…. bzw. dessen Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz, beachten Tatgerichte mitunter nicht, dass die Klage,
- was von Amts wegen zu prüfen ist,
wegen fehlender Bestimmtheit des Klagegrundes unzulässig sein kann.
Verlangt ein Leasingnehmer nach einem Verkehrsunfall, bei dem das
- von ihm geleaste und
- zum Zeitpunkt des Unfalls im Eigentum der Leasinggeberin stehende
Fahrzeug beschädigt wurde,
- wegen des an dem Leasingfahrzeug entstandenen Schadens
von dem einstandspflichtigen Unfallverursacher bzw. von dessen Haftpflichtversicherung Schadensersatz, können zur
dieses deliktischen Schadensersatzanspruchs neben
- eigenen Ansprüche des Leasingnehmers wegen Verletzung seines Besitzrechts
auch
- in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachte Ansprüche der Leasinggeberin als Fahrzeugeigentümerin – auf Ersatz des ihr entstandenen Substanzschadens als Variante der Naturalrestitution –
in Betracht kommen, wenn
- der Leasingnehmer von der Leasinggeberin im Wege einer Freigabeerklärung ermächtigt wurde, sämtliche unfallbedingte Schäden – also auch solche der Leasinggeberin – im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.
Da es sich bei
- einem Anspruch aus eigenem und
- einem Anspruch aus fremdem
Recht,
- trotz des einheitlichen Klageziels
um
- unterschiedliche Streitgegenstände
handelt, muss in Fällen, in denen ein
- im Eigentum einer Leasinggeberin stehendes
Fahrzeug beschädigt wurde, ein Leasingnehmer, der den von ihm
- gegen den einstandspflichtigen Unfallverursacher bzw. von dessen Haftpflichtversicherung
erhobenen deliktischen Schadensersatzanspruch
- sowohl aus eigenem Recht, wegen Verletzung des Besitzrechts,
- als auch aufgrund gewillkürter Prozessstandschaft
geltend machen kann, zur Vermeidung einer
- gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen, verstoßenden
unzulässigen
Klagehäufung eindeutig zum Ausdruck bringen, ob
- eigene oder fremde Ansprüche bzw.
- in welcher Prüfungsreihenfolge eigene und fremde Ansprüche
geltend gemacht werden und kann dies von ihm nicht zur
gestellt werden.
Die Klage eines Leasingnehmers, der im Prozess nicht klarstellt, ob er
- eigene oder fremde Ansprüche
geltend macht oder nicht
- von der alternativen zur eventuellen Klagehäufung
wechselt ist deshalb
- wegen fehlender Bestimmtheit des Klagegrundes
unzulässig.
Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH)
hingewiesen und dies damit begründet, dass nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Klageschrift
- neben einem bestimmten Antrag
- eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und
- des Grundes des erhobenen Anspruchs
enthalten muss, dass damit
- der Streitgegenstand abgegrenzt und
- die Grenze der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie
- Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts bestimmt
werden, eine ordnungsgemäße Klageerhebung somit eine
- Individualisierung des Streitgegenstandes
erfordert und diese gebotene
- Bestimmung des Streitgegenstandes
vom Kläger vorgenommen werden muss.
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