OLG Hamm entscheidet: Keine Haftung der verkehrssicherungspflichtigen Gemeinde für Sturz auf naturbelassenen und üblicherweise durch den Fußgängerverkehr 

…. nicht genutzten Grünstreifen neben der Straße.

Mit Beschluss vom 03.02.2021 – 2 U 3/21 – hat der 3. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem eine Frau, die auf einem 

  • ungefähr 80 Zentimeter breiten 

Grünstreifen entlang einer Gemeindestraße unterwegs, dort in ein bei der Entfernung eines

  • zur Fernhaltung von Fahrzeugen eingebrachten 

Holzpfahls durch Gemeindebedienstete zurückgebliebenes, 

  • weder befülltes, noch kenntlich gemachtes 

ca. 15 cm weites Loch getreten, deswegen gestürzt war, sich dabei das Sprunggelenk gebrochen hatte und von der Gemeinde 

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht 

Schadensersatz wollte, darauf hingewiesen, dass ihre gegen die Gemeinde erhobene 

  • Schadensersatzklage

keine Aussicht auf Erfolg hat, da die Gemeinde die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe.

Der Senat begründete das damit, dass die Gemeinde zwar verpflichtet sei, 

  • nach ihrer Leistungsfähigkeit, 

die Gemeindestraßen in einem 

  • den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand 

zu unterhalten und dass diese Pflicht sich grundsätzlich auch auf sämtliche Bestandteile, Zubehöre und Einrichtungen der Straßen, 

  • zu denen Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen und Böschungen, sowie Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen ebenso wie Bankette, und damit auch Grünstreifen neben der Fahrbahn gehören, 

erstrecke, dass für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht an dem hier in Rede stehenden Grünstreifen jedoch von Bedeutung ist, dass es nicht um einen   

  • Gehweg

gehandelt hat, der Grünstreifen auch 

  • weder für den Fußgängerverkehr eröffnet, 
  • noch für ihn bestimmt oder üblicherweise durch ihn genutzt 

worden war, sondern nach dem äußeren Erscheinungsbild, 

  • abgesehen von einem gelegentlichen Mähen des Grases, 

erkennbar in einem 

  • naturbelassenen Zustand 

gehalten wurde, der Grünstreifen daher auch nicht den 

  • Sicherheitsanforderungen an einen Gehweg 

genügen musste, vielmehr Nutzer beim Betreten von 

  • solchen üblicherweise nicht genutzten, wild bewachsenen und naturbelassenen 

Grünstreifen davon ausgehen müssen, dass diese 

  • nicht besonders gesichert werden, 
  • nur mit äußerster Sorgfalt und ohne jegliche Gewähr für die Tragfähigkeit und Sicherheit des Untergrundes betreten werden können, 

dass dort, ohne besondere Absicherung oder gar einen Hinweis darauf, 

  • Unebenheiten,
  • auf dem Boden liegende Äste, 
  • Maulwurfshügeln etc. Verkehrssicherungspflicht,

vorhanden sind und aufgrund dessen es an ihnen liegt, 

  • besonders

darauf zu achten, wohin sie ihren Fuß setzen.