Verklagt ein Leasingnehmer nach einem Verkehrsunfall wegen des an dem Leasingfahrzeug entstandenen Schadens den Unfallverursacher 

…. bzw. dessen Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz, beachten Tatgerichte mitunter nicht, dass die Klage, 

  • was von Amts wegen zu prüfen ist, 

wegen fehlender Bestimmtheit des Klagegrundes unzulässig sein kann.

Verlangt ein Leasingnehmer nach einem Verkehrsunfall, bei dem das

  • von ihm geleaste und 
  • zum Zeitpunkt des Unfalls im Eigentum der Leasinggeberin stehende 

Fahrzeug beschädigt wurde, 

  • wegen des an dem Leasingfahrzeug entstandenen Schadens 

von dem einstandspflichtigen Unfallverursacher bzw. von dessen Haftpflichtversicherung Schadensersatz, können zur 

  • Begründung

dieses deliktischen Schadensersatzanspruchs neben 

  • eigenen Ansprüche des Leasingnehmers wegen Verletzung seines Besitzrechts 

auch 

  • in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachte Ansprüche der Leasinggeberin als Fahrzeugeigentümerin – auf Ersatz des ihr entstandenen Substanzschadens als Variante der Naturalrestitution – 

in Betracht kommen, wenn 

  • der Leasingnehmer von der Leasinggeberin im Wege einer Freigabeerklärung ermächtigt wurde, sämtliche unfallbedingte Schäden – also auch solche der Leasinggeberin – im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.

Da es sich bei 

  • einem Anspruch aus eigenem und 
  • einem Anspruch aus fremdem 

Recht,

  • trotz des einheitlichen Klageziels 

um 

  • unterschiedliche Streitgegenstände 

handelt, muss in Fällen, in denen ein 

  • im Eigentum einer Leasinggeberin stehendes 

Fahrzeug beschädigt wurde, ein Leasingnehmer, der den von ihm 

  • gegen den einstandspflichtigen Unfallverursacher bzw. von dessen Haftpflichtversicherung 

erhobenen deliktischen Schadensersatzanspruch 

  • sowohl aus eigenem Recht, wegen Verletzung des Besitzrechts, 
  • als auch aufgrund gewillkürter Prozessstandschaft

geltend machen kann, zur Vermeidung einer 

  • gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen, verstoßenden

unzulässigen

  • alternativen

Klagehäufung eindeutig zum Ausdruck bringen, ob 

  • eigene oder fremde Ansprüche bzw. 
  • in welcher Prüfungsreihenfolge eigene und fremde Ansprüche 

geltend gemacht werden und kann dies von ihm nicht zur 

  • Disposition des Gerichts 

gestellt werden. 

Die Klage eines Leasingnehmers, der im Prozess nicht klarstellt, ob er 

  • eigene oder fremde Ansprüche 

geltend macht oder nicht 

  • von der alternativen zur eventuellen Klagehäufung 

wechselt ist deshalb 

  • wegen fehlender Bestimmtheit des Klagegrundes

unzulässig.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) 

hingewiesen und dies damit begründet, dass nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Klageschrift 

  • neben einem bestimmten Antrag 
  • eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und 
  • des Grundes des erhobenen Anspruchs 

enthalten muss, dass damit 

  • der Streitgegenstand abgegrenzt und 
  • die Grenze der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie 
  • Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts bestimmt

werden, eine ordnungsgemäße Klageerhebung somit eine 

  • Individualisierung des Streitgegenstandes

erfordert und diese gebotene 

  • Bestimmung des Streitgegenstandes

vom Kläger vorgenommen werden muss.