Wird ein Auto durch einen von einem Baum herabfallenden Ast beschädigt, muss der geschädigte Fahrzeugeigentümer,
- wenn er Ersatz seines Schadens von dem Eigentümer des Grundstücks auf dem sich der Baum befindet, möchte,
im Streitfall beweisen, dass
- eine Sorgfaltspflichtverletzung des Grundstückseigentümers vorgelegen hat und
- diese Verkehrssicherungspflichtverletzung ursächlich für den Schaden war.
Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 16.06.2016 – 233 C 16357/14 – hingewiesen und in einem Fall,
- in dem der geschädigte Fahrzeugeigentümer nicht beweisen konnte, dass der Grundstückseigentümer rechtzeitig Maßnahmen gegen das Herabfallen des Astes hätte ergreifen können,
die Schadensersatzklage des Geschädigten gegen den Grundstückseigentümer abgewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 09.12.2016 – 96/16 –).
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