Tag Gartenpflege

LG München I entscheidet: Kosten für das Fällen und Entsorgen abgestorbener Bäume sind im Mietverhältnis umlagefähig

Mit Urteil vom 19.11.2020 – 31 S 3302/20 – hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München I in einem Fall, in dem in der Nebenkostenrechnung, die ein Mieter von seinem Vermieter erhalten hatte, auch die Kosten für 

  • das Fällen zweier abgestorbenen Ebereschen, das Fällen einer absterbenden Kirsche und eines Goldregens, 
  • die Totholzentfernung an einer Birke und einer Esche an der Straße in Klettertechnik sowie 
  • das Laden, Abfahren und Entsorgen des Schnittguts 

enthalten waren und die Umlagefähigkeit dieser Kosten vom Mieter bestritten worden war, entschieden, dass das Fällen und Entsorgen von 

  • kranken, morschen oder abgestorbenen 

Bäumen, 

  • unabhängig davon, ob eine Ersatzbepflanzung erfolgt oder nicht, 

zur „Gartenpflege“ i.S.d. § 2 Nr. 10 Betriebskostenverordnung (BetrKV) gehört und diese Kosten im Mietverhältnis deswegen  

  • umlagefähig

sind (anderer Ansicht ist u.a. das LG Krefeld (Urteil vom 17.03.2010 – 2 S 56/09 –), das Baumfällkosten für nicht umlagefähig erachtet).

Begründet hat das LG München I seine Entscheidung damit, dass, 

  • da § 2 BetrKV die Abgrenzung der Betriebskosten von Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten bezweckt, 

§ 2 Nr. 10 BetrKV eine 

  • im Regelungsgefüge der BetrKV 

dadurch begründete Sonderregelung darstellt, dass 

  • Pflanzen nicht ohne Weiteres mit technischen bzw. baulichen Gegebenheiten vergleichbar seien

und das Fällen eines kranken bzw. morschen Baumes eine 

  • für die Erhaltung einer gärtnerisch angelegten Fläche 

notwendige Maßnahme sei.

Hinweis:
Vom Bundesgerichtshof (BGH) ist die unter Instanzgerichten umstrittene Frage, ob Baumfällkosten im Mietverhältnis umlagefähig sind, noch nicht entschieden worden. 

Können Wohnungsvermieter die Kosten einer Dachbegrünung auf die Mieter umlegen, wenn der Mietvertrag vorsieht, dass

…. die Betriebskosten gemäß der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung – BetrKV) vom Mieter zu tragen sind?

Mit Urteil vom 01.03.2016 – 206 C 232/15 – hat das Amtsgericht (AG) Köln darauf hingewiesen, dass Dachbegrünungskosten

  • dann nicht unter die in § 2 Nr. 10 BetrKV genannte Position „Kosten der Gartenpflege“ fallen und
  • demzufolge auch keine umlagefähigen Betriebskosten sind,

wenn nicht von einer Verschönerung des Wohnanwesens durch das begrünte Dach ausgegangen werden kann.

Ausschlaggebend dafür, ob Dachbegrünungskosten umlagefähige „Kosten der Gartenpflege“ im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV darstellen, ist danach,

  • ob die gepflegte gemeinschaftliche Gartenfläche das Wohnanwesen insgesamt verschönert und
  • deshalb geeignet ist, die Wohn- und Lebensqualität zu verbessern,

was bei einer Dachbegrünung nicht im Grundsatz angenommen werden kann, sondern abhängt von

  • der Begrünung und
  • der Einsichtbarkeit des Daches.

Darauf, ob die Mieter die Gartenfläche selbst nutzen können, zu deren Pflege sie anteilig herangezogen werden, kommt es, so das AG, nicht an (vgl. hierzu auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.05.2004 – VIII ZR 135/03 –).