…. Anspruch auf Freizeitausgleich besteht.
Mit Urteil vom 13.10.2022 – 2 C 24.21 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Rechtsstreit
- zwischen einem Bundespolizisten und seinem Arbeitgeber über die Anrechnung von Pausenzeiten auf die Arbeitszeit,
entschieden, dass der Bundespolizist für die
- Pausenzeiten in „Bereithaltung“ von jeweils 30 bis 45 Minuten Dauer,
die ihm anlässlich von Gefahrenabwehrmaßnahmen gewährt worden waren,
bekommen muss.
Danach hat ein Beamter Anspruch auf Freizeitausgleich, soweit die ihm gewährten Pausenzeiten
- in „Bereithaltung“ als Arbeitszeit
zu qualifizieren sind und hieraus eine dienstliche Inanspruchnahme
- über die durchschnittlich zu erbringende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
hinaus resultiert.
Dass es sich in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall
- um Arbeitszeit und
- nicht um Ruhezeit
handelte, ist vom BVerwG damit begründet worden, dass der Bundespolizist während der ihm gewährten Pausenzeiten,
- nicht nur zum Tragen von Einsatzkleidung sowie zum Mitführen von Dienstwaffe und Dienstfahrzeug verpflichtet war,
- sondern was entscheidend für die Qualifizierung von Pausenzeiten als Arbeitszeit ist,
seine
- ständige Erreichbarkeit verbunden mit der Pflicht zur sofortigen Dienstaufnahme
sicherstellen musste und dadurch,
- unabhängig von dem Umfang der tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme,
die Möglichkeiten,
- sich zu entspannen und
- sich Tätigkeiten nach Wahl zu widmen,
objektiv gesehen
beschränkt waren.
Übrigens:
Bei Ansprüchen, die sich – wie der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit – nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, gilt der Grundsatz der zeitnahen vorherigen Geltendmachung (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG).
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