…. haften, wenn ein Fußgänger stürzt, für die Sturzfolgen.
Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 07.05.2021 – 7 U 27/20 – in einem Fall, in dem ein Besucher eines Bundesligaspiels im Stadion über eine Gummimatte gestürzt war,
- mit der der Betreiber eines Verkaufsstandes, ein von ihm quer über den Durchgang verlegtes Elektrokabel überdeckt hatte und
- die nicht (mehr) flach auf dem Boden gelegen, sondern im Randbereich wellig war bzw. vom Boden abstand,
darauf hingewiesen, dass dem bei dem Sturz verletzten Stadionbesucher
gegenüber dem Standbetreiber ein Anspruch auf
- Schmerzensgeld und Schadensersatz
zusteht, der allerdings,
- da der Gestürzte die Gummimatte hätte erkennen und ihn deshalb ein Mitverschulden trifft,
um 1/3 zu reduzieren ist.
Begründet ist die Haftung des Verkaufsstandbetreibers vom OLG damit worden, dass ein quer durch einen Fußgängerbereich verlegtes Stromkabel eine
darstellt, die durch geeignete Maßnahmen zuverlässig abzusichern ist, was hier nicht geschehen war, da
- die zur Absicherung verwendete Gummimatte wellig war bzw. im Randbereich vom Boden abstand und dadurch
der Verkaufsstandbetreiber die Stolpergefahr für darüber gehende Stadionbesucher nicht zuverlässig sowie nachhaltig abgewendet,
- sondern im Gegenteil eine neue Gefahrenquelle geschaffen
hatte.
Die dem Verkaufsstandbetreiber obliegende Verkehrssicherungspflicht hätte es danach geboten,
- entweder durch das Abkleben der Ränder der Gummimatte eine Wellenbildung bzw. ein Abstehen vom Boden und damit ein Hängenbleiben bzw. Einfädeln mit dem Fuß von darüber gehenden Stadionbesuchern zu verhindern
- oder gleich eine stabile, nicht verformbare und sich nicht bewegende Matte zur Abdeckung des Stromkabels zu verwenden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).
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