BGH entscheidet, welche Ersatzansprüche Wohnungsmieter gegen den Vermieter haben können, wenn sie

BGH entscheidet, welche Ersatzansprüche Wohnungsmieter gegen den Vermieter haben können, wenn sie

…. aufgrund einer Pflichtverletzung des Vermieters aus der Wohnung ausziehen, aber

  • statt wieder eine Wohnung anzumieten, 

Wohnungs- oder Hauseigentum erwerben.    

Mit Urteilen vom 09.12.2020 – VIII ZR 238/18 und VIII ZR 371/18 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in zwei Fällen entschieden, dass ein Wohnungsmieter, der 

  • infolge einer Pflichtverletzung des Vermieters 

aus der Mietwohnung auszieht,

  • beispielsweise, weil 
    • er aufgrund der Pflichtverletzung des Vermieters berechtigterweise das Mietverhältnis fristlos kündigen konnte oder 
    • ihm vom Vermieter schuldhaft wegen in Wahrheit nicht bestehenden Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) gekündigt oder 
    • er vom Vermieter nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auf einen späteren Wegfall des geltend gemachten Eigenbedarfs hingewiesen worden war,

aber nach dem Auszug 

  • keine neue Wohnung anmietet, 
  • sondern Wohnungs- oder Hauseigentum erwirbt, 

gegen den Vermieter

  • aus § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGH) 

Anspruch auf Ersatz des (sog. Kündigungs- oder Kündigungsfolge)Schadens hat, der 

  • dadurch entstanden ist, dass der Mieter durch die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses sein vertragliches Recht zum Gebrauch der Mietsache eingebüßt hat und der 

umfasst, 

nicht aber

  • etwaige zum Zwecke des Eigentumserwerbs angefallene Maklerkosten.

Dass die Schadensersatzpflicht eines pflichtwidrig handelnden Vermieters nicht die Maklerkosten umfasst, die einem Mieter entstehen, der von der Anmietung einer neuen Wohnung absieht und stattdessen Wohnungs- oder Hauseigentum erwirbt, hat der BGH damit begründet, dass zwar,

  • weil es nicht außerhalb des zu erwartenden Verlaufs der Dinge liegt, dass ein Mieter den notwendigen Wohnungswechsel zum Anlass nimmt, seine Wohnbedürfnisse künftig nicht in angemieteten, sondern eigenen Räumlichkeiten zu befriedigen und zu dessen Erwerb einen Makler einschaltet,   

der Erwerb von Eigentum an einer Wohnung beziehungsweise einem Hausanwesen noch eine adäquat kausale Reaktion des Mieters auf eine (unterstellte) Pflichtverletzung des Vermieters darstellt, jedoch die im Zuge des Eigentumserwerbs aufgewandten Maklerkosten 

  • nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem (verletzten sowie zeitlich begrenzten) Gebrauchserhaltungsinteresse des Mieters stehen und deswegen

nicht mehr vom Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht umfasst sind (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 


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