Tag Fahrzeugeigentümer

Autofahrer, die in der Dunkelheit gegen einen von der Gemeinde auf der Straße aufgestellten Poller fahren, sollten wissen, dass

…. sie nicht unbedingt für den Schaden allein aufkommen müssen, sondern auch die Gemeinde (mit)haften kann.

Mit Urteil vom 10.12.2018 – 11 U 54/18 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig entschieden, dass, wenn Gemeinden der Verkehrsberuhigung dienende Poller auf Straßen aufstellen, die Poller,

  • insbesondere dann, wenn es sich um solche von einer geringen Höhe (ca. 40 cm) handelt,

gut markiert und ausreichend beleuchtet sein müssen, so dass Benutzer der Straße sie bei entsprechend sorgfältiger Fahrweise gut sehen können und dass, wenn dies nicht der Fall ist,

  • sondern die Poller aus dem Sichtwinkel eines Autofahrers nur schwer zu erkennen sind,

die Gemeinde die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat und sie deswegen,

  • falls ein Autofahrer bei Dunkelheit gegen den Poller fährt,

für den dabei entstandenen Schaden mithaften kann.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem ein Autofahrer mit seinem Fahrzeug bei Dunkelheit in den mittleren von drei etwa 40 cm hohen Betonpollern hineingefahren war,

  • die die Gemeinde hinter dem Einmündungsbereich einer mit einem Sackgassenschild ausgewiesenen Straße als Durchfahrtssperre aufgestellt hatte,

hat der Senat,

  • weil von den drei Pollern nur die äußeren beiden mit jeweils drei Reflektoren versehen waren,

die Gemeinde verurteilt, dem Fahrzeugeigentümer den an seinem Fahrzeug entstanden Schaden teilweise zu ersetzen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig vom 17.12.2018).

Was Fahrzeugeigentümer, deren PKW durch herabfallenden Ast beschädigt worden ist, wissen sollten

Wird ein Auto durch einen von einem Baum herabfallenden Ast beschädigt, muss der geschädigte Fahrzeugeigentümer,

  • wenn er Ersatz seines Schadens von dem Eigentümer des Grundstücks auf dem sich der Baum befindet, möchte,

im Streitfall beweisen, dass

  • eine Sorgfaltspflichtverletzung des Grundstückseigentümers vorgelegen hat und
  • diese Verkehrssicherungspflichtverletzung ursächlich für den Schaden war.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 16.06.2016 – 233 C 16357/14 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem der geschädigte Fahrzeugeigentümer nicht beweisen konnte, dass der Grundstückseigentümer rechtzeitig Maßnahmen gegen das Herabfallen des Astes hätte ergreifen können,

die Schadensersatzklage des Geschädigten gegen den Grundstückseigentümer abgewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 09.12.2016 – 96/16 –).