Beamte sollten wissen, wann gewährte Pausenzeiten als Arbeitszeit zu qualifizieren sind und wann deswegen 

…. Anspruch auf Freizeitausgleich besteht. 

Mit Urteil vom 13.10.2022 – 2 C 24.21 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Rechtsstreit 

  • zwischen einem Bundespolizisten und seinem Arbeitgeber über die Anrechnung von Pausenzeiten auf die Arbeitszeit, 

entschieden, dass der Bundespolizist für die

  • Pausenzeiten in „Bereithaltung“ von jeweils 30 bis 45 Minuten Dauer, 

die ihm anlässlich von Gefahrenabwehrmaßnahmen gewährt worden waren, 

  • Freizeitausgleich

bekommen muss.  

Danach hat ein Beamter Anspruch auf Freizeitausgleich, soweit die ihm gewährten Pausenzeiten 

  • in „Bereithaltung“ als Arbeitszeit 

zu qualifizieren sind und hieraus eine dienstliche Inanspruchnahme 

  • über die durchschnittlich zu erbringende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 

hinaus resultiert.

Dass es sich in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall 

  • um Arbeitszeit und 
  • nicht um Ruhezeit

handelte, ist vom BVerwG damit begründet worden, dass der Bundespolizist während der ihm gewährten Pausenzeiten, 

  • nicht nur zum Tragen von Einsatzkleidung sowie zum Mitführen von Dienstwaffe und Dienstfahrzeug verpflichtet war, 
  • sondern was entscheidend für die Qualifizierung von Pausenzeiten als Arbeitszeit ist,

seine 

  • ständige Erreichbarkeit verbunden mit der Pflicht zur sofortigen Dienstaufnahme 

sicherstellen musste und dadurch, 

  • unabhängig von dem Umfang der tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme,

die Möglichkeiten, 

  • sich zu entspannen und 
  • sich Tätigkeiten nach Wahl zu widmen, 

objektiv gesehen 

  • ganz erheblich 

beschränkt waren.

Übrigens:
Bei Ansprüchen, die sich – wie der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit – nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, gilt der Grundsatz der zeitnahen vorherigen Geltendmachung (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG). 


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