Tag Gefahrenstelle

OLG Köln entscheidet: Kein Schmerzensgeld für einen wegen einer Mulde auf einem Gehweg gestürzten Fußgänger

Mit Beschluss vom 08.04.2020 hat der 7. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln die Klage eines Fußgängers abgewiesen, der die Stadt Köln, wegen seiner 

  • bei einem Sturz auf einem Gehweg in der Kölner Südstadt 

erlittenen Verletzungen, mit der Begründung auf Zahlung von Schmerzensgeld verklagt hatte, dass er über eine 

  • von etwa 10 nebeneinanderliegenden Pflastersteinen gebildete 

Kante gestolpert sei, die er,

  • da er eine Getränkekiste getragen habe, 

nicht habe sehen können.

Begründet hat der Senat die Klageabweisung damit, dass es sich bei der 

  • durch die Pflastersteine gebildeten 

Kante um keine, für einen 

  • aufmerksamen und 
  • sorgfältigen

Fußgänger bei Benutzung des Gehweges  

  • nicht erkennbare und 
  • nicht mehr beherrschbare 

Gefahrenquelle gehandelt habe. 

Nach Ansicht der Kammer können Fußgänger nämlich nicht nur keine vollständige Gefahrlosigkeit erwarten, sondern müssen 

  • sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen, 
  • die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbietet und 

auch dann,

  • wenn sie einen sperrigen Gegenstand, wie eine Getränkekiste, tragen und 
  • hierdurch ihre Sicht beeinträchtigt wird, 

mit gewissen Unebenheiten rechnen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).  

Verkaufsstandbetreiber die ein Stromkabel quer durch einen Fußgängerbereich verlegen und dieses nicht ordnungsgemäß absichern

…. haften, wenn ein Fußgänger stürzt, für die Sturzfolgen. 

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 07.05.2021 – 7 U 27/20 – in einem Fall, in dem ein Besucher eines Bundesligaspiels im Stadion über eine Gummimatte gestürzt war, 

  • mit der der Betreiber eines Verkaufsstandes, ein von ihm quer über den Durchgang verlegtes Elektrokabel überdeckt hatte und 
  • die nicht (mehr) flach auf dem Boden gelegen, sondern im Randbereich wellig war bzw. vom Boden abstand,

darauf hingewiesen, dass dem bei dem Sturz verletzten Stadionbesucher 

  • dem Grunde nach 

gegenüber dem Standbetreiber ein Anspruch auf 

  • Schmerzensgeld und Schadensersatz 

zusteht, der allerdings,

  • da der Gestürzte die Gummimatte hätte erkennen und ihn deshalb ein Mitverschulden trifft,

um 1/3 zu reduzieren ist.

Begründet ist die Haftung des Verkaufsstandbetreibers vom OLG damit worden, dass ein quer durch einen Fußgängerbereich verlegtes Stromkabel eine 

  • Stolperfalle

darstellt, die durch geeignete Maßnahmen zuverlässig abzusichern ist, was hier nicht geschehen war, da 

  • die zur Absicherung verwendete Gummimatte wellig war bzw. im Randbereich vom Boden abstand und dadurch 

der Verkaufsstandbetreiber die Stolpergefahr für darüber gehende Stadionbesucher nicht zuverlässig sowie nachhaltig abgewendet, 

  • sondern im Gegenteil eine neue Gefahrenquelle geschaffen 

hatte. 

Die dem Verkaufsstandbetreiber obliegende Verkehrssicherungspflicht hätte es danach geboten, 

  • entweder durch das Abkleben der Ränder der Gummimatte eine Wellenbildung bzw. ein Abstehen vom Boden und damit ein Hängenbleiben bzw. Einfädeln mit dem Fuß von darüber gehenden Stadionbesuchern zu verhindern 
  • oder gleich eine stabile, nicht verformbare und sich nicht bewegende Matte zur Abdeckung des Stromkabels zu verwenden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).

AG München entscheidet: Kein Schadensersatz für im Supermarkt beschädigtes Strickkleid

Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 08. 03. 2017 – 111 C 21848 /16 – in einem Fall

  • in dem eine Frau unmittelbar nach dem Eingangsbereich eines Supermarkts mit ihrem 140 € teuren Strickkleid in den Gängen des Geschäfts an zwei, in einer Höhe von etwa 50 bis 60 Zentimeter befindlichen, ein bis zwei Zentimeter aus einem rechteckigen, handgefertigten Auslagenkorb herausstehenden Weidenstäben hängen geblieben,
  • dabei ein Wollfaden ihres Kleides gezogen worden und
  • danach das Kleid irreparabel beschädigt war,

die Klage der geschädigten Frau gegen den Supermarktbetreiber auf Schadensersatz abgewiesen.

Begründet hat das AG die Klageabweisung damit, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Supermarktbetreibers deshalb nicht vorgelegen habe, weil

  • bei einem Naturprodukt, wie einem handgefertigten Weidekorb, das leichte Herausstehen abgeschnittener Enden keine besondere Gefahrenstelle darstelle und
  • die Geschädigte mit einem naturgemäß empfindlichen Strickkleid schlicht nicht hätte zu nah an den Weidekorb herangehen sollen.

Abgesehen davon, so das AG weiter, habe die mündliche Verhandlung ergeben, dass die Geschädigte noch kurz vor Ladenschluss schnell habe einkaufen wollen,

  • ohne dabei zu schauen oder darauf zu achten, ob irgendwelche Gefahrenzonen vorhanden sind

und