LG Köln entscheidet: Kommune kann für Schäden am Auto ersatzpflichtig sein, wenn auf einer Freifläche, die wie ein Parkplatz aussieht, ein, eine

LG Köln entscheidet: Kommune kann für Schäden am Auto ersatzpflichtig sein, wenn auf einer Freifläche, die wie ein Parkplatz aussieht, ein, eine

…. Gefahrenstelle darstellender Baumstumpf steht. 

Mit Urteil vom 24.11.2022 – 5 O 94/22 – hat das Landgericht (LG) Köln eine 

  • Kommune

als Trägerin der Straßenbaulast, 

  • wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht,

verurteilt, dem Eigentümer eines PKWs, der, als er sein Fahrzeug

  • nach Einbruch der Dunkelheit 

neben einer Gemeindestraße auf dem dortigen, 

  • unbefestigten, nicht gepflasterten, neben den asphaltierten Parkflächen befindlichen, zu der öffentlichen Gemeindestraße gehörenden 

Seitenstreifen von ca. 1,5 qm parken wollte, auf einem dort stehenden, 

  • ca. 20 – 25 cm hohen 

Baumstumpf aufgefahren war, 50 % des dabei 

  • an seinem Fahrzeug 

entstanden Schadens zu ersetzen. 

Dass die Kommune 

  • aus § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 34 Grundgesetz (GG)

schadensersatzpflichtig ist, hat das LG damit begründet, dass die Gemeinde, als die für Gemeindestraßen und damit auch für den 

  • Seitenstreifen daneben 

zuständige Trägerin der Straßenbaulast, damit rechnen musste, dass Verkehrsteilnehmer diese Freifläche für einen 

  • Parkplatz

halten könnten, deswegen der Baumstumpf erkennbar eine 

  • Gefahrenstelle

darstellte und von der Gemeinde dadurch, dass sie dennoch den Baumstumpf

  • weder vollständig entfernt, 
  • noch kenntlich gemacht 

oder 

  • ein Befahren der Fläche verhindert

hatte, die ihr obliegende 

  • Amtspflicht

schuldhaft verletzt worden ist.

Da der Fahrzeugeigentümer allerdings bei den 

  • schlechten Sichtverhältnissen nach Einbruch der Dunkelheit 

besser auf

  • eventuelle Hindernisse 

hätte achten müssen, treffe ihn, so das LG weiter, ein 

  • Mitverschulden

von 50 % (Quelle: Pressemitteilung des LG Köln).

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