Tag Fällen

LG München I entscheidet: Kosten für das Fällen und Entsorgen abgestorbener Bäume sind im Mietverhältnis umlagefähig

Mit Urteil vom 19.11.2020 – 31 S 3302/20 – hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München I in einem Fall, in dem in der Nebenkostenrechnung, die ein Mieter von seinem Vermieter erhalten hatte, auch die Kosten für 

  • das Fällen zweier abgestorbenen Ebereschen, das Fällen einer absterbenden Kirsche und eines Goldregens, 
  • die Totholzentfernung an einer Birke und einer Esche an der Straße in Klettertechnik sowie 
  • das Laden, Abfahren und Entsorgen des Schnittguts 

enthalten waren und die Umlagefähigkeit dieser Kosten vom Mieter bestritten worden war, entschieden, dass das Fällen und Entsorgen von 

  • kranken, morschen oder abgestorbenen 

Bäumen, 

  • unabhängig davon, ob eine Ersatzbepflanzung erfolgt oder nicht, 

zur „Gartenpflege“ i.S.d. § 2 Nr. 10 Betriebskostenverordnung (BetrKV) gehört und diese Kosten im Mietverhältnis deswegen  

  • umlagefähig

sind (anderer Ansicht ist u.a. das LG Krefeld (Urteil vom 17.03.2010 – 2 S 56/09 –), das Baumfällkosten für nicht umlagefähig erachtet).

Begründet hat das LG München I seine Entscheidung damit, dass, 

  • da § 2 BetrKV die Abgrenzung der Betriebskosten von Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten bezweckt, 

§ 2 Nr. 10 BetrKV eine 

  • im Regelungsgefüge der BetrKV 

dadurch begründete Sonderregelung darstellt, dass 

  • Pflanzen nicht ohne Weiteres mit technischen bzw. baulichen Gegebenheiten vergleichbar seien

und das Fällen eines kranken bzw. morschen Baumes eine 

  • für die Erhaltung einer gärtnerisch angelegten Fläche 

notwendige Maßnahme sei.

Hinweis:
Vom Bundesgerichtshof (BGH) ist die unter Instanzgerichten umstrittene Frage, ob Baumfällkosten im Mietverhältnis umlagefähig sind, noch nicht entschieden worden. 

Was Versicherungsnehmer über den Leistungsumfang einer Wohngebäudeversicherung wissen sollten

…. wenn Versicherungsschutz für das Risiko Sturm besteht und bei dem Entfernen sturmbedingt beschädigter Bäume der Rasen des (Nachbar)Grundstücks beschädigt wird.

Mit Urteil vom 11.08.2017 – 26 O 8529/16 – hat das Landgericht (LG) München I darauf hingewiesen, dass, wenn es in den Versicherungsbedingungen (VBD) einer Wohngebäudeversicherung,

  • nach der Versicherungsschutz für das Risiko Sturm besteht,

heißt,

  • unter § 2 Abs. 1, dass erstattet werden die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung und Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten)

sowie

  • unter § 2 Abs. 5 (Aufräumkosten für Bäume), dass versichert sind auch die notwendigen Kosten für das Entfernen von Bäumen des Versicherungsgrundstücks, sofern diese durch Sturm abknickt, entwurzelt, umgestürzt oder auf andere Weise so beschädigt wurden, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist,

die Versicherung auch Folgekosten zu tragen hat,

  • die nicht unmittelbar durch das versicherte Ereignis entstehen,
  • sondern Folge der erforderlichen Beseitigung des von dem versicherten Ereignis verursachten Schadens sind,

wobei von dem Begriff Aufräumen auch erfasst wird das Fällen.

War es beispielsweise erforderlich zur Beseitigung von durch einen Sturm beschädigter Bäume über das Grundstück des Versicherungsnehmers oder das Nachbargrundstück zu fahren und sind dadurch Schäden entstanden,

  • so sind diese Kosten (beispielsweise für die Wiederherstellung der durch den Einsatz von Maschinen beschädigten Rasenfläche)
  • ohne weiteres als Fällungs- bzw. Aufräumkosten anzusehen und dann auch von den notwendigen Kosten im Rahmen des § 2 Abs. 5 VGB erfasst.