…. Gefahrenstelle darstellender Baumstumpf steht.
Mit Urteil vom 24.11.2022 – 5 O 94/22 – hat das Landgericht (LG) Köln eine
als Trägerin der Straßenbaulast,
- wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht,
verurteilt, dem Eigentümer eines PKWs, der, als er sein Fahrzeug
- nach Einbruch der Dunkelheit
neben einer Gemeindestraße auf dem dortigen,
- unbefestigten, nicht gepflasterten, neben den asphaltierten Parkflächen befindlichen, zu der öffentlichen Gemeindestraße gehörenden
Seitenstreifen von ca. 1,5 qm parken wollte, auf einem dort stehenden,
Baumstumpf aufgefahren war, 50 % des dabei
entstanden Schadens zu ersetzen.
Dass die Kommune
- aus § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 34 Grundgesetz (GG)
schadensersatzpflichtig ist, hat das LG damit begründet, dass die Gemeinde, als die für Gemeindestraßen und damit auch für den
zuständige Trägerin der Straßenbaulast, damit rechnen musste, dass Verkehrsteilnehmer diese Freifläche für einen
halten könnten, deswegen der Baumstumpf erkennbar eine
darstellte und von der Gemeinde dadurch, dass sie dennoch den Baumstumpf
- weder vollständig entfernt,
- noch kenntlich gemacht
oder
- ein Befahren der Fläche verhindert
hatte, die ihr obliegende
schuldhaft verletzt worden ist.
Da der Fahrzeugeigentümer allerdings bei den
- schlechten Sichtverhältnissen nach Einbruch der Dunkelheit
besser auf
hätte achten müssen, treffe ihn, so das LG weiter, ein
von 50 % (Quelle: Pressemitteilung des LG Köln).
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