…. hinsichtlich des im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährenden Schallschutzes beachten müssen, um zu verhindern,
- dass anderen Wohnungseigentümern ein von diesen nicht hinnehmbarer, über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst (vgl. § 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)).
Ersetzen Wohnungseigentümer lediglich den in ihrer Eigentumswohnung vorhandenen, in ihrem Sondereigentum stehenden (Ober)Bodenbelag durch einen anderen,
- ohne dabei in den unter dem (Ober)Bodenbelag befindlichen, im Gemeinschaftseigentum stehenden Estrich bzw. die Geschossdecke einzugreifen,
- wenn also nur das Sonder- und nicht das Gemeinschaftseigentum verändert wird,
richtet sich der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz grundsätzlich
- nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109,
sofern
- weder in der Gemeinschaftsordnung eine über diesen Mindeststandart hinausgehende Regelungen enthalten ist,
- noch die Wohnanlage aufgrund tatsächlicher Umstände, wozu etwa die bei ihrer Errichtung vorhandene Ausstattung oder das Wohnumfeld zählen, ein besonderes Gepräge erhalten hat.
Wird bei der Veränderung des Bodenbelags im Bereich des Sondereigentums dagegen
- auch eingegriffen in das gemeinschaftliche Eigentum und
- handelt es sich bei der Baumaßnahme um grundlegende Um- oder Ausbauten,
- wie etwa einen Dachgeschossausbau,
sind maßgeblich
- die im Zeitpunkt der Baumaßnahme geltenden Anforderungen an den Schallschutz,
während,
- wenn es sich um (bloße) Sanierungsmaßnahmen handelt, die der üblichen Instandsetzung oder (ggf. zugleich) der Modernisierung des Sondereigentums dienen,
- wie beispielsweise wenn bei der Sanierung eines vorhandenen Badezimmers in den Estrich eingegriffen wird,
das mittels der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile
- bislang erreichte Schallschutzniveau im Prinzip lediglich erhalten bleiben muss,
Ähnliche Beiträge