Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit zur Verrichtung der Notdurft die Personaltoilette aufsuchen, sollten wissen, dass  

Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit zur Verrichtung der Notdurft die Personaltoilette aufsuchen, sollten wissen, dass  

…. gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, nur 

  • auf dem Weg zur Personaltoilette, 

nicht dagegen 

  • innerhalb der Toilettenanlage, zu der schon der Vorraum gehört, in dem sich die Waschbecken befinden,
    • es sich also bei einem Sturz im Bereich der Toilettenanlage um keinen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) handelt.

Darauf hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 30.04.2020 – L 10 U 2537/18 – hingewiesen.

Das bedeutet, der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung eines Arbeitnehmers

  • endet mit dem Durchschreiten der Tür zum Toilettenbereich 

und 

Übrigens:
Bei Beamten verhält es sich anders. 

Beamte genießen, 

  • wenn sie während ihrer regulären Dienstzeit die im Dienstgebäude gelegene Toilette aufsuchen, 

grundsätzlich auch während ihres Aufenthalts auf der Toilette Dienstunfallschutz, so dass, wenn Beamte 

  • beispielsweise dort stürzen, 

es sich bei ihnen um einen vom Dienstunfallschutz erfassten Dienstunfall handelt (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17.11.2016 – 2 C 17.16 –).


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