Tag entzogen

VG Trier entscheidet: Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach 26 Jahren ohne Fahrpraxis setzt Fahrerlaubnisprüfung voraus

Mit Urteil vom 10.03.2020 – 1 K 2868/19.TR – hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier in einem Fall, in dem ein früherer Inhaber der alten Fahrerlaubnisklasse 2,

  • dem im Jahr 1993 wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen worden war,

nach 26 Jahren einen

  • Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

gestellt hatte, entschieden, dass

  • Voraussetzung für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zunächst das Ablegen einer Fahrerlaubnisprüfung ist.

Begründet hat das VG das damit, dass

  • der Antragsteller über einen Zeitraum von mehr als 26 Jahren, nämlich seit der Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahr 1993, ohne Fahrpraxis mit einem erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeug sei,
  • sich seine Fahrpraxis vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nur auf einen Zeitraum von knapp drei Jahren erstreckt habe und

dies die Annahme rechtfertige, dass der Betreffende

  • nicht mehr über die erforderlichen praktischen Kenntnisse

für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der (die frühere Klasse 2  beinhaltenden) Klassen B, AM und L im Straßenverkehr verfügt.

Dass der Antragsteller seit 2012 mit einem fahrerlaubnisfreien Mofa am Straßenverkehr teilnahm, war nach Ansicht der Kammer deswegen nicht geeignet, die fehlende Fahrpraxis zu kompensieren, da

  • – im Vergleich zu einem erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeug –

ein erlaubnisfreies Mofa deutlich langsamer und daher erheblich weniger gefährlich ist (Quelle: Pressemitteilung des VG Trier).

Dieselgate: Nach Ansicht des OLG Köln muss die VW-AG den Käufern nicht nur den Kaufpreis erstatten, sondern den Kaufpreis

…. wegen Entziehung infolge Veranlassung zur Zahlung

  • nicht erst ab Erhebung der Klage, sondern

nach § 849 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • schon vorher,
  • möglicherweise im Einzelfall sogar ab Kaufdatum,

verzinsen.

Mit Beschluss vom 29.04.2019 – 16 U 30/19, 1 0138/18 – hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darauf hingewiesen, dass durch den Einbau einer unzulässigen Abschaltvorrichtung in Diesel-Fahrzeuge, die die Messung von Stickoxiden auf Prüfständen beeinflusste,

  • die Fahrzeuge einen gravierenden Mangel aufwiesen,
  • der von der VW-AG bewusst herbeigeführt und
  • sodann vor staatlichen Stellen verschleiert worden ist, um zum Zwecke der Gewinnerzielung in großem Umfang Fahrzeuge zu verkaufen, welche als besonders umweltfreundlich gelten und beworben werden sollten,

dass die VW-AG die Fahrzeugkäufer dadurch vorsätzlich geschädigt hat, deswegen aus §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den Fahrzeugkäufern auf Schadensersatz haftet und

In solchen Fällen sollen Käufer von vom Abgasskandal betroffener Diesel-Fahrzeuge danach

  • nicht nur den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, ersetzt verlangen können,
  • sondern – und das ist neu – auch in entsprechender Anwendung des § 849 BGB den sogenannten Deliktszins.

Denn nachdem die VW-AG die Käufer durch Täuschung über die Abschaltvorrichtung zur Zahlung des Kaufpreises veranlasst und ihnen so die Summe „entzogen“ habe, müssten die Käufer dafür auch Zinsen erhalten (Quelle: LTO Legal Tribune Daily vom 13.05.2019).

Fahrzeugeigentümer, die ihr Fahrzeug ausschließlich gewerblich nutzen, sollten wissen, dass, wenn ihnen vorübergehend

…. die Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs entzogen wird und sich die materiellen Auswirkungen des Fahrzeugausfalls quantifizieren lassen, sie

  • keine (abstrakte oder an den Vorhaltekosten orientierte) Nutzungsausfallentschädigung verlangen können,

unabhängig davon, ob das ausgefallene Fahrzeug

  • unmittelbar der Gewinnerzielung dient, weil der Ertrag allein mit Transportleistungen erzielt wird,
    • wie etwa bei einem Taxi oder einem Lastkraftwagen eines Fuhrunternehmens

oder

  • nur mittelbar der Gewinnerzielung dient, weil es zur Unterstützung einer anderen gewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird.

Das hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 06.12.2018 – VII ZR 285/17 – entschieden.

Vielmehr bemisst sich der Schaden, der bei einem vorübergehenden Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich unmittelbar oder mittelbar gewerblich genutzten Fahrzeugs von einem Geschädigten

  • der trotz Nutzungswillens und
  • hypothetischer Nutzungsmöglichkeit sein Fahrzeug nicht erwerbswirtschaftlich einsetzen kann

– als Rechtsfolge sowohl eines deliktischen als auch eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs – geltend gemacht werden kann, regelmäßig nach

  • den Mietkosten eines Ersatzfahrzeugs,
  • den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder
  • dem entgangenen Gewinn.

Macht ein derart Geschädigter von der Möglichkeit, zu Lasten des Schädigers ein Ersatzfahrzeug anzumieten,

  • um den Ausfall zu kompensieren und
  • Erwerbsschäden zu vermeiden, § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

keinen Gebrauch, kann er nach § 251 Abs. 1 BGB

  • eine Entschädigung in Geld für die wirtschaftliche Beeinträchtigung verlangen,

die er durch den Entzug der Nutzungsmöglichkeit erlitten hat.

Verfügt der Geschädigte

  • über ein Reservefahrzeug und
  • kann er den Verlust durch Rückgriff auf diese Betriebsreserve auffangen,

kann er in der Regel die Vorhaltekosten des Reservefahrzeugs als Schadensersatz ersetzt verlangen.

Anderenfalls hat der Geschädigte Anspruch

  • auf Ersatz des ihm durch den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit entstehenden Schadens
  • einschließlich des konkret darzulegenden entgangenen Gewinns, § 252 Satz 1 BGB,

wobei

  • zur Bemessung dieses Anspruchs der Geschädigte grundsätzlich im Wege einer Vermögensbilanz das Vermögen, welches er hypothetisch ohne den mangelbedingten Ausfall gehabt hätte, mit dem Vermögensstand zu vergleichen hat, welchen er nach Wiederherstellung der Nutzungsmöglichkeit tatsächlich hat

und

  • die Differenz, also der Betrag, um den das Vermögen durch das Schadensereignis vermindert ist oder um den sich ein bestehender Verlust erhöht hat, den Vermögensschaden darstellt.

Offen gelassen hat der Senat, ob einem Geschädigten dann

  • anstelle des Gewinnentgangs
  • zum Ausgleich der Gebrauchsentbehrung

eine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung zugebilligt werden kann,

  • wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen des vorübergehenden Entzugs der Gebrauchsmöglichkeit auf den Gewerbebetrieb nicht konkret bezifferbar sind und der Geschädigte deswegen nicht in der Lage ist, den Schaden darzulegen

bzw.

  • wenn sich die Gebrauchsentbehrung des Fahrzeugs nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags niederschlägt, wie das etwa bei Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen der Fall ist.