Mit Urteil vom 10.03.2020 – 1 K 2868/19.TR – hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier in einem Fall, in dem ein früherer Inhaber der alten Fahrerlaubnisklasse 2,
- dem im Jahr 1993 wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen worden war,
nach 26 Jahren einen
- Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
gestellt hatte, entschieden, dass
- Voraussetzung für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zunächst das Ablegen einer Fahrerlaubnisprüfung ist.
Begründet hat das VG das damit, dass
- der Antragsteller über einen Zeitraum von mehr als 26 Jahren, nämlich seit der Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahr 1993, ohne Fahrpraxis mit einem erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeug sei,
- sich seine Fahrpraxis vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nur auf einen Zeitraum von knapp drei Jahren erstreckt habe und
dies die Annahme rechtfertige, dass der Betreffende
- nicht mehr über die erforderlichen praktischen Kenntnisse
für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der (die frühere Klasse 2 beinhaltenden) Klassen B, AM und L im Straßenverkehr verfügt.
Dass der Antragsteller seit 2012 mit einem fahrerlaubnisfreien Mofa am Straßenverkehr teilnahm, war nach Ansicht der Kammer deswegen nicht geeignet, die fehlende Fahrpraxis zu kompensieren, da
- – im Vergleich zu einem erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeug –
ein erlaubnisfreies Mofa deutlich langsamer und daher erheblich weniger gefährlich ist (Quelle: Pressemitteilung des VG Trier).
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