…. auf Schadensersatz und Schmerzensgeld?
Mit Urteil vom 16.05.2023 – 5 O 16/23 – hat das Landgericht (LG) Köln die Klage einer Fahrradfahrerin abgewiesen, die, weil ihre Fahrt gegen Mittag auf einer
durch eine dortige, von ihr nicht rechtzeitig erkannte,
- etwa 30 cm breite und etwa 10 cm hohe, sich quer über die gesamte Fahrbahn ziehende, der Ableitung von Oberflächenwasser dienende
Teererhöhung abrupt abgebremst worden, sie aufgrund dessen nach vorn über ihr Fahrrad gestützt war, sich dabei
zugezogen und deswegen von der Stadt
- Schmerzensgeld und Schadensersatz
gefordert hatte.
Begründet ist die Klageabweisung damit worden, dass ein Anspruch der Fahrradfahrerin auf Schadensersatz- und Schmerzensgeld aus
- Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 34 Grundgesetz (GG))
gegen die Stadt nicht bestehe, da diese, die
- ihr als Trägerin der Straßenbaulast für den streitbefangenen Bereich obliegende
Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe.
Hierzu hat das LG u.a. ausgeführt, dass
- im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht
die Stadt
- die Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden und bei ihrer zweckgerechten Benutzung drohenden Gefahren zu schützen und
dafür Sorge zu tragen hat, dass
- die Straße sich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befindet, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zulässt,
Straßen aber,
- da eine vollständige Gefahrlosigkeit mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden kann,
nicht
- schlechthin gefahrlos und
- frei von allen Mängeln sein
müssen, vielmehr der Benutzer sich den gegebenen Verhältnissen
und die Straßen und Wege
- so hinnehmen müsse, wie sie sich ihm erkennbar darbieten,
deshalb von dem Straßenverkehrssicherungspflichtigen auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen sind, die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße
- nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und
- auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag
sowie auf Radwegen zudem insbesondere auch
- gefährliche Vertiefungen sowie
- sonstige Hindernisse, mit denen der sorgfältige Radfahrer nicht zu rechnen braucht,
und hiervon ausgehend ein
- verkehrswidriger Zustand der Ortsstraße
nicht vorgelegen habe, nachdem
- bereits auf dem von der Radfahrerin selbst eingereichten Lichtbild zu sehen sei, dass
die Teererhöhung für einen aufmerksamen Radfahrer wahrnehmbar war, es sich, abgesehen davon, dabei
- auch nicht um eine Gefahrenstelle im Sinne eines Straßenschadens,
- sondern um eine Teererhöhung zur Ableitung von Oberflächenwasser
gehandelt habe, die eine Straße benutzenden Radfahrer jederzeit mit
rechnen müssen und im Übrigen die vorliegende Unebenheit aufgrund der Teererhöhung
- bei reduzierter Geschwindigkeit
von einem Fahrradfahrer gefahrlos hätte überquert werden können.
Letztlich würde, so das LG weiter, die Radfahrerin aber auch,
- da sie ihre Geschwindigkeit nicht dem deutlich zu erkennenden Hindernis angepasst habe,
ein anspruchsausschließendes Mitverschulden treffen (Quelle: Pressemitteilung des LG Köln).
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