Wer muss was beweisen, wenn der gutgläubige Eigentumserwerb eines gebrauchten Fahrzeugs streitig ist

Wer muss was beweisen, wenn der gutgläubige Eigentumserwerb eines gebrauchten Fahrzeugs streitig ist

Hat der Eigentümer eines gebrauchten Pkws sein Fahrzeug einem 

  • Dritten

überlassen, dieser dazu nicht berechtigte Dritte das ihm nicht gehörende Fahrzeug 

  • verkauft

und beruft der Käufer sich 

  • gegenüber dem (ursprünglichen) Fahrzeugeigentümer 

darauf, gemäß § 932 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • gutgläubig

Eigentümer von dessen Fahrzeug geworden zu sein, müssen im Streitfall beweisen,

  • derjenige, der sich auf den gutgläubigen Erwerb beruft, 
    • die Erwerbsvoraussetzungen des § 929 BGB, also, dass zwischen ihm und dem Verkäufer eine Einigung und Übergabe im Sinne von § 929 Satz 1 BGB stattgefunden hat  

sowie 

  • der ursprüngliche Eigentümer, dass 
    • der Käufer nicht in gutem Glauben war.

Diese Beweislastverteilung gilt auch, wenn die 

  • fehlende

Gutgläubigkeit des Erwerbers darauf gestützt wird, dass bei dem Erwerb des Fahrzeugs die 

  • Zulassungsbescheinigung Teil II 

nicht vorgelegen habe.

Allerdings trifft hinsichtlich der 

  • Vorlage und 
  • Prüfung

der Zulassungsbescheinigung Teil II den Erwerber, 

  • der sich auf den gutgläubigen Erwerb beruft, 

regelmäßig eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, d.h.

  • er muss vortragen, 
    • wann,
    • wo und 
    • durch wen ihm die Bescheinigung vorgelegt worden ist und 
    • dass er sie überprüft hat

und erst nach Erfüllung dieser sekundären Darlegungslast muss 

  • der bisherige Eigentümer beweisen, dass diese Angaben nicht zutreffen,
    • d.h. der Erwerber nicht gutgläubig war. 

Darauf und dass einem Erwerber, dem eine gefälschte Bescheinigung vorgelegt worden ist, sofern 

  • er die Fälschung nicht erkennen musste und 
  • für ihn auch keine anderen Verdachtsmomente vorlagen, 

keine weiteren Nachforschungspflichten treffen, hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) 

  • mit Urteil vom 23.09.2022 – V ZR 148/21 – 

hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 


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