…. gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, nur
- auf dem Weg zur Personaltoilette,
nicht dagegen
- innerhalb der Toilettenanlage, zu der schon der Vorraum gehört, in dem sich die Waschbecken befinden,
- es sich also bei einem Sturz im Bereich der Toilettenanlage um keinen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) handelt.
Darauf hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 30.04.2020 – L 10 U 2537/18 – hingewiesen.
Das bedeutet, der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung eines Arbeitnehmers
- endet mit dem Durchschreiten der Tür zum Toilettenbereich
und
Übrigens:
Bei Beamten verhält es sich anders.
Beamte genießen,
- wenn sie während ihrer regulären Dienstzeit die im Dienstgebäude gelegene Toilette aufsuchen,
grundsätzlich auch während ihres Aufenthalts auf der Toilette Dienstunfallschutz, so dass, wenn Beamte
- beispielsweise dort stürzen,
es sich bei ihnen um einen vom Dienstunfallschutz erfassten Dienstunfall handelt (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17.11.2016 – 2 C 17.16 –).
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