Verklagt ein Leasingnehmer nach einem Verkehrsunfall wegen des an dem Leasingfahrzeug entstandenen Schadens den Unfallverursacher 

Verklagt ein Leasingnehmer nach einem Verkehrsunfall wegen des an dem Leasingfahrzeug entstandenen Schadens den Unfallverursacher 

…. bzw. dessen Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz, beachten Tatgerichte mitunter nicht, dass die Klage, 

  • was von Amts wegen zu prüfen ist, 

wegen fehlender Bestimmtheit des Klagegrundes unzulässig sein kann.

Verlangt ein Leasingnehmer nach einem Verkehrsunfall, bei dem das

  • von ihm geleaste und 
  • zum Zeitpunkt des Unfalls im Eigentum der Leasinggeberin stehende 

Fahrzeug beschädigt wurde, 

  • wegen des an dem Leasingfahrzeug entstandenen Schadens 

von dem einstandspflichtigen Unfallverursacher bzw. von dessen Haftpflichtversicherung Schadensersatz, können zur 

  • Begründung

dieses deliktischen Schadensersatzanspruchs neben 

  • eigenen Ansprüche des Leasingnehmers wegen Verletzung seines Besitzrechts 

auch 

  • in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachte Ansprüche der Leasinggeberin als Fahrzeugeigentümerin – auf Ersatz des ihr entstandenen Substanzschadens als Variante der Naturalrestitution – 

in Betracht kommen, wenn 

  • der Leasingnehmer von der Leasinggeberin im Wege einer Freigabeerklärung ermächtigt wurde, sämtliche unfallbedingte Schäden – also auch solche der Leasinggeberin – im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.

Da es sich bei 

  • einem Anspruch aus eigenem und 
  • einem Anspruch aus fremdem 

Recht,

  • trotz des einheitlichen Klageziels 

um 

  • unterschiedliche Streitgegenstände 

handelt, muss in Fällen, in denen ein 

  • im Eigentum einer Leasinggeberin stehendes 

Fahrzeug beschädigt wurde, ein Leasingnehmer, der den von ihm 

  • gegen den einstandspflichtigen Unfallverursacher bzw. von dessen Haftpflichtversicherung 

erhobenen deliktischen Schadensersatzanspruch 

  • sowohl aus eigenem Recht, wegen Verletzung des Besitzrechts, 
  • als auch aufgrund gewillkürter Prozessstandschaft

geltend machen kann, zur Vermeidung einer 

  • gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen, verstoßenden

unzulässigen

  • alternativen

Klagehäufung eindeutig zum Ausdruck bringen, ob 

  • eigene oder fremde Ansprüche bzw. 
  • in welcher Prüfungsreihenfolge eigene und fremde Ansprüche 

geltend gemacht werden und kann dies von ihm nicht zur 

  • Disposition des Gerichts 

gestellt werden. 

Die Klage eines Leasingnehmers, der im Prozess nicht klarstellt, ob er 

  • eigene oder fremde Ansprüche 

geltend macht oder nicht 

  • von der alternativen zur eventuellen Klagehäufung 

wechselt ist deshalb 

  • wegen fehlender Bestimmtheit des Klagegrundes

unzulässig.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) 

hingewiesen und dies damit begründet, dass nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Klageschrift 

  • neben einem bestimmten Antrag 
  • eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und 
  • des Grundes des erhobenen Anspruchs 

enthalten muss, dass damit 

  • der Streitgegenstand abgegrenzt und 
  • die Grenze der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie 
  • Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts bestimmt

werden, eine ordnungsgemäße Klageerhebung somit eine 

  • Individualisierung des Streitgegenstandes

erfordert und diese gebotene 

  • Bestimmung des Streitgegenstandes

vom Kläger vorgenommen werden muss.