsorgen von
- kranken, morschen oder abgestorbenen
Bäumen,
- unabhängig davon, ob eine Ersatzbepflanzung erfolgt oder nicht,
zur „Gartenpflege“ i.S.d. § 2 Nr. 10 Betriebskostenverordnung (BetrKV) gehört und diese Kosten im Mietverhältnis deswegen
sind (anderer Ansicht ist u.a. das LG Krefeld (Urteil vom 17.03.2010 – 2 S 56/09 –), das Baumfällkosten für nicht umlagefähig erachtet).
Begründet hat das LG München I seine Entscheidung damit, dass,
- da § 2 BetrKV die Abgrenzung der Betriebskosten von Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten bezweckt,
§ 2 Nr. 10 BetrKV eine
- im Regelungsgefüge der BetrKV
dadurch begründete Sonderregelung darstellt, dass
- Pflanzen nicht ohne Weiteres mit technischen bzw. baulichen Gegebenheiten vergleichbar seien
und das Fällen eines kranken bzw. morschen Baumes eine
- für die Erhaltung einer gärtnerisch angelegten Fläche
notwendige Maßnahme sei.
Hinweis:
Vom Bundesgerichtshof (BGH) ist die unter Instanzgerichten umstrittene Frage, ob Baumfällkosten im Mietverhältnis umlagefähig sind, noch nicht entschieden worden.
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