Hat der Eigentümer eines gebrauchten Pkws sein Fahrzeug einem
überlassen, dieser dazu nicht berechtigte Dritte das ihm nicht gehörende Fahrzeug
und beruft der Käufer sich
- gegenüber dem (ursprünglichen) Fahrzeugeigentümer
darauf, gemäß § 932 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Eigentümer von dessen Fahrzeug geworden zu sein, müssen im Streitfall beweisen,
- derjenige, der sich auf den gutgläubigen Erwerb beruft,
- die Erwerbsvoraussetzungen des § 929 BGB, also, dass zwischen ihm und dem Verkäufer eine Einigung und Übergabe im Sinne von § 929 Satz 1 BGB stattgefunden hat
sowie
- der ursprüngliche Eigentümer, dass
- der Käufer nicht in gutem Glauben war.
Diese Beweislastverteilung gilt auch, wenn die
Gutgläubigkeit des Erwerbers darauf gestützt wird, dass bei dem Erwerb des Fahrzeugs die
- Zulassungsbescheinigung Teil II
nicht vorgelegen habe.
Allerdings trifft hinsichtlich der
der Zulassungsbescheinigung Teil II den Erwerber,
- der sich auf den gutgläubigen Erwerb beruft,
regelmäßig eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, d.h.
- er muss vortragen,
- durch wen ihm die Bescheinigung vorgelegt worden ist und
- dass er sie überprüft hat
und erst nach Erfüllung dieser sekundären Darlegungslast muss
- der bisherige Eigentümer beweisen, dass diese Angaben nicht zutreffen,
- d.h. der Erwerber nicht gutgläubig war.
Darauf und dass einem Erwerber, dem eine gefälschte Bescheinigung vorgelegt worden ist, sofern
- er die Fälschung nicht erkennen musste und
- für ihn auch keine anderen Verdachtsmomente vorlagen,
keine weiteren Nachforschungspflichten treffen, hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH)
- mit Urteil vom 23.09.2022 – V ZR 148/21 –
hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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