Wer muss was beweisen, wenn der gutgläubige Eigentumserwerb eines gebrauchten Fahrzeugs streitig ist

Hat der Eigentümer eines gebrauchten Pkws sein Fahrzeug einem 

  • Dritten

überlassen, dieser dazu nicht berechtigte Dritte das ihm nicht gehörende Fahrzeug 

  • verkauft

und beruft der Käufer sich 

  • gegenüber dem (ursprünglichen) Fahrzeugeigentümer 

darauf, gemäß § 932 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • gutgläubig

Eigentümer von dessen Fahrzeug geworden zu sein, müssen im Streitfall beweisen,

  • derjenige, der sich auf den gutgläubigen Erwerb beruft, 
    • die Erwerbsvoraussetzungen des § 929 BGB, also, dass zwischen ihm und dem Verkäufer eine Einigung und Übergabe im Sinne von § 929 Satz 1 BGB stattgefunden hat  

sowie 

  • der ursprüngliche Eigentümer, dass 
    • der Käufer nicht in gutem Glauben war.

Diese Beweislastverteilung gilt auch, wenn die 

  • fehlende

Gutgläubigkeit des Erwerbers darauf gestützt wird, dass bei dem Erwerb des Fahrzeugs die 

  • Zulassungsbescheinigung Teil II 

nicht vorgelegen habe.

Allerdings trifft hinsichtlich der 

  • Vorlage und 
  • Prüfung

der Zulassungsbescheinigung Teil II den Erwerber, 

  • der sich auf den gutgläubigen Erwerb beruft, 

regelmäßig eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, d.h.

  • er muss vortragen, 
    • wann,
    • wo und 
    • durch wen ihm die Bescheinigung vorgelegt worden ist und 
    • dass er sie überprüft hat

und erst nach Erfüllung dieser sekundären Darlegungslast muss 

  • der bisherige Eigentümer beweisen, dass diese Angaben nicht zutreffen,
    • d.h. der Erwerber nicht gutgläubig war. 

Darauf und dass einem Erwerber, dem eine gefälschte Bescheinigung vorgelegt worden ist, sofern 

  • er die Fälschung nicht erkennen musste und 
  • für ihn auch keine anderen Verdachtsmomente vorlagen, 

keine weiteren Nachforschungspflichten treffen, hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) 

  • mit Urteil vom 23.09.2022 – V ZR 148/21 – 

hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 


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